Pressemitteilungen


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Eine anerkannte Umweltvereinigung kann gerichtlich überprüfen lassen, ob eine Abweichung von Zielen des Regionalplans gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Kläger, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Aufhebung einer der beigeladenen Gemeinde gewährten Abweichung von Zielen eines Regionalplans. Der Regionalplan legt auf der betreffenden Fläche eine Vorrangfläche für Landwirtschaft sowie Grünfläche/Sportanlagen fest.

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Die zu Italien eingereichte erste sogenannte Tatsachenrevision auf der Grundlage des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 des Asylgesetzes (AsylG) ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der Asylantrag der Klägerin, einer in Italien als subsidiär schutzberechtigt anerkannten somalischen Staatsangehörigen, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt.

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Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 7. Juli 2021 ausgesprochene Verbot der "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" (Federation) und ihrer örtlichen Mitglieds-Chapter ist rechtmäßig. Jedoch erstreckt es sich nicht auf die "Bandidos Motorcycle Club Federation Mid Region", die "Bandidos Motorcycle Club Federation North Region" und die "Bandidos Motorcycle Club Federation South Region", die das BMI als identitätswahrende Nachfolgeorganisationen der Federation von deren Verbot mitumfasst sieht.

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Ist gesetzlich geregelt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit "fortgesetzt" werden kann, begründet die Ablehnung eines entsprechenden Entfristungsantrags wegen Nichtbewährung ggf. ein Rehabilitierungsinteresse. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die Klägerin war an einer Universität in Brandenburg Inhaberin einer W 2-Professur für Didaktik der Geographie im Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre.

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Das Inverkehrbringen von Wein, der Rückstände eines Pestizids enthielt, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalt nicht überschritten, durfte bereits vor Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) durch das Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) auch dann nicht verboten werden, wenn in Deutschland Pflanzenschutzmittel mit diesem Pestizid als Wirkstoff für den Weinbau nicht zugelassen waren.

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Den Antrag einer Umweltvereinigung, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes Stralsund vom 21. August 2023 für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung "Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26" anzuordnen, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig abgelehnt. Das Vorhaben betrifft den ersten seeseitigen Abschnitt der LNG-Anbindungsleitung zwischen dem Hafen von Mukran und Lubmin.

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Die in § 175 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 176 TKG (§ 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b TKG a.F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und daher nicht anwendbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.

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Ab 1. September 2023 werden die Akten sämtlicher eingehender und fortgeführter Verfahren des 2. Senats am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig elektronisch geführt. Seit ihrer Einführung im Jahr 2022 arbeiten nun alle zehn Revisionssenate mit der Elektronischen Gerichtsakte. Gemäß § 55b Abs. 1a Satz 1 VwGO müssen sämtliche Gerichtsakten ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist bestrebt, diese gesetzliche Vorgabe schon zum 1. Januar 2024 zu erfüllen. Begonnen haben im Jahr 2022 der 1., 3., 5.  und 6. Senat. Seit dem 1. März 2023 arbeiten der 4. und 9. Senat und seit dem 1. Mai 2023 der 7., 8. und 10. Senat mit der führenden elektronischen Gerichtsakte.

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Nach der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen (Alteintragungen) anwendbar, nicht auch für die Verwertung dieser Eintragungen bei der Berechnung des Punktestands. Die Verwertbarkeit richtet sich nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung.

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Die neue Personalentwicklungsbewertung für Soldatinnen und Soldaten ist im geltenden Dienstrecht nicht vorgesehen. Das hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden. Dieser Entscheidung liegt der Rechtsstreit eines Oberfeldarztes zu Grunde. Er hatte in seiner dienstlichen Beurteilung vom Erstbeurteiler eine durchweg überdurchschnittliche Leistung attestiert bekommen. In der Personalentwicklungsbewertung schrieb der Erstbeurteiler, der Oberfeldarzt habe bereits jetzt die Beförderungsreife für A 16.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.