Einziehung eines Grundstücks im Rahmen eines Vereinsverbots
Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung ihres Grundstücks in O. im Rahmen eines Vereinsverbots.
In einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen das "Freie Netz Süd“ (FNS) wurden im Juli 2013 u.a. die Räume im Anwesen O. durchsucht. Mit Bescheid vom 2. Juli 2014 stellte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr fest, dass das FNS eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung "Fränkische Aktionsfront“ sei, verbot die FNS und löste sie auf. Des Weiteren beschlagnahmte die Behörde das dem FNS von der Klägerin überlassene Grundstück in O. samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude und ordnete die Einziehung zugunsten des Freistaates Bayern an. Die Anordnungen sind auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Alt. 1 des Vereinsgesetzes gestützt. Danach werden mit dem Vereinsverbot Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anordnungen aufgehoben, da nicht erwiesen sei, dass der Sohn der Klägerin die Immobilie im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung zumindest gelegentlich dem FNS und nicht ausschließlich anderen Nutzern zur Verfügung gestellt habe. Dieser Frage sei aber nicht weiter nachzugehen, da jedenfalls der Nachweis fehle, dass die Klägerin die verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins durch die Überlassung von Räumen "vorsätzlich“ gefördert habe. Das sei nur dann der Fall, wenn der Eigentümer zum einen die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins zumindest billigend in Kauf genommen und zum anderen zumindest eine laienhafte Vorstellung davon entwickelt habe, dass die verfassungswidrigen Aktivitäten in organisierter Form erfolgten und damit einem Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG zuzurechnen seien. Die zuletzt genannte Voraussetzung hat das Berufungsgericht nach Einvernahme der Klägerin nicht festgestellt.
Mit der dagegen gerichteten Revision macht der Freistaat Bayern geltend, dass der erforderliche Vorsatz des Eigentümers nicht auch die Nutzung der Sache durch den verbotenen Verein umfassen müsse.