Der Kläger, der in den USA lebt, wendet sich gegen die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags für ein im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenes, in seinem Eigentum stehendes Grundstück. Der an die Adresse des Klägers in den USA versandte Beitragsbescheid vom 28. November 2014 enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen den Bescheid „innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift“ Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen erhoben werden könne. Die Klage des Klägers vom 8. Januar 2015 ging am 24. August 2015 beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Die Klage sei nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben worden. Es gelte auch nicht statt der Monatsfrist eine Jahresfrist, weil die Rechtsbehelfsbelehrung nicht fehlerhaft gewesen sei. Weder müsse darin auf den Zeitpunkt des Fristbeginns oder auf den Staat, in dem das Gericht seinen Sitz habe, noch auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klageschrift hingewiesen werden. Auch Wiedereinsetzung könne dem Kläger wegen Verfristung des Wiedereinsetzungsantrags nicht gewährt werden. Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger insbesondere geltend, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich bei der elektronischen Übermittlung der Klageschrift um eine eigenständige Form der Klageerhebung, auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen werden müsse, wenn dort über die Form der Klageerhebung belehrt werde.