Verkündung einer Entscheidung
Anordnung einer Treuhandverwaltung nach dem Energiesicherungsgesetz
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach dem Energiesicherungsgesetz.
Die Klägerinnen zu 3 und 4 sind inländische Tochtergesellschaften der Klägerinnen zu 1 und 2, die zu einem russischen Mineralölkonzern gehören. Die in Moskau ansässige Klägerin zu 2 ist Alleingesellschafterin der Klägerinnen zu 1 und 4; die in Luxemburg gegründete Klägerin zu 1 ist Alleingesellschafterin der Klägerin zu 3.
Der Tätigkeitsbereich der Klägerinnen zu 3 und 4 umfasst im Wesentlichen den Einkauf, die Verarbeitung und den Vertrieb von Rohöl; dabei erbringt die Klägerin zu 4 Dienstleistungen für die Klägerin zu 3. Beide halten unter anderem Beteiligungen an Raffinerien in Schwedt/Oder (PCK-Raffinerie GmbH), Karlsruhe (MiRO Mineraloelraffinerie Oberrhein GmbH & Co. KG) und Vohburg/Neustadt a. d. Donau (Bayernoil-Raffineriegesellschaft mbH) und vereinen knapp 12 % der gesamten inländischen Erdölverarbeitungskapazität auf sich. Die PCK-Raffinerie, die zu den größten Raffineriebetrieben in der Bundesrepublik Deutschland gehört, ist auf die Verarbeitung russischen Rohöls ausgelegt, das bis 2022 über die Drushba-Pipeline bezogen wurde. Die Raffinerie stellt die Grundversorgung des Nordostens Deutschlands und des Berliner Flughafens mit Mineralöl sicher.
Im März 2022 wandte sich die damalige Geschäftsführung der Klägerin zu 3 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Sie trug vor, mehrere ihrer Vertragspartner - darunter die Hausbank und der IT-Dienstleister - stellten die Zusammenarbeit wegen der unionsrechtlichen Sanktionsregelungen und der Zugehörigkeit der Klägerinnen zu einem russischen Mineralölkonzern ein oder kündigten dies an. Ohne die Unterstützung des Ministeriums in der Kommunikation mit den Vertragspartnern drohe die Insolvenz. Daraufhin stellte das Ministerium einen sogenannten Letter of Comfort zur Verfügung. Er stellte klar, dass die Klägerinnen zu 3 und 4 als Inlandsgesellschaften nicht unter die Sanktionsregelungen fielen, und hob ihre Bedeutung für die Versorgungssicherheit in Deutschland hervor. Einer späteren, mit weiteren Problemen begründeten Bitte um einen nochmaligen Letter of Comfort kam das Ministerium nicht mehr nach.
Mit Bescheid vom 14. September 2022 ordnete es gemäß § 17 Energiesicherungsgesetz hinsichtlich sämtlicher Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der Klägerinnen zu 3 und 4 die Treuhandverwaltung durch die Bundesnetzagentur bis zum 15. März 2023 an. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Gesellschafter der beiden Klägerinnen von der Wahrnehmung ihrer Stimmrechte ausgeschlossen und gehen die Stimmrechte auf die Bundesnetzagentur über. Diese ist insbesondere berechtigt, Mitglieder der Geschäftsführung der Klägerinnen zu 3 und 4 abzuberufen und neu zu bestellen sowie deren Geschäftsführung Weisungen zu erteilen. Darüber hinaus beschränkt die Anordnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsführung beider Gesellschaften in Bezug auf deren Vermögen und begründet einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Bundesnetzagentur. Die Kosten der Treuhandverwaltung erlegt die Anordnung den Klägerinnen zu 3 und 4 auf.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerinnen zu 3 und 4 betrieben kritische Infrastruktur im Sektor Energie. Ihre Geschäftstätigkeit sei für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich. Durch das Verhalten ihrer Vertragspartner und die Abwanderung von Mitarbeitern drohe unmittelbar eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebs der beiden Unternehmen. Deshalb bestehe die konkrete Gefahr, dass diese ihre Aufgaben nicht länger erfüllen könnten. Dadurch drohe eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit, der die Treuhandverwaltung begegne. Sie sei geeignet und erforderlich, die Gefahr abzuwenden. Würde der Betrieb der PCK-Raffinerie eingestellt, beeinträchtige dies die bundesweite Versorgung mit Erdölprodukten und gefährde insbesondere die Versorgung im Nordosten Deutschlands. Außerdem könne die für die Versorgungssicherheit erforderliche Umstellung der Ölbelieferung der PCK-Raffinerie auf nichtrussisches Öl, die eine Erschließung neuer Bezugsquellen und die Ertüchtigung der Pipeline von Rostock nach Schwedt erfordere, ohne eine Treuhandverwaltung nicht erreicht werden.
Die Klägerinnen halten die Anordnung für rechtswidrig. Sie sei ohne die erforderliche vorherige Anhörung erlassen worden und nur unzureichend begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Treuhandverwaltung seien nicht erfüllt. Für ein Embargo leitungsgebundenen russischen Rohöls seit dem 1. Januar 2023 fehle es an einer Rechtsgrundlage. Schwierigkeiten mit Vertragspartnern beschränkten sich auf Einzelfälle und seien nicht als kritisch einzustufen. Bis zum Erlass der Anordnung hätten die Klägerinnen zu 3 und 4 ihre Aufgaben erfüllt und sich auch der Umstellung auf den Bezug nichtrussischen Öls nicht verweigert. Die Anordnung sei unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.
Am 15. Februar 2023 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen die für die Klägerinnen zu 3 und 4 erhobenen Klagen zurückgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 22. Februar, 7., 8. und 9. März 2023 die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 verhandelt.