Der Kläger, ein Kreisverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, begehrt die Feststellung, dass die Aufforderung der beklagten Stadt zur Entfernung seiner Wahlplakate zur Europawahl 2019 rechtswidrig war.
Das von der Stadt ohne vorherige Anhörung des Klägers beanstandete Wahlplakat zeigte in seinem rechten Drittel das Emblem der Partei sowie darunter den in Weiß gedruckten Schriftzug "Widerstand jetzt". Der linke Teil zählte auf einem schwarzgrauen Hintergrund die durch ein Kreuz voneinander getrennten Ortsnamen deutscher Städte auf, in denen Migranten Tötungsdelikte gegen deutsche Staatsbürger begangen haben sollen. Im Vordergrund befand sich unter der in Rot gedruckten Überschrift "Stoppt die Invasion:" der in Weiß gehaltene und durch seine Größe deutlich hervortretende Slogan "Migration tötet!"
Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe. Gestaltung und Inhalt des Wahlplakats hätten den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt, weil die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Migranten in böswilliger Weise verächtlich gemacht würden. Dem Wahlplakat sei keine Begrenzung nur auf die seit Herbst 2015 eingereisten oder "kriminelle" Migranten zu entnehmen. Es dränge sich die Aussage auf, dass Ausländer ganz allgemein die Tötung Deutscher beabsichtigten und mit der zunehmenden Zahl von Migranten auch die Gefahr für Deutsche ansteige, Opfer eines solchen Delikts zu werden. Das Plakat könne auch nicht mehr als überspitzte und polemische Kritik an der Migrationspolitik der Bundesregierung verstanden werden, sondern generalisiere die geschehenen Taten in Bezug auf alle Migranten.
Der Verzicht auf die Anhörung sei verfahrensfehlerhaft gewesen. Der Verfahrensmangel wirke sich aber wegen der im vorliegenden Fall gegebenen Ermessensreduzierung auf Null nicht aus. Denn wegen des Angriffs auf die Menschenwürde der betroffenen Personengruppe sei die Ordnungsbehörde gehalten gewesen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechtsgutverletzung wirksam zu beenden.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt insbesondere, dass die Aussage des Wahlplakats mehrdeutig sei und sich zwanglos auch in nicht strafbarer Weise interpretieren lasse. Das belegten zahllose Entscheidungen anderer Gerichte und Staatsanwaltschaften zu dem besagten Wahlplakat, die nicht von einem strafbaren Aussagegehalt ausgegangen seien.