Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

Mai 23.

BVerwG 4 C 1.22 23. Mai 2023, 09:00 Uhr

Die Klägerin, ein Bergbauunternehmen, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb von Unterwasserkabeln zur Netzanbindung zweier Offshore-Windparks.

Der Planfeststellungsbeschluss stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb von sechs AC-Systemen (Hochspannungs-Wechselstromübertragung mit einer Nennspannung von 220-kV) zur Netzanbindung der nordöstlich von Rügen gelegenen Offshore-Windpark-Cluster "Westlich Adlergrund" und "Arkona-See" von Beginn der 12-Seemeilen-Grenze bis zum Anlandepunkt Lubmin fest. Die Klägerin verfügt über Rechte zur Aufsuchung (bergrechtliche Erlaubnis) und Gewinnung (bergrechtliche Bewilligung) von Kiesen und Sanden in der Ostsee. Ein Erlaubnisfeld und ein Bewilligungsfeld werden von der Trasse gequert.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Hauptantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abgewiesen, auf den Hilfsantrag den Beklagten aber verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss dahingegen zu ergänzen, dass der Klägerin wegen der Beeinträchtigung der Bewilligung Entschädigung dem Grunde nach zu gewähren ist.

Die Klägerin macht mit der Revision weiterhin die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise eine Entschädigungspflicht auch in Bezug auf die Beeinträchtigung der Erlaubnis geltend. Beklagter und die beigeladene Vorhabenträgerin begehren mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage.

Mai 23.

BVerwG 4 CN 10.21 23. Mai 2023, 11:00 Uhr

Die beteiligten Gemeinden streiten über einen Bebauungsplan, der ein sonstiges Sondergebiet für ein Nahversorgungszentrum festsetzt.

Antragstellerin und Antragsgegnerin sind Nachbargemeinden mit knapp 2 000 bzw. knapp 3 000 Einwohnern. Sie bilden gemeinsam mit der Gemeinde Aglasterhausen den Gemeindeverwaltungsverband Kleiner Odenwald. Im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar ist die Gemeinde Aglasterhausen als zentraler Ort (Kleinzentrum) eingestuft, Antragstellerin und Antragsgegnerin haben keine zentralörtliche Funktion.

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin schafft die planerische Grundlage für einen – inzwischen errichteten – Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1 200 m2 . Die Antragstellerin sieht durch die Ansiedlung das Einzelhandelsangebot auf ihrem Gebiet gefährdet; dieses Angebot besteht im Wesentlichen aus einem ehrenamtlich betriebenen und finanziell von der Antragstellerin gestützten Bürgermarkt mit 240 m2  Verkaufsfläche.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil er Ziele der Raumordnung nicht beachte. Der geplante Einzelhandelsbetrieb verstoße gegen ein regionalplanerisches Konzentrationsgebot, das die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren vorsehe. Zu Gunsten der Antragsgegnerin greife keine Ausnahme ein. Denn es sei zu befürchten, dass die Nahversorgung auf dem Gebiet der Antragstellerin beeinträchtigt werde. Verbleibende Prognoseunsicherheiten gingen zu Lasten der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin macht in ihrer Revision geltend, der Schutz der Nahversorgung sei nicht Aufgabe der Raumordnung, jedenfalls dann nicht, wenn die betroffene Nachbargemeinde kein zentraler Ort sei. Deren Interessen seien in der Abwägung durch das Gebot interkommunaler Abstimmung Rechnung zu tragen. Verbleibende tatsächliche Zweifel dürften nicht zu Lasten der planenden Gemeinde gehen.

Mai 24.

BVerwG 9 CN 1.22 24. Mai 2023, 09:00 Uhr

Seit Januar 2022 gilt in der beklagten Universitätsstadt Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen. Damit soll neben der Erzielung von Einnahmen für den städtischen Haushalt auch die zunehmende Vermüllung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte "to go"-Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden. Für jede Einweggetränkeverpackung, jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung werden 50 Cent erhoben, für jedes Einwegbesteck-Set 20 Cent. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt.

Die Antragstellerin ist Franchise-Nehmerin eines McDonald's Schnellrestaurants in Tübingen. Ihr Normenkontrollantrag hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg Erfolg. Dieser erklärte die Verpackungssteuersatzung mit Urteil vom 29. März 2022 für unwirksam und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Zur Begründung führte der VGH aus, der Stadt Tübingen fehle bereits die Kompetenz zur Einführung der Verpackungssteuer, da es sich nicht um eine örtliche Steuer handele. Die Steuer sei nicht auf Verpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle beschränkt, sondern erfasse auch Produkte zum Mitnehmen, deren Verbleib im Gemeindegebiet nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus stehe die kommunale Verpackungssteuer in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Der Bundesgesetzgeber habe detaillierte und abschließende Regelungen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung getroffen, so dass kein Raum für Zusatzregelungen durch den kommunalen Normgeber bleibe. Auch verstoße die Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro für "Einzelmahlzeiten" gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, weil dieser Begriff nicht ausreichend vollzugsfähig sei.

Die Stadt Tübingen hat die zugelassene Revision gegen das Normenkontrollurteil eingelegt.

Mai 24.

BVerwG 6 C 5.21 24. Mai 2023, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Einziehung eines Grundstücks im Rahmen eines Vereinsverbots

Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung ihres Grundstücks in O. im Rahmen eines Vereinsverbots.

In einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen das "Freie Netz Süd“ (FNS) wurden im Juli 2013 u.a. die Räume im Anwesen O. durchsucht. Mit Bescheid vom 2. Juli 2014 stellte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr fest, dass das FNS eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung "Fränkische Aktionsfront“ sei, verbot die FNS und löste sie auf. Des Weiteren beschlagnahmte die Behörde das dem FNS von der Klägerin überlassene Grundstück in O. samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude und ordnete die Einziehung zugunsten des Freistaates Bayern an. Die Anordnungen sind auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Alt. 1 des Vereinsgesetzes gestützt. Danach werden mit dem Vereinsverbot Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anordnungen aufgehoben, da nicht erwiesen sei, dass der Sohn der Klägerin die Immobilie im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung zumindest gelegentlich dem FNS und nicht ausschließlich anderen Nutzern zur Verfügung gestellt habe. Dieser Frage sei aber nicht weiter nachzugehen, da jedenfalls der Nachweis fehle, dass die Klägerin die verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins durch die Überlassung von Räumen "vorsätzlich“ gefördert habe. Das sei nur dann der Fall, wenn der Eigentümer zum einen die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins zumindest billigend in Kauf genommen und zum anderen zumindest eine laienhafte Vorstellung davon entwickelt habe, dass die verfassungswidrigen Aktivitäten in organisierter Form erfolgten und damit einem Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG zuzurechnen seien. Die zuletzt genannte Voraussetzung hat das Berufungsgericht nach Einvernahme der Klägerin nicht festgestellt.

Mit der dagegen gerichteten Revision macht der Freistaat Bayern geltend, dass der erforderliche Vorsatz des Eigentümers nicht auch die Nutzung der Sache durch den verbotenen Verein umfassen müsse.

Mai 25.

BVerwG 7 A 7.22 25. Mai 2023, 09:30 Uhr

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der seit mehr als 90 Jahren bestehenden Staustufe Obernau (Main). Diese soll unter räumlicher Versetzung wesentlicher Komponenten künftig auch mit einer Fischaufstiegs- und einer Fischabstiegsanlage ausgestattet werden.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, ihre Belange als Eigentümer bzw. Betreiber/Stromvermarkter eines an die Staustufe angegliederten Wasserkraftwerks seien bei der Planung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 im Jahr 1937 verliehene Altrecht auf Wasserbenutzung zum Kraftwerksbetrieb werde aus ihrer Sicht - auch unter Berücksichtigung des Main-Donau-Staatsvertrags aus dem Jahr 1921 und eines zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1, dem Deutschen Reich und den Ländern Bayern und Baden ebenfalls im Jahr 1921 geschlossenen Konzessionsvertrags - aufgrund zu erwartender Stillstandzeiten bzw. begrenzter Betriebsmöglichkeiten während der mehrjährigen Bauphase sowie wegen eines künftig zu befürchtenden (dauerhaft) verminderten Wasserdargebots für den Turbinenbetrieb rechtswidrig beschränkt. Zumindest sei im Planfeststellungsbeschluss die Regelung einer Entschädigung zu ihren Gunsten geboten gewesen. Zudem sei künftig mit einem erhöhten Treibgutanfall am Kraftwerk zu rechnen. Die Klägerinnen tragen ferner vor, sowohl die Sicherheit der Energieversorgung als auch der globale Klimaschutz seien in der Planungsentscheidung zu kurz gekommen.

Die Beklagte verteidigt den Planfeststellungsbeschluss. Sie vertritt den Standpunkt, die Klägerinnen hätten Beeinträchtigungen zu ihren Lasten - sofern es hierzu tatsächlich komme - auf Basis der auf den Bescheid aus dem Jahr 1937 fußenden Genehmigungslage und der altrechtlichen Verträge entschädigungslos zu dulden. Dies gelte auch für die mitgeplanten Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit (Fischauf- und -abstieg). Der Planfeststellungsbeschluss habe die entscheidenden regelungsbedürftigen Fragen aufgegriffen und diesbezügliche Konflikte hinreichend gelöst.

Das Verfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, u.a. zu Fragen der Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlich beherrschter Unternehmen sowie zu der Bedeutung der wasserrechtlichen Altverträge in neuen Planfeststellungsverfahren Stellung zu nehmen.

Mai 25.

BVerwG 1 C 6.22 25. Mai 2023, 10:00 Uhr

Ausweisung eines noch nie eingereisten Ausländers

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Sein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit seiner in Deutschland lebenden deutschen Ehefrau bei der deutschen Botschaft Ankara wurde abgelehnt. Im Rahmen der Identitätsprüfung wurde festgestellt, dass gegen ihn eine von den amerikanischen Sicherheitsbehörden im Jahr 2015 veranlasste Interpol-Ausschreibung (sog. blue notice) wegen des Verdachts terroristischer Straftaten im Irak durch die Herstellung einer Sprengfalle im Jahr 2006 erfolgt war. Die Beklagte erließ im März 2019 eine Ausweisungsverfügung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das zuletzt auf 13 Jahre befristet wurde. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung auf. Auf die Berufungen der Beklagten und der Landesanwaltschaft Bayern hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger könne auf Grundlage von §§ 53 ff. AufenthG ausgewiesen werden, obwohl er noch nie in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Aufenthalt des Klägers gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland. Er verwirkliche ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Hinreichende Anhaltspunkte rechtfertigten die Annahme, der Kläger habe im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 HS. 2 AufenthG eine schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 1 und 2 StGB vorbereitet, indem er an der Fertigung einer Sprengfalle zumindest mitgewirkt habe. Das  dadurch begründete und auch aktuell fortbestehende Ausweisungsinteresse überwiege das aus der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen resultierende besonders schwerwiegende Bleibeinteresse.

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht insbesondere geltend, dass ein noch nie in das Bundesgebiet eingereister Ausländer nicht ausgewiesen werden könne.

Juni 01.

BVerwG 8 C 3.22 01. Juni 2023, 14:00 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Berücksichtigung einer verspäteten Antragsergänzung für den eigenwirtschaftlichen Linienverkehr

Die Klägerin begehrt anstelle des beigeladenen Verkehrsunternehmens die Genehmigung für ein Buslinienbündel. Der Kreis rief durch Vorabbekanntmachung seiner Absicht, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach dem Personenbeförderungsgesetz zu vergeben, zur Beantragung einer Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Verkehr auf. Die Klägerin stellte fristgerecht einen solchen Antrag, mit dem sie verbindlich zusicherte, die vorgegebenen Qualitätsstandards zu wahren. Die Beigeladene reichte innerhalb der Frist einen Genehmigungsantrag mit größerem Leistungsumfang ein, legte ihre Erklärung über die Einhaltung der Qualitätsstandards jedoch erst nach Fristablauf vor. Nachdem der Kreis sein Einvernehmen zur Abweichung des Antrags der Beigeladenen von den geforderten Qualitätsstandards erklärt hatte, erteilte die zuständige Behörde des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Den Antrag der Klägerin lehnte sie wegen des geringeren Leistungsumfangs ab.

Der Widerspruch der Klägerin, ihre Klage gegen das Land und den Kreis sowie ihre Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die ergangenen Bescheide für rechtmäßig erachtet. Eine Berücksichtigung des Antrages der Beigeladenen scheide nicht wegen einer Fristversäumnis aus. Zur Beurteilung sei ausschließlich § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG heranzuziehen. Danach habe die Beigeladene ihren Antrag in zulässiger Weise ergänzt. Die in Satz 1 der Vorschrift geregelte Antragsfrist schütze nur das Interesse des Aufgabenträgers an einer Vorbereitung der Auftragsvergabe. Satz 2 der Norm ermögliche ihm, durch sein Einvernehmen mit der Zulassung eines verspäteten Antrages auf diesen Schutz zu verzichten. Gleiches müsse - erst recht - für eine verspätete Ergänzung eines fristgerechten Antrags gelten. Hier habe der Kreis sein Einvernehmen erteilt und die Genehmigungsbehörde habe die verspätete Antragsergänzung zugelassen. Dabei habe die Behörde kein Ermessen ausüben müssen, weil § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG ihr nur eine Entscheidungskompetenz vermittle. Die Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen sei rechtmäßig. Soweit die Klage sich gegen die Erteilung des Einvernehmens des Kreises richte, sei sie unzulässig.

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, § 12 Abs. 6 PBefG erlaube keine verspätete Antragsergänzung, wenn schon ein anderer Antrag auf eigenwirtschaftlichen Verkehr vorliege. In einem solchen Fall sei die Antragsergänzung an § 12 Abs. 5 PBefG zu messen. Danach sei der Antrag der Beigeladenen nicht genehmigungsfähig. Jedenfalls fehle es an einer wirksamen Erteilung des Einvernehmens des Kreises zur Zulassung der verspäteten Antragsänderung. Diese Zulassung sei ebenso wie die Auswahlentscheidung rechtswidrig.

Juni 13.

BVerwG 9 CN 2.22 13. Juni 2023, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht

Juni 14.

BVerwG 8 C 6.22 14. Juni 2023, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht

hier: verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Juni 15.

BVerwG 1 CN 1.22 u. a. 15. Juni 2023, 09:30 Uhr

Asylrecht;

hier: Gültigkeit der Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung Freiburg

Juni 15.

BVerwG 3 C 3.22 u. a. 15. Juni 2023, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht, Arzneimittelrecht hier: Aufhebung einer arzneimittelrechtlichen Ordnungsverfügung

Juni 15.

BVerwG 3 CN 1.22 15. Juni 2023, 11:30 Uhr

Infektionsschutzrecht;

hier: Normenkontrollantrag gegen die SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 - § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 3

Juni 20.

BVerwG 4 CN 7.21 20. Juni 2023, 09:00 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit der Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 4 in der Fassung nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB

Juni 20.

BVerwG 4 CN 11.21 20. Juni 2023, 10:30 Uhr

Baurecht; hier: Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 29 "Schweinehaltung Düben"

Juni 22.

BVerwG 7 A 9.22 22. Juni 2023, 09:30 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz;

hier: Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Niedersächsischen Landesamtes für Berbau, Energie und Geologie vom 19. August 2022, Az. L1.4/L67301/01-32_07/2022-0013

Juni 22.

BVerwG 2 C 2.22 22. Juni 2023, 10:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Weisung zur Weiterqualifizierung als Notfallsanitäter

Juni 22.

BVerwG 10 C 4.23 22. Juni 2023, 11:00 Uhr

Bodenschutzrecht;

hier: Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 BBodSchG

Juni 22.

BVerwG 2 C 11.22 22. Juni 2023, 11:00 Uhr

Termin verlegt

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger von seiner Dienstherrin, der Bundesrepublik Deutschland, verlangen kann, dass diese das bestandskräftig abgeschlossene Versorgungsfestsetzungsverfahren mit dem Ziel wiederaufgreift, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung von Zeiten neu festzusetzen, die der Kläger vor Vollendung seines 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

Der am 2. August 1970 geborene Kläger wurde bereits am 1. Oktober 1986 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf beim damaligen Bundesgrenzschutz berufen. Am 2. August 1997 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Ablauf des 30. November 2015 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers wurde die Dienstzeit, die der Kläger vor Vollendung seines 17. Lebensjahres vom 1. Oktober 1986 bis zum 2. August 1987 im Beamtenverhältnis zurückgelegt hatte, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Gegen diesen Versorgungsfestsetzungsbescheid ging der Kläger zunächst nicht vor. Erst nach Ablauf von vier Monaten beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Festsetzungsverfahrens mit dem Ziel, dass auch die Zeiten vor Vollendung seines 17. Lebensjahres berücksichtigt werden. Denn die Beschränkung auf die Anerkennung von Dienstzeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres verstoße gegen das Unionsrecht.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers neu festzusetzen und dabei auch die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 2. August 1987 zu berücksichtigen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen und zugleich die Revision zugelassen.

Juni 22.

BVerwG 2 C 19.21 u. a. 22. Juni 2023, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Anrechnung von Ruhezeiten auf Arbeitszeit während Krankheit

Juni 22.

BVerwG 7 A 6.22 22. Juni 2023, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Recht der Anlegung von Schienenwegen;

hier: Dreigleisiger Ausbau der Strecke ABS 46/2 Oberhausen Hbf. - Emmerich - Grenze NL, Planfeststellungsabschnitt 2.2 Wesel;

Bahn-km 23,531 bis 32,052 der Strecke 2270 Oberhausen - Emmerich -NL in der Stadt Wesel (Vorhaben Nr. 21)

Juni 22.

BVerwG 2 C 4.22 22. Juni 2023, 14:00 Uhr

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind Vorschriften des Landes Bremen zur Besoldung von Professoren. Im Jahr 2012 beanstandete das Bundesverfassungsgericht die hessischen Vorschriften zur Professorenbesoldung (BVerfGE 130, 263). Auf diese Entscheidung reagierte das Land Bremen im Jahr 2013 mit der Einführung des Mindestleistungsbezugs für Professoren. Soweit Professoren bereits Leistungsbezüge gewährt wurden, gingen diese vollständig im Mindestleistungsbezug auf. Der Kläger, seit September 2008 Professor der Besoldungsgruppe W 2 an der Hochschule Bremen, hält die 2013 eingeführte Regelung von Mindestleistungsbezügen für verfassungswidrig. Die Regelung verstoße gegen das Prinzip der leistungsgerechten Besoldung. Sie führe zum rückwirkenden Entzug der Vergütung besonderer Leistungen trotz bestandskräftiger Zusage. Auch werde sie dem Alimentationsprinzip nicht gerecht. Eine dem Amt eines Professors entsprechende Alimentation sei auch für nicht überdurchschnittliche Leistungen sicherzustellen. Er erbringe allerdings Leistungen, die weit über dieses Maß hinausgingen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Juni 22.

BVerwG 2 C 11.21 u. a. 22. Juni 2023, 15:00 Uhr

Verfassungskonformität der schleswig-holsteinischen Regelung zur Anpassung der W-Besoldung

Die Kläger sind Professoren in schleswig-holsteinischem Landesdienst. Sie halten eine nach dortigem Landesrecht vorgesehene besoldungsrechtliche Regelung für verfassungswidrig.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2012 die hessische Regelung zur W-Besoldung als nicht die Mindestalimentation sichernd angesehen und deshalb als verfassungswidrig beanstandet hatte, haben die Bundesländer unterschiedliche Regelungen getroffen, um dem Rechnung zu tragen. Schleswig-Holstein hat rückwirkend die Grundgehälter unter Anrechnung auf bereits bewilligte Leistungsbezüge erhöht. Nach dieser Anrechnungsregelung ist ein vollständiges Abschmelzen der Grundgehaltserhöhung möglich. Einzelne Leistungsbezüge können dabei in voller Höhe von der Anrechnung betroffen sein.

Die Kläger sind im Verwaltungs- und Klageverfahren hiergegen vorgegangen. Sie sehen in der Anrechnungsregelung insbesondere einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot. Damit sind sie bislang ohne Erfolg geblieben.

Mit der Revision, die bereits vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Juni 26.

BVerwG 6 A 2.21 u. a. 26. Juni 2023, 10:00 Uhr

Vereinsrecht;

hier: Verbotsverfügung vom 22. März 2021,

Az.: ÖSII2-20106/23#2

Juni 27.

BVerwG 6 A 2.21 u. a. 27. Juni 2023
(ggf. Fortsetzung)

Vereinsrecht;

hier: Verbotsverfügung vom 22. März 2021,

Az.: ÖSII2-20106/23#2

Juni 28.

BVerwG 6 A 2.21 u. a. 28. Juni 2023, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Vereinsrecht;

hier: Verbotsverfügung vom 22. März 2021,

Az.: ÖSII2-20106/23#2

Juni 29.

BVerwG 6 A 2.21 u. a. 29. Juni 2023
(ggf. Fortsetzung)

Termin verlegt

Vereinsrecht;

hier: Verbotsverfügung vom 22. März 2021,

Az.: ÖSII2-20106/23#2

Juni 30.

BVerwG 5 C 10.21 u. a. 30. Juni 2023, 09:30 Uhr

Jugendhilferecht;

hier: Vergütung für Kindertagespflege

Juli 04.

BVerwG 9 A 5.22 04. Juli 2023, 09:00 Uhr

VerkPBG - Straßen- und Wegerecht hier: PFB vom 20. Juni 2022, B169 Cottbus-Plauen; Verlegung Salbitz-Riesa, 3. Bauabschnitt

Juli 12.

BVerwG 8 C 4.22 u. a. 12. Juli 2023, 10:00 Uhr

Die klagende Stadt und das beigeladene Land streiten über die Zuordnung zweier Grundstücke in der Gemarkung Allstedt. Beide Grundstücke standen seit August 1937 im Eigentum des Landes Thüringen. Im April 1948 wurden sie im Zuge der Bodenreform zunächst der Landgut Allstedt GmbH übertragen und später in Eigentum des Volkes überführt. Mit Vermögenszuordnungsbescheiden vom 5. Dezember 1994 und vom 15. Mai 1995 wurde eines der Grundstücke der Klägerin zugeordnet. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 24. Juni 1999 wurde das andere Grundstück der Gemeinde Wolferstedt zugeordnet, die 2010 im Zuge einer Gemeindegebietsreform Teil der Klägerin wurde. Mit Bescheiden vom 15. März 2019 übertrug die Beklagte die Grundstücke auf dessen Antrag an das beigeladene Land zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide vom 15. März 2019 mit Urteilen vom 30. September 2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bestandskraft der Bescheide vom 5. Dezember 1994, vom 15. Mai 1995 und vom 24. Juni 1999 stehe einer Rückübertragung der Grundstücke an das beigeladene Land entgegen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des beigeladenen Landes.

Juli 13.

BVerwG 2 C 7.22 13. Juli 2023, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Aberkennung des Ruhegehalts

Juli 13.

BVerwG 2 C 3.22 13. Juli 2023, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Versorgungsrecht; hier: Anerkennung eines Dienstunfalls

Juli 13.

BVerwG 2 C 3.23 u. a. 13. Juli 2023, 12:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Kürzung der Dienstbezüge

Juli 18.

BVerwG 4 CN 3.22 18. Juli 2023, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Baurecht; hier: Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Kittel/Wüstes Stück" der Gemeinde Gaiberg vom 27.02.2019

Juli 18.

BVerwG 4 CN 3.22 18. Juli 2023, 14:00 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Kittel/Wüstes Stück" der Gemeinde Gaiberg vom 27.02.2019

August 03.

BVerwG 5 C 3.22 03. August 2023, 11:00 Uhr

Beihilferecht;

hier: Beihilfefähigkeit eines Präparats aus der Schweiz

August 03.

BVerwG 5 C 4.22 03. August 2023, 11:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes;

hier: Beihilfefähigkeit von in Deutschland nicht zugelassenen Fertigpräparaten

August 24.

BVerwG 7 A 8.21 24. August 2023, 09:30 Uhr

Termin verlegt

Eisenbahnrecht;

hier: VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, Bau-km 46,000 bis 56,165 der Strecke Nürnberg Hbf - Bamberg (Vorhaben Nr. 32)

August 24.

BVerwG 7 A 1.22 24. August 2023, 11:00 Uhr

Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 27. Januar 2022 für das Vorhaben "ABS Berlin – Frankfurt/Oder – Gren­ze D/PL, Bahnhof Berlin-Köpenick und Parallelmaßnahmen S3 Ost", soweit dieser eine Erweiterung und räumliche Verlegung der "Eisenbahnüberführung Hämmerlingstraße" betrifft.

Die gesamte Ausbaustrecke Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL ist als Korridor North Sea - Baltic Bestandteil des Trans-European Network (TEN) Transport. Im Bundesschienenwegeausbaugesetz wurde diese Ausbaustrecke in den Vordringlichen Bedarf eingeordnet. Teil des Vorhabens ist auch die "Eisenbahnüberführung Hämmerlingstraße". Die bisher schiefwinklige Eisenbahnüberführung soll um 52 m in Richtung Westen verschoben und rechtwinklig neu errichtet werden. Zudem plant die Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz die "Westumfahrung Bahnhofsstraße" zur Entlastung der Köpenicker Bahnhofsstraße. Diese soll durch das Ersatzbauwerk "Eisenbahnüberführung Hämmerlingstraße" geführt werden.

Die Klägerin rügt formelle und materielle Mängel des Planfeststellungsbeschlusses. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei mangelhaft gewesen. Es seien die Belastungen des Eisenbahnbau- und des Straßenbauvorhabens nicht umfassend ermittelt worden. Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige nicht Klimaschutzbelange. Es sei auch keine hinreichende Variantenprüfung im Hinblick auf die "Eisenbahnüberführung Hämmerlingstraße" erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für das Klageverfahren erst- und letztinstanzlich zuständig.

August 30.

BVerwG 3 C 15.22 30. August 2023, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Entziehung der Fahrerlaubnis

September 07.

BVerwG 7 A 8.21 07. September 2023, 10:00 Uhr

Eisenbahnrecht;

hier: VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, Bau-km 46,000 bis 56,165 der Strecke Nürnberg Hbf - Bamberg (Vorhaben Nr. 32)

September 14.

BVerwG 2 A 1.22 14. September 2023, 10:00 Uhr

Besoldungsrecht;

hier: Rückforderung von Bezügen (Auslandsbezüge)

September 14.

BVerwG 3 C 11.22 u. a. 14. September 2023, 10:00 Uhr

Lebensmittelrecht hier: Weinrecht; Verkehrsverbote für Weine

September 14.

BVerwG 2 C 9.22 14. September 2023, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Stellenbesetzung W 2 Professur

September 14.

BVerwG 3 C 1.23 u. a. 14. September 2023, 11:30 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht

hier: Arzneimittelrecht

September 21.

BVerwG 10 C 1.22 21. September 2023, 09:30 Uhr

Umweltinformationsfreiheitsrecht; hier: Auskunftsanspruch nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz

September 21.

BVerwG 10 C 3.22 u. a. 21. September 2023, 11:00 Uhr

Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind - Sonstiges -

September 28.

BVerwG 4 C 6.21 28. September 2023, 09:30 Uhr

Recht der Raumordnung;

hier: Abweichung von den Zielen Z 3.4.2-4 und Z 10.1-10 des Regionalplans Südhessen 2010 / Regionalen Flächennutzungsplan 2010

Oktober 12.

BVerwG 2 A 5.22 12. Oktober 2023, 10:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Stellenbesetzung

Oktober 12.

BVerwG 2 A 6.22 12. Oktober 2023, 11:30 Uhr

Termin aufgehoben

Besoldungsrecht;

Stufenfestsetzung

Oktober 19.

BVerwG 8 C 6.22 19. Oktober 2023, 10:00 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht

hier: verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Oktober 26.

BVerwG 3 C 8.22 26. Oktober 2023, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht; hier: Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung

Oktober 26.

BVerwG 10 A 2.23 u. a. 26. Oktober 2023, 11:00 Uhr

Termin verlegt

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht hier: Vertraulichkeit von Informationsanfragen, Unterlassung

November 09.

BVerwG 10 C 4.22 09. November 2023, 09:00 Uhr

Informationsfreiheitsrecht;

hier: Streit um den Zugang zu Gruß- und Glückwunschkarten des Bundespräsidenten

November 09.

BVerwG 4 C 2.22 09. November 2023, 09:00 Uhr

Bau- und Bodenrecht; hier: Ausübung gemeindliches Vorkaufsrecht

November 09.

BVerwG 2 C 12.22 09. November 2023, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Berücksichtigung ruhegehaltfähige Dienstzeit

November 09.

BVerwG 4 CN 2.22 09. November 2023, 10:30 Uhr

Recht der Raumordnung; hier: Gültigkeit der 27. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Darstellung eines "Regionalen Grünzugs" Parkstadt Süd vom 18. April 2019

November 09.

BVerwG 10 A 2.23 u. a. 09. November 2023, 11:00 Uhr

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht hier: Vertraulichkeit von Informationsanfragen, Unterlassung

November 16.

BVerwG 3 C 16.22 u. a. 16. November 2023, 10:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht;

hier: Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als Dauergrünlandfläche

November 16.

BVerwG 8 C 7.22 16. November 2023, 10:00 Uhr

Wirtschaftsverwaltungsrecht

hier: Aufschriften auf nichtselbsttätigen Waagen

November 23.

BVerwG 10 C 2.23 23. November 2023, 09:30 Uhr

Presserecht

hier: Anerkennung von Presseausweisen

November 23.

BVerwG 7 A 11.22 u. a. 23. November 2023, 11:00 Uhr

Recht der Anlegung von Schienenwegen;

hier: ABS/NBS München-Rosenheim-Kiefersfelden Grenze D/A

Dezember 06.

BVerwG 4 CN 4.22 u. a. 06. Dezember 2023, 09:00 Uhr

Baurecht;

hier: vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 105a - Kraftwerk - der Stadt Datteln

Dezember 14.

BVerwG 3 C 10.22 14. Dezember 2023, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung

Dezember 14.

BVerwG 10 A 4.23 14. Dezember 2023, 11:00 Uhr

Bodenschutzrecht; hier: Finanzierung von Altlasten des ehemaligen VEB Kali

Dezember 14.

BVerwG 3 C 7.22 14. Dezember 2023, 11:00 Uhr

Lebensmittelrecht; hier: Meldepflicht nach § 44 Abs. 4a LFGB (Mandelkerne / Salmonellen)

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.