Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

Mai 24.

BVerwG 9 CN 1.22 24. Mai 2023, 09:00 Uhr

Seit Januar 2022 gilt in der beklagten Universitätsstadt Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen. Damit soll neben der Erzielung von Einnahmen für den städtischen Haushalt auch die zunehmende Vermüllung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte "to go"-Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden. Für jede Einweggetränkeverpackung, jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung werden 50 Cent erhoben, für jedes Einwegbesteck-Set 20 Cent. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt.

Die Antragstellerin ist Franchise-Nehmerin eines McDonald's Schnellrestaurants in Tübingen. Ihr Normenkontrollantrag hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg Erfolg. Dieser erklärte die Verpackungssteuersatzung mit Urteil vom 29. März 2022 für unwirksam und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Zur Begründung führte der VGH aus, der Stadt Tübingen fehle bereits die Kompetenz zur Einführung der Verpackungssteuer, da es sich nicht um eine örtliche Steuer handele. Die Steuer sei nicht auf Verpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle beschränkt, sondern erfasse auch Produkte zum Mitnehmen, deren Verbleib im Gemeindegebiet nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus stehe die kommunale Verpackungssteuer in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Der Bundesgesetzgeber habe detaillierte und abschließende Regelungen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung getroffen, so dass kein Raum für Zusatzregelungen durch den kommunalen Normgeber bleibe. Auch verstoße die Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro für "Einzelmahlzeiten" gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, weil dieser Begriff nicht ausreichend vollzugsfähig sei.

Die Stadt Tübingen hat die zugelassene Revision gegen das Normenkontrollurteil eingelegt.

Mai 24.

BVerwG 6 C 5.21 24. Mai 2023, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Einziehung eines Grundstücks im Rahmen eines Vereinsverbots

Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung ihres Grundstücks in O. im Rahmen eines Vereinsverbots.

In einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen das "Freie Netz Süd“ (FNS) wurden im Juli 2013 u.a. die Räume im Anwesen O. durchsucht. Mit Bescheid vom 2. Juli 2014 stellte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr fest, dass das FNS eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung "Fränkische Aktionsfront“ sei, verbot die FNS und löste sie auf. Des Weiteren beschlagnahmte die Behörde das dem FNS von der Klägerin überlassene Grundstück in O. samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude und ordnete die Einziehung zugunsten des Freistaates Bayern an. Die Anordnungen sind auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Alt. 1 des Vereinsgesetzes gestützt. Danach werden mit dem Vereinsverbot Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anordnungen aufgehoben, da nicht erwiesen sei, dass der Sohn der Klägerin die Immobilie im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung zumindest gelegentlich dem FNS und nicht ausschließlich anderen Nutzern zur Verfügung gestellt habe. Dieser Frage sei aber nicht weiter nachzugehen, da jedenfalls der Nachweis fehle, dass die Klägerin die verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins durch die Überlassung von Räumen "vorsätzlich“ gefördert habe. Das sei nur dann der Fall, wenn der Eigentümer zum einen die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins zumindest billigend in Kauf genommen und zum anderen zumindest eine laienhafte Vorstellung davon entwickelt habe, dass die verfassungswidrigen Aktivitäten in organisierter Form erfolgten und damit einem Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG zuzurechnen seien. Die zuletzt genannte Voraussetzung hat das Berufungsgericht nach Einvernahme der Klägerin nicht festgestellt.

Mit der dagegen gerichteten Revision macht der Freistaat Bayern geltend, dass der erforderliche Vorsatz des Eigentümers nicht auch die Nutzung der Sache durch den verbotenen Verein umfassen müsse.

Mai 25.

BVerwG 7 A 7.22 25. Mai 2023, 09:30 Uhr

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der seit mehr als 90 Jahren bestehenden Staustufe Obernau (Main). Diese soll unter räumlicher Versetzung wesentlicher Komponenten künftig auch mit einer Fischaufstiegs- und einer Fischabstiegsanlage ausgestattet werden.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, ihre Belange als Eigentümer bzw. Betreiber/Stromvermarkter eines an die Staustufe angegliederten Wasserkraftwerks seien bei der Planung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 im Jahr 1937 verliehene Altrecht auf Wasserbenutzung zum Kraftwerksbetrieb werde aus ihrer Sicht - auch unter Berücksichtigung des Main-Donau-Staatsvertrags aus dem Jahr 1921 und eines zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1, dem Deutschen Reich und den Ländern Bayern und Baden ebenfalls im Jahr 1921 geschlossenen Konzessionsvertrags - aufgrund zu erwartender Stillstandzeiten bzw. begrenzter Betriebsmöglichkeiten während der mehrjährigen Bauphase sowie wegen eines künftig zu befürchtenden (dauerhaft) verminderten Wasserdargebots für den Turbinenbetrieb rechtswidrig beschränkt. Zumindest sei im Planfeststellungsbeschluss die Regelung einer Entschädigung zu ihren Gunsten geboten gewesen. Zudem sei künftig mit einem erhöhten Treibgutanfall am Kraftwerk zu rechnen. Die Klägerinnen tragen ferner vor, sowohl die Sicherheit der Energieversorgung als auch der globale Klimaschutz seien in der Planungsentscheidung zu kurz gekommen.

Die Beklagte verteidigt den Planfeststellungsbeschluss. Sie vertritt den Standpunkt, die Klägerinnen hätten Beeinträchtigungen zu ihren Lasten - sofern es hierzu tatsächlich komme - auf Basis der auf den Bescheid aus dem Jahr 1937 fußenden Genehmigungslage und der altrechtlichen Verträge entschädigungslos zu dulden. Dies gelte auch für die mitgeplanten Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit (Fischauf- und -abstieg). Der Planfeststellungsbeschluss habe die entscheidenden regelungsbedürftigen Fragen aufgegriffen und diesbezügliche Konflikte hinreichend gelöst.

Das Verfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, u.a. zu Fragen der Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlich beherrschter Unternehmen sowie zu der Bedeutung der wasserrechtlichen Altverträge in neuen Planfeststellungsverfahren Stellung zu nehmen.

Mai 25.

BVerwG 1 C 6.22 25. Mai 2023, 10:00 Uhr

Ausweisung eines noch nie eingereisten Ausländers

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Sein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit seiner in Deutschland lebenden deutschen Ehefrau bei der deutschen Botschaft Ankara wurde abgelehnt. Im Rahmen der Identitätsprüfung wurde festgestellt, dass gegen ihn eine von den amerikanischen Sicherheitsbehörden im Jahr 2015 veranlasste Interpol-Ausschreibung (sog. blue notice) wegen des Verdachts terroristischer Straftaten im Irak durch die Herstellung einer Sprengfalle im Jahr 2006 erfolgt war. Die Beklagte erließ im März 2019 eine Ausweisungsverfügung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das zuletzt auf 13 Jahre befristet wurde. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung auf. Auf die Berufungen der Beklagten und der Landesanwaltschaft Bayern hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger könne auf Grundlage von §§ 53 ff. AufenthG ausgewiesen werden, obwohl er noch nie in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Aufenthalt des Klägers gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland. Er verwirkliche ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Hinreichende Anhaltspunkte rechtfertigten die Annahme, der Kläger habe im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 HS. 2 AufenthG eine schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 1 und 2 StGB vorbereitet, indem er an der Fertigung einer Sprengfalle zumindest mitgewirkt habe. Das  dadurch begründete und auch aktuell fortbestehende Ausweisungsinteresse überwiege das aus der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen resultierende besonders schwerwiegende Bleibeinteresse.

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht insbesondere geltend, dass ein noch nie in das Bundesgebiet eingereister Ausländer nicht ausgewiesen werden könne.

Juni 01.

BVerwG 8 C 3.22 01. Juni 2023, 14:00 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Berücksichtigung einer verspäteten Antragsergänzung für den eigenwirtschaftlichen Linienverkehr

Die Klägerin begehrt anstelle des beigeladenen Verkehrsunternehmens die Genehmigung für ein Buslinienbündel. Der Kreis rief durch Vorabbekanntmachung seiner Absicht, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach dem Personenbeförderungsgesetz zu vergeben, zur Beantragung einer Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Verkehr auf. Die Klägerin stellte fristgerecht einen solchen Antrag, mit dem sie verbindlich zusicherte, die vorgegebenen Qualitätsstandards zu wahren. Die Beigeladene reichte innerhalb der Frist einen Genehmigungsantrag mit größerem Leistungsumfang ein, legte ihre Erklärung über die Einhaltung der Qualitätsstandards jedoch erst nach Fristablauf vor. Nachdem der Kreis sein Einvernehmen zur Abweichung des Antrags der Beigeladenen von den geforderten Qualitätsstandards erklärt hatte, erteilte die zuständige Behörde des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Den Antrag der Klägerin lehnte sie wegen des geringeren Leistungsumfangs ab.

Der Widerspruch der Klägerin, ihre Klage gegen das Land und den Kreis sowie ihre Berufung sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die ergangenen Bescheide für rechtmäßig erachtet. Eine Berücksichtigung des Antrages der Beigeladenen scheide nicht wegen einer Fristversäumnis aus. Zur Beurteilung sei ausschließlich § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG heranzuziehen. Danach habe die Beigeladene ihren Antrag in zulässiger Weise ergänzt. Die in Satz 1 der Vorschrift geregelte Antragsfrist schütze nur das Interesse des Aufgabenträgers an einer Vorbereitung der Auftragsvergabe. Satz 2 der Norm ermögliche ihm, durch sein Einvernehmen mit der Zulassung eines verspäteten Antrages auf diesen Schutz zu verzichten. Gleiches müsse - erst recht - für eine verspätete Ergänzung eines fristgerechten Antrags gelten. Hier habe der Kreis sein Einvernehmen erteilt und die Genehmigungsbehörde habe die verspätete Antragsergänzung zugelassen. Dabei habe die Behörde kein Ermessen ausüben müssen, weil § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG ihr nur eine Entscheidungskompetenz vermittle. Die Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen sei rechtmäßig. Soweit die Klage sich gegen die Erteilung des Einvernehmens des Kreises richte, sei sie unzulässig.

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, § 12 Abs. 6 PBefG erlaube keine verspätete Antragsergänzung, wenn schon ein anderer Antrag auf eigenwirtschaftlichen Verkehr vorliege. In einem solchen Fall sei die Antragsergänzung an § 12 Abs. 5 PBefG zu messen. Danach sei der Antrag der Beigeladenen nicht genehmigungsfähig. Jedenfalls fehle es an einer wirksamen Erteilung des Einvernehmens des Kreises zur Zulassung der verspäteten Antragsänderung. Diese Zulassung sei ebenso wie die Auswahlentscheidung rechtswidrig.

Juni 13.

BVerwG 9 CN 2.22 13. Juni 2023, 09:00 Uhr

Der Antragsteller wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021, auf deren Grundlage die Stadt für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises Gebühren erhebt. Die Gebühren betragen für ein Jahr grundsätzlich 360 €. Für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 4,21 m belaufen sie sich auf 240 €, für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 4,70 m auf 480 €. Für ein halbes Jahr reduziert sich die Gebührenhöhe jeweils auf die Hälfte. Eine Ermäßigung oder einen Erlass der Gebühren sieht die Satzung für bestimmte Personengruppen oder aus Billigkeitsgründen vor.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Antrag, die genannte Satzung für unwirksam zu erklären, abgewiesen. Zur Begründung seiner Revision macht der Antragsteller geltend, die Satzung stehe mit der straßenverkehrsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Bewohnerparkgebühr und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Ermächtigungen für den Erlass von Rechtsverordnungen nicht im Einklang. Die Verfolgung von Lenkungszielen des Klimaschutzes sei weder von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt noch durch das Verfassungsgebot des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen gerechtfertigt. Die Höhe der Bewohnerparkgebühren und deren Staffelung nach der Fahrzeuglänge verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und das Gebot der Belastungsgleichheit. Die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände seien ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und verstießen gegen den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts.

Juni 14.

BVerwG 8 C 6.22 14. Juni 2023, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht

hier: verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Juni 15.

BVerwG 1 CN 1.22 u. a. 15. Juni 2023, 09:30 Uhr

Rechtmäßigkeit der Betretung und Durchsuchung von Flüchtlingsunterkünften

Die Frage der Rechtmäßigkeit des Betretens und der Durchsuchung von Flüchtlingsunterkünften ist Gegenstand zweier Revisionsverfahren.

Die Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren BVerwG 1 CN 1.22 waren als Asylbewerber nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet zunächst in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Freiburg untergebracht. Sie wenden sich unter anderem gegen Regelungen der bis zum 15. Dezember 2021 geltenden Hausordnung über die Durchführung von Zutritts- und Zimmerkontrollen durch Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Freiburg und private Dienstleister. Die Antragsteller haben ihre Anträge auch nach ihrem Auszug aus der LEA aufrechterhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat den Antrag mangels tiefgreifenden Grundrechtseingriffs für unzulässig erklärt, soweit er gegen in der Hausordnung geregelte Kontrollen am Eingang und auf dem Gelände der LEA gerichtet war. Soweit sich der Antrag gegen die Befugnisse zum Betreten und Kontrollieren der Zimmer der Bewohner richtete, hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag für zulässig gehalten und die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen der Hausordnung festgestellt. Weder die im Flüchtlingsaufnahmegesetz noch die Hausordnung enthaltenen Regelungen oder das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht genügten den Anforderungen für den Eingriff in das Grundrecht der Wohnung. Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft seien Wohnzwecken gewidmet, so dass im Gesetz selbst die Befugnis zum Betreten und der Betretenzweck zu regeln seien. Daran fehle es vorliegend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers in Fällen wie dem vorliegenden fortbesteht. Das beklagte Land hat Revision, die Kläger Anschlussrevision eingelegt. Sie verfolgen ihre jeweiligen Begehren - umfassende Rechtmäßigkeit der Kontrollen (Land), umfassende Rechtswidrigkeit aller Kontrollen (Antragsteller) - weiter.

Der Kläger in dem Verfahren BVerwG 1 C 10.22 wendet sich gegen das Betreten seines Zimmers in der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) in Ellwangen durch den Polizeivollzugsdienst zur Nachtzeit anlässlich seiner Abschiebung nach Italien am 20. Juni 2018. Am 21. Dezember 2018 reiste der Kläger erneut ins Bundesgebiet ein.

Mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit des Betretens des von ihm bewohnten LEA-Zimmers feststellen zu lassen, ist der Kläger erst- und zweitinstanzlich gescheitert. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat das Betreten des Zimmers als Teil einer spezialgesetzlich geregelten Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ohne vorherige richterliche Durchsuchungsanordnung für zulässig erachtet. Bei dem Betreten habe es sich um keine Durchsuchung gehandelt. Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ermächtige als besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten des Zimmers auch zur Nachtzeit durch Polizeivollzugsbeamte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob es für die Prüfung eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG darauf ankommt, ob die Behörde subjektiv und ex ante betrachtet eine Durchsuchung in Betracht zieht, oder ob maßgeblich ist, ob objektiv und ex post betrachtet tatsächlich eine Durchsuchung stattfand. Der Kläger verfolgt sein Begehren im Revisionsverfahren weiter.

Juni 15.

BVerwG 3 C 3.22 u. a. 15. Juni 2023, 10:00 Uhr

Untersagung der Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker

Die beiden Klägerinnen und der Kläger in den drei Verfahren sind Heilpraktikerinnen bzw. Heilpraktiker. Sie wenden sich gegen Verfügungen des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen, mit denen ihnen die Durchführung von Eigenblutbehandlungen untersagt wurde. Begründet wurden die Untersagungen mit einem Verstoß gegen das Transfusionsgesetz (TFG). Die Eigenblutbehandlungen beinhalteten eine Blutentnahme beim Patienten, die nach § 7 Abs. 2 TFG nur ärztliche Personen, nicht aber Heilpraktiker durchführen dürften.

Die gegen die Verfügungen gerichteten Klagen sind beim Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Durchführung der Eigenblutbehandlungen den Klägerinnen bzw. dem Kläger zu Recht untersagt worden sei. Die Blutentnahme im Rahmen dieser Behandlungen müsse nach dem Transfusionsgesetz durch eine ärztliche Person erfolgen. Die Ausnahmevorschrift des § 28 TFG, wonach das Transfusionsgesetz unter anderem auf homöopathische Eigenblutprodukte nicht anwendbar sei, greife vorliegend nicht ein. Ein homöopathisches Eigenblutprodukt im Sinne dieser Vorschrift liege nur vor, wenn es nach einem im Europäischen Arzneibuch oder in einem offiziell gebräuchlichen Arzneibuch eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werde. Dies sei bei den in Rede stehenden Behandlungen, bei denen dem Eigenblut lediglich homöopathische Arzneimittel oder Ozon beigemischt würden, nicht der Fall.

Mit ihren Revisionen machen die Klägerinnen und der Kläger unter anderem geltend, es komme für das Vorliegen eines homöopathischen Eigenblutprodukts im Sinne des § 28 TFG nicht darauf an, ob die Herstellungsweise im Europäischen Arzneibuch oder in einem Arzneibuch eines Mitgliedstaats beschrieben werde. Hierauf könne bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil damit die Anwendbarkeit des Transfusionsgesetzes von den Entscheidungen Dritter abhängig gemacht werde. Zudem entstehe eine unübersichtliche Rechtslage, die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge. Ausgehend vom Schutzzweck des Transfusionsgesetzes sei auch dann eine Ausnahme nach § 28 TFG zu bejahen, wenn es sich um eine dem homöopathischen Standard entsprechende, tradierte und gebräuchliche Form der Eigenbluttherapie handle. Anderenfalls komme es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit der Heilpraktiker und zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen. 

Juni 15.

BVerwG 3 CN 1.22 15. Juni 2023, 11:30 Uhr

Mindestabstand im öffentlichen Raum und Verbot von Ansammlungen durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020, soweit diese im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern anordnete (§ 2 Abs. 2) und – mit einem Genehmigungsvorbehalt – Ansammlungen von Menschen verbot (§ 3 Abs. 1 und 3).

Zur Begründung hat er geltend gemacht: Er sei mit vielen in der Verordnung vorgesehenen grundrechtseinschränkenden Maßnahmen nicht einverstanden gewesen und habe gemeinsam mit weiteren Personen seine Meinung dazu vor dem Haupteingang des zuständigen Staatsministeriums kundtun wollen. Zudem habe er sich mit zwei Personen in seiner Wohnung zusammensetzen wollen, um über die Maßnahmen zu debattieren und ein politisches Engagement zu planen. Beides sei ihm ohne vorherige Beantragung einer Ausnahmegenehmigung verwehrt gewesen. Den Mindestabstand wolle er einhalten. Da dies aber nicht ausnahmslos möglich sei, habe der Verordnungsgeber lediglich eine Soll-Vorschrift schaffen dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Regelung über den Mindestabstand sei nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO geregelten Ausnahmen und wegen des gebotenen Ausschlusses zufälliger oder individuell unvermeidbarer Kontakte sei sichergestellt gewesen, dass vom Adressaten nichts Unmögliches verlangt werde.

Auch der in § 3 Abs. 3 SächsCoronaSchVO festgelegte Genehmigungsvorbehalt für Versammlungen sei unbedenklich. Er habe nicht gegen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit verstoßen. Er habe sich nur auf die Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Vorgaben gerichtet und Versammlungen nicht einer umfassenden und damit verfassungswidrigen Vorprüfung unterstellt. Sonstige Voraussetzungen, die vor einer Genehmigung zu erfüllen waren, seien nicht aufgestellt worden. Auch habe er entsprechend der zeitlichen Geltung der Verordnung nur für 13 Tage bestanden. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit sei verhältnismäßig gewesen. Angesichts der seinerzeit herrschenden Unsicherheit über die Übertragungswege und die Gefährlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus, fehlender Gegenmittel und der grundsätzlich empfohlenen Kontaktbeschränkung als Basisschutzmaßnahme habe es sich bei den in den nachfolgenden Verordnungen festgelegten Beschränkungen von Versammlungen in Ablauf und Umfang nicht offensichtlich um eine gleich geeignete, aber mildere Maßnahme gehandelt.

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz festzustellen, soweit nach § 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO u.a. Gottesdienste keiner Genehmigung bedurften. Bei Gottesdiensten mit bis zu 15 Personen seien im Gegensatz zu sonstigen Versammlungen in ihrer vielgestaltigen Ausprägung typischerweise nur geringe Infektionsgefahren zu erwarten.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Antragstellers.

Juni 20.

BVerwG 4 CN 7.21 20. Juni 2023, 09:00 Uhr

Überplanung eines ursprünglichen Dorfkerns als Dorfgebiet

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem die Antragsgegnerin den ursprünglichen Dorfkern eines Ortsteils in seiner Struktur erhalten und vor einer ortsunüblichen Verdichtung bewahren will. Neben nicht bebaubaren Flächen für die Landwirtschaft sowie zwei Flächen für den Gemeinbedarf trifft der Bebauungsplan für die vorhandenen Gebäude eine Festsetzung als Dorfgebiet, wobei die Gärten als private Grundflächen ausgewiesen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan mit Ausnahme der Festsetzungen für den Gemeinbedarf für unwirksam erklärt: Die Festsetzung des Dorfgebiets entspreche nicht den Anforderungen des § 5 BauNVO und werde folglich der allgemeinen Zweckbestimmung eines Dorfgebiets nicht gerecht. Auf den betreffenden Flächen seien weder gemäß § 5 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in hinreichender Zahl und Größe die für ein Dorfgebiet wesensbestimmenden Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe vorhanden noch könnten sie dort untergebracht werden. Auf den als Dorfgebiet ausgewiesenen Flächen könne erkennbar nicht in ausreichender Zahl mit der Errichtung von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe gerechnet werden, die geeignet wären, all jenen Flächen die diesem Baugebiet entsprechende Prägung zu geben. Höchstens drei der für eine Dorfgebietsprägung infrage kommenden Grundstücke eigneten sich für Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetriebe; nur auf solche Stellen, nicht aber auf landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen komme es insoweit an. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugelassen.

Juni 20.

BVerwG 4 CN 11.21 20. Juni 2023, 10:30 Uhr

Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin zur Erweiterung einer von der Beigeladenen betriebenen Schweinehaltungsanlage.

Das Oberverwaltungsgericht hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan genüge den Konkretisierungsanforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht. Der Antragsgegnerin komme es wesentlich darauf an, dass sich die Geruchsimmissionen in der Umgebung der Anlage zumindest nicht verschlechterten. Dies setze aber voraus, dass die in dem zugrundeliegenden Gutachten angenommenen Tierplatzzahlen nicht erhöht würden und die vom Gutachter zugrunde gelegte Abluftreinigungstechnik eingesetzt werde. Diese Parameter hätten in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt werden müssen. Der Mangel könne in einem ergänzenden Verfahren behoben werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Bis zur Fehlerbehebung bleibe der Plan aber unwirksam. Die Fehlerfolgenregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG mit der Möglichkeit, den Plan für nicht vollziehbar zu erklären, sei nicht anwendbar, vielmehr erfolge die Fehlerbehebung nach Maßgabe von § 214 Abs. 4 BauGB. Hiergegen richtet sich die Revision der Beigeladenen.

Juni 22.

BVerwG 7 A 9.22 22. Juni 2023, 09:30 Uhr

Der Kläger, eine Umweltvereinigung, begehrt die Verpflichtung des beklagten Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie des Landes Niedersachsen zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für die LNG-Anbindungsleitung von Wilhelmshaven nach Etzel um eine Bestimmung zum künftigen Betrieb ausschließlich mit sogenanntem grünen Wasserstoff.

Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens sind Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung zum Transport und zur Einspeisung von regasifiziertem Flüssigerdgas (Liquefied Natural Gas - LNG) in das bestehende Gasfernleitungsnetz. Die Leitung bindet eine schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheit (Floating Storage and Regasification Unit - FSRU) sowie künftig ein landgebundenes Terminal am Standort Voslapper Groden in Wilhelmshaven an das Fernleitungsnetz an. Der Kläger hält die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägung der betroffenen Belange für fehlerhaft. Der unbeschränkt zugelassene Betrieb der Leitung mit fossilem Gas sei mit den sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich vorgegebenen Klimaschutzzielen unvereinbar. Die Klimafolgen des Vorhabens seien überhaupt nicht ermittelt worden. Der Betrieb mit fossilem Gas müsse auf den Zeitraum beschränkt werden, der zur Abwendung einer Energieversorgungskrise unbedingt erforderlich sei. Jedenfalls nach Ablauf der 10-jährigen Mietzeit der FSRU und somit spätestens ab 2033 dürften nur noch grüner, durch Elektrolyse mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen hergestellter Wasserstoff und dessen Derivate durchgeleitet werden.

Juni 22.

BVerwG 2 C 2.22 22. Juni 2023, 10:00 Uhr

Rechtmäßigkeit von Weisungen zur Weiterqualifizierung als Notfallsanitäter

Der Kläger ist Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A9 HmbBesO) sowie Rettungssanitäter im Dienst der Beklagten. Er begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Weisungen, mit denen die Beklagte ihm aufgegeben hat, eine Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter zu durchlaufen.

Entsprechende Weisungen erteilte die Beklagte dem Kläger im September 2018 aufgrund eines gestiegenen Bedarfs an Notfallsanitätern im Einsatzbereich der Feuerwehr. An dem einmonatigen Qualifizierungslehrgang im Januar 2019 nahm der Kläger nicht teil, weil er im maßgeblichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war.

Die nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber ergangenen Weisungen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Weisungen seien insbesondere materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie konkretisierten die allgemeine beamtenrechtliche Fortbildungspflicht. Die den Weisungen zugrundeliegende Rechtslage, wonach Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung statt mit einem Rettungssanitäter und einem Rettungsassistenten mit mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrer und mindestens einem Notfallsanitäter zu besetzen seien, sei nicht verfassungswidrig und verletzte den Kläger weder in seiner Berufs- noch in seiner Gewissensfreiheit.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision. Er macht unter anderem geltend, die Weisungen seien rechtswidrig, weil ihm hiermit aufgegeben worden sei, einen neuen Beruf zu erlernen.

Juni 22.

BVerwG 10 C 4.23 22. Juni 2023, 11:00 Uhr

Der BUND Baden-Württemberg wendet sich gegen die behördliche Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans für eine Altlastenfläche in Grenzach-Wyhlen (Landkreis Lörrach). Statt der geplanten Sanierung mittels Dichtwand, Oberflächenabdichtung und hydraulischer Sicherung („Einkapselung“) erstrebt er einen Aushub des belasteten Erdreichs.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klage sei zwar teilweise zulässig, insoweit aber unbegründet. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zugelassen. Das Revisionsverfahren könne voraussichtlich unter anderem zur Klärung der Frage beitragen, ob die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans zulässig ist.

Juni 22.

BVerwG 2 C 11.22 22. Juni 2023, 11:00 Uhr

Termin verlegt

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger von seiner Dienstherrin, der Bundesrepublik Deutschland, verlangen kann, dass diese das bestandskräftig abgeschlossene Versorgungsfestsetzungsverfahren mit dem Ziel wiederaufgreift, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung von Zeiten neu festzusetzen, die der Kläger vor Vollendung seines 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

Der am 2. August 1970 geborene Kläger wurde bereits am 1. Oktober 1986 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf beim damaligen Bundesgrenzschutz berufen. Am 2. August 1997 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Ablauf des 30. November 2015 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers wurde die Dienstzeit, die der Kläger vor Vollendung seines 17. Lebensjahres vom 1. Oktober 1986 bis zum 2. August 1987 im Beamtenverhältnis zurückgelegt hatte, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Gegen diesen Versorgungsfestsetzungsbescheid ging der Kläger zunächst nicht vor. Erst nach Ablauf von vier Monaten beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Festsetzungsverfahrens mit dem Ziel, dass auch die Zeiten vor Vollendung seines 17. Lebensjahres berücksichtigt werden. Denn die Beschränkung auf die Anerkennung von Dienstzeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres verstoße gegen das Unionsrecht.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers neu festzusetzen und dabei auch die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 2. August 1987 zu berücksichtigen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen und zugleich die Revision zugelassen.

Juni 22.

BVerwG 2 C 19.21 u. a. 22. Juni 2023, 11:00 Uhr

Anrechnung von Pausenzeiten auf die Arbeitszeit von Polizeibeamten bei Krankheit und Urlaub

Die Kläger begehren, ihnen auf ihrem Arbeitszeitkonto für im einzelnen bezeichnete Krankheits- und Urlaubstage im Januar bis April 2020 zusätzliche Stunden gutzuschreiben.

Die Kläger stehen als Polizeioberkommissare im Dienst des beklagten Bundes. Sie waren im streitgegenständlichen Zeitraum als Kontroll- und Streifenbeamte einer Dienstgruppe bei der Bundespolizeiinspektion Trier im Schichtdienst eingesetzt. Die Dienstzeiten der Kläger ergaben sich aus monatlichen Schichtplänen. Im Januar bis April 2020 wurden die einzuhaltenden Ruhepausen von 30 oder 45 Minuten nur an den Tagen auf die Arbeitszeit angerechnet, an denen die Kläger Schichtdienst leisteten. An Tagen, an denen sie krankheits- oder urlaubsbedingt nicht zum Dienst erschienen sind, unterblieb die Anrechnung.

Der beklagte Bund lehnte mit den angefochtenen Bescheiden die beantragte Zeitgutschrift auch für diese Tage ab. Zwar seien die Kläger als Angehörige der Dienstgruppe der Bundespolizeiinspektion in einem Einsatzbereich tätig, in dem die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit zugelassen sei. Allerdings sei die Anrechnung ein Ausgleich für tatsächliche Belastungen, denen die Kläger bei krankheits- und urlaubsbedingter Abwesenheit vom Dienst nicht ausgesetzt gewesen seien. Den nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufungen des beklagten Bundes die erstinstanzlichen Urteile geändert und die Klagen der Kläger abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes geböten nicht, Ruhepausen auch an Tagen anzurechnen, an denen wegen Urlaubs oder Erkrankung kein Dienst geleistet worden sei. Ein Anspruch der Kläger auf eine Zeitgutschrift ergebe sich auch nicht aus dem aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleiteten und in den besoldungsrechtlichen Regelungen bei Fernbleiben vom Dienst zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass ausgefallener Dienst von Beamten nicht ersatzweise nachzuholen sei. Dieser Grundsatz knüpfe allein an die durch den Dienstplan konkretisierte Dienstleistungspflicht an.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit den vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen.

Juni 22.

BVerwG 7 A 6.22 22. Juni 2023, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Recht der Anlegung von Schienenwegen;

hier: Dreigleisiger Ausbau der Strecke ABS 46/2 Oberhausen Hbf. - Emmerich - Grenze NL, Planfeststellungsabschnitt 2.2 Wesel;

Bahn-km 23,531 bis 32,052 der Strecke 2270 Oberhausen - Emmerich -NL in der Stadt Wesel (Vorhaben Nr. 21)

Juni 22.

BVerwG 2 C 4.22 22. Juni 2023, 14:00 Uhr

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind Vorschriften des Landes Bremen zur Besoldung von Professoren. Im Jahr 2012 beanstandete das Bundesverfassungsgericht die hessischen Vorschriften zur Professorenbesoldung (BVerfGE 130, 263). Auf diese Entscheidung reagierte das Land Bremen im Jahr 2013 mit der Einführung des Mindestleistungsbezugs für Professoren. Soweit Professoren bereits Leistungsbezüge gewährt wurden, gingen diese vollständig im Mindestleistungsbezug auf. Der Kläger, seit September 2008 Professor der Besoldungsgruppe W 2 an der Hochschule Bremen, hält die 2013 eingeführte Regelung von Mindestleistungsbezügen für verfassungswidrig. Die Regelung verstoße gegen das Prinzip der leistungsgerechten Besoldung. Sie führe zum rückwirkenden Entzug der Vergütung besonderer Leistungen trotz bestandskräftiger Zusage. Auch werde sie dem Alimentationsprinzip nicht gerecht. Eine dem Amt eines Professors entsprechende Alimentation sei auch für nicht überdurchschnittliche Leistungen sicherzustellen. Er erbringe allerdings Leistungen, die weit über dieses Maß hinausgingen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Juni 22.

BVerwG 2 C 11.21 u. a. 22. Juni 2023, 15:00 Uhr

Verfassungskonformität der schleswig-holsteinischen Regelung zur Anpassung der W-Besoldung

Die Kläger sind Professoren in schleswig-holsteinischem Landesdienst. Sie halten eine nach dortigem Landesrecht vorgesehene besoldungsrechtliche Regelung für verfassungswidrig.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2012 die hessische Regelung zur W-Besoldung als nicht die Mindestalimentation sichernd angesehen und deshalb als verfassungswidrig beanstandet hatte, haben die Bundesländer unterschiedliche Regelungen getroffen, um dem Rechnung zu tragen. Schleswig-Holstein hat rückwirkend die Grundgehälter unter Anrechnung auf bereits bewilligte Leistungsbezüge erhöht. Nach dieser Anrechnungsregelung ist ein vollständiges Abschmelzen der Grundgehaltserhöhung möglich. Einzelne Leistungsbezüge können dabei in voller Höhe von der Anrechnung betroffen sein.

Die Kläger sind im Verwaltungs- und Klageverfahren hiergegen vorgegangen. Sie sehen in der Anrechnungsregelung insbesondere einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot. Damit sind sie bislang ohne Erfolg geblieben.

Mit der Revision, die bereits vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Juni 26.

BVerwG 6 A 2.21 u. a. 26. Juni 2023, 10:00 Uhr

Verbot eines islamistisch-extremistischen Vereins und seiner acht Teilorganisationen

Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 ist ein im Jahre 2013 in das Vereinsregister eingetragener Verein. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verbot ihn und acht weitere Vereine bzw. Organisationen als dessen Teilorganisationen mit Verfügung vom 22. März 2021 und löste diese auf. Es verbot zudem die Verwendung ihrer Kennzeichen sowie ihre Internetauftritte, beschlagnahmte deren Vermögen, zog dieses zugunsten des Bundes ein, ordnete die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen und Forderungen Dritter sowie die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. Zur Begründung führte das BMI an, dass der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 einschließlich seiner Teilorganisationen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten verfolge und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Er habe mit seinen Teilorganisationen Gelder gesammelt und mit seinem Geflecht aus Vereinen und Einzelpersonen nicht nur humanitäre Projekte verwirklicht, sondern insbesondere terroristische Organisationen in Syrien, dem Gazastreifen und Somalia unterstützt sowie deren verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

Gegen die Verbotsverfügung haben der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 sowie zwei als dessen Teilorganisationen eingeordnete Vereine (Az. BVerwG 6 A 2.21 und 6 A 4.21) bei dem hierfür erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 macht geltend, lediglich vier der in der Verfügung genannten Vereine seien seine Teilorganisationen, nicht aber die anderen Organisationen, zu denen auch die Kläger in den beiden anderen Verfahren zählten. Es lägen keine Verbotsgründe vor. Er verwirkliche in zahlreichen Ländern humanitäre Projekte, die allen Menschen zugutekämen. Er unterstütze keine terroristischen Vereinigungen im Ausland. Die beiden anderen Kläger machen mit ihren Klagen jeweils geltend, sie seien keine Teilorganisationen, sondern gegenüber dem Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 selbständige Vereine.

Juni 27.

BVerwG 6 A 2.21 u. a. 27. Juni 2023
(ggf. Fortsetzung)

Verbot eines islamistisch-extremistischen Vereins und seiner acht Teilorganisationen

Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 ist ein im Jahre 2013 in das Vereinsregister eingetragener Verein. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verbot ihn und acht weitere Vereine bzw. Organisationen als dessen Teilorganisationen mit Verfügung vom 22. März 2021 und löste diese auf. Es verbot zudem die Verwendung ihrer Kennzeichen sowie ihre Internetauftritte, beschlagnahmte deren Vermögen, zog dieses zugunsten des Bundes ein, ordnete die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen und Forderungen Dritter sowie die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. Zur Begründung führte das BMI an, dass der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 einschließlich seiner Teilorganisationen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten verfolge und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Er habe mit seinen Teilorganisationen Gelder gesammelt und mit seinem Geflecht aus Vereinen und Einzelpersonen nicht nur humanitäre Projekte verwirklicht, sondern insbesondere terroristische Organisationen in Syrien, dem Gazastreifen und Somalia unterstützt sowie deren verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

Gegen die Verbotsverfügung haben der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 sowie zwei als dessen Teilorganisationen eingeordnete Vereine (Az. BVerwG 6 A 2.21 und 6 A 4.21) bei dem hierfür erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 macht geltend, lediglich vier der in der Verfügung genannten Vereine seien seine Teilorganisationen, nicht aber die anderen Organisationen, zu denen auch die Kläger in den beiden anderen Verfahren zählten. Es lägen keine Verbotsgründe vor. Er verwirkliche in zahlreichen Ländern humanitäre Projekte, die allen Menschen zugutekämen. Er unterstütze keine terroristischen Vereinigungen im Ausland. Die beiden anderen Kläger machen mit ihren Klagen jeweils geltend, sie seien keine Teilorganisationen, sondern gegenüber dem Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 selbständige Vereine.

Juni 28.

BVerwG 6 A 2.21 u. a. 28. Juni 2023, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Verbot eines islamistisch-extremistischen Vereins und seiner acht Teilorganisationen

Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 ist ein im Jahre 2013 in das Vereinsregister eingetragener Verein. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verbot ihn und acht weitere Vereine bzw. Organisationen als dessen Teilorganisationen mit Verfügung vom 22. März 2021 und löste diese auf. Es verbot zudem die Verwendung ihrer Kennzeichen sowie ihre Internetauftritte, beschlagnahmte deren Vermögen, zog dieses zugunsten des Bundes ein, ordnete die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen und Forderungen Dritter sowie die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. Zur Begründung führte das BMI an, dass der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 einschließlich seiner Teilorganisationen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten verfolge und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Er habe mit seinen Teilorganisationen Gelder gesammelt und mit seinem Geflecht aus Vereinen und Einzelpersonen nicht nur humanitäre Projekte verwirklicht, sondern insbesondere terroristische Organisationen in Syrien, dem Gazastreifen und Somalia unterstützt sowie deren verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

Gegen die Verbotsverfügung haben der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 sowie zwei als dessen Teilorganisationen eingeordnete Vereine (Az. BVerwG 6 A 2.21 und 6 A 4.21) bei dem hierfür erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 macht geltend, lediglich vier der in der Verfügung genannten Vereine seien seine Teilorganisationen, nicht aber die anderen Organisationen, zu denen auch die Kläger in den beiden anderen Verfahren zählten. Es lägen keine Verbotsgründe vor. Er verwirkliche in zahlreichen Ländern humanitäre Projekte, die allen Menschen zugutekämen. Er unterstütze keine terroristischen Vereinigungen im Ausland. Die beiden anderen Kläger machen mit ihren Klagen jeweils geltend, sie seien keine Teilorganisationen, sondern gegenüber dem Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 selbständige Vereine.

Juni 29.

BVerwG 6 A 2.21 u. a. 29. Juni 2023
(ggf. Fortsetzung)

Termin verlegt

Verbot eines islamistisch-extremistischen Vereins und seiner acht Teilorganisationen

Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 ist ein im Jahre 2013 in das Vereinsregister eingetragener Verein. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verbot ihn und acht weitere Vereine bzw. Organisationen als dessen Teilorganisationen mit Verfügung vom 22. März 2021 und löste diese auf. Es verbot zudem die Verwendung ihrer Kennzeichen sowie ihre Internetauftritte, beschlagnahmte deren Vermögen, zog dieses zugunsten des Bundes ein, ordnete die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen und Forderungen Dritter sowie die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. Zur Begründung führte das BMI an, dass der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 einschließlich seiner Teilorganisationen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten verfolge und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Er habe mit seinen Teilorganisationen Gelder gesammelt und mit seinem Geflecht aus Vereinen und Einzelpersonen nicht nur humanitäre Projekte verwirklicht, sondern insbesondere terroristische Organisationen in Syrien, dem Gazastreifen und Somalia unterstützt sowie deren verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

Gegen die Verbotsverfügung haben der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 sowie zwei als dessen Teilorganisationen eingeordnete Vereine (Az. BVerwG 6 A 2.21 und 6 A 4.21) bei dem hierfür erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Der Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 macht geltend, lediglich vier der in der Verfügung genannten Vereine seien seine Teilorganisationen, nicht aber die anderen Organisationen, zu denen auch die Kläger in den beiden anderen Verfahren zählten. Es lägen keine Verbotsgründe vor. Er verwirkliche in zahlreichen Ländern humanitäre Projekte, die allen Menschen zugutekämen. Er unterstütze keine terroristischen Vereinigungen im Ausland. Die beiden anderen Kläger machen mit ihren Klagen jeweils geltend, sie seien keine Teilorganisationen, sondern gegenüber dem Kläger im Verfahren BVerwG 6 A 3.21 selbständige Vereine.

Juni 30.

BVerwG 5 C 10.21 u. a. 30. Juni 2023, 09:30 Uhr

In zwei Revisionsverfahren geht es um die Frage, ob die Kläger für ihre im Gebiet der beklagten Gemeinde ausgeübte Tätigkeit als Kindertagespflegepersonen in den Jahren 2015 bis 2017 eine höhere Vergütung beanspruchen können.

Die Kläger haben mit der dem Erzgebirgskreis zugehörigen Beklagten Rahmenvereinbarungen zur Kindertagespflege geschlossen. Danach wird ihnen von der Beklagten ein monatlicher Aufwendungsersatz je betreutem Kind gemäß der Richtlinie zu Leistungen in Form von Kindertagespflege für den Erzgebirgskreis (RiLi Kindertagespflege) gezahlt. Nach der vertraglichen Vereinbarung dient der monatliche Aufwendungsersatz der Abdeckung des entstehenden Sachaufwandes und der erbrachten Förderungsleistung. Grundlage für die Höhe des Aufwendungsersatzes ist die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit, wobei in der Regel von einer maximalen wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden ausgegangen wird (Vollzeitplatz). Nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Richtlinie betrugen die (nach § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII -) zu gewährenden laufenden Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson für eine ganztätige Betreuung (9 Stunden) an fünf Tagen in der Woche monatlich 485 €. Bei einer geringeren Betreuungszeit verringerte sich die laufende Geldleistung anteilig pro weniger betreuter Stunde. Die Kläger haben im Klageverfahren unter anderem beanstandet, dass der ihnen in den streitgegenständlichen Jahren gezahlte monatliche Aufwendungsersatz zu niedrig bemessen sei und ihnen eine von den Rahmenvereinbarungen abweichende höhere Geldleistung zustehe. Ihr mit den Klagen verfolgtes Begehren auf eine gesetzeskonforme Neubestimmung der Geldleistungen für die Jahre 2015 bis 2017 und Auszahlung der sich daraus ergebenden höheren Beträge hatte im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Dieses hat sich insbesondere darauf gestützt, dass eine höhere Vergütung nicht wegen der geschlossenen Rahmenvereinbarungen ausscheide. Bei diesen Vereinbarungen handele es sich um öffentlich-rechtliche Austauschverträge, die nichtig seien. Denn die Geldleistung der Beklagten und die Betreuungsleistung der Kläger müssten in einem angemessenen Verhältnis stehen, was nicht der Fall sei, wenn die vertraglich vereinbarte Geldleistung - wie hier - nicht den gesetzlichen Vorgaben (aus § 23 SGB VIII) entspreche. Letzteres folge daraus, dass die Geldleistung ohne eine nachvollziehbare Kalkulation festgesetzt worden sei, in welcher die beiden Bestandteile der Geldleistung jeweils ihrer Höhe nach bestimmt und gesondert ausgewiesen würden. Der geltend gemachte Anspruch der Kläger sei auch nicht verjährt oder verwirkt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der im jeweiligen Fall beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Revision, welche das Oberverwaltungsgericht jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.

Juli 04.

BVerwG 9 A 5.22 04. Juli 2023, 09:00 Uhr

VerkPBG - Straßen- und Wegerecht hier: PFB vom 20. Juni 2022, B169 Cottbus-Plauen; Verlegung Salbitz-Riesa, 3. Bauabschnitt

Juli 12.

BVerwG 8 C 4.22 u. a. 12. Juli 2023, 10:00 Uhr

Die klagende Stadt und das beigeladene Land streiten über die Zuordnung zweier Grundstücke in der Gemarkung Allstedt. Beide Grundstücke standen seit August 1937 im Eigentum des Landes Thüringen. Im April 1948 wurden sie im Zuge der Bodenreform zunächst der Landgut Allstedt GmbH übertragen und später in Eigentum des Volkes überführt. Mit Vermögenszuordnungsbescheiden vom 5. Dezember 1994 und vom 15. Mai 1995 wurde eines der Grundstücke der Klägerin zugeordnet. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 24. Juni 1999 wurde das andere Grundstück der Gemeinde Wolferstedt zugeordnet, die 2010 im Zuge einer Gemeindegebietsreform Teil der Klägerin wurde. Mit Bescheiden vom 15. März 2019 übertrug die Beklagte die Grundstücke auf dessen Antrag an das beigeladene Land zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide vom 15. März 2019 mit Urteilen vom 30. September 2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bestandskraft der Bescheide vom 5. Dezember 1994, vom 15. Mai 1995 und vom 24. Juni 1999 stehe einer Rückübertragung der Grundstücke an das beigeladene Land entgegen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des beigeladenen Landes.

Juli 13.

BVerwG 2 C 7.22 13. Juli 2023, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Aberkennung des Ruhegehalts

Juli 13.

BVerwG 2 C 3.22 13. Juli 2023, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Versorgungsrecht; hier: Anerkennung eines Dienstunfalls

Juli 13.

BVerwG 2 C 3.23 u. a. 13. Juli 2023, 12:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Kürzung der Dienstbezüge

Juli 18.

BVerwG 4 CN 3.22 18. Juli 2023, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Baurecht; hier: Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Kittel/Wüstes Stück" der Gemeinde Gaiberg vom 27.02.2019

Juli 18.

BVerwG 4 CN 3.22 18. Juli 2023, 14:00 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Kittel/Wüstes Stück" der Gemeinde Gaiberg vom 27.02.2019

August 03.

BVerwG 5 C 3.22 03. August 2023, 11:00 Uhr

Beihilferecht;

hier: Beihilfefähigkeit eines Präparats aus der Schweiz

August 03.

BVerwG 5 C 4.22 03. August 2023, 11:00 Uhr

Recht des öffentlichen Dienstes;

hier: Beihilfefähigkeit von in Deutschland nicht zugelassenen Fertigpräparaten

August 24.

BVerwG 7 A 8.21 24. August 2023, 09:30 Uhr

Termin verlegt

Eisenbahnrecht;

hier: VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, Bau-km 46,000 bis 56,165 der Strecke Nürnberg Hbf - Bamberg (Vorhaben Nr. 32)

August 24.

BVerwG 7 A 1.22 24. August 2023, 11:00 Uhr

Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 27. Januar 2022 für das Vorhaben "ABS Berlin – Frankfurt/Oder – Gren­ze D/PL, Bahnhof Berlin-Köpenick und Parallelmaßnahmen S3 Ost", soweit dieser eine Erweiterung und räumliche Verlegung der "Eisenbahnüberführung Hämmerlingstraße" betrifft.

Die gesamte Ausbaustrecke Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL ist als Korridor North Sea - Baltic Bestandteil des Trans-European Network (TEN) Transport. Im Bundesschienenwegeausbaugesetz wurde diese Ausbaustrecke in den Vordringlichen Bedarf eingeordnet. Teil des Vorhabens ist auch die "Eisenbahnüberführung Hämmerlingstraße". Die bisher schiefwinklige Eisenbahnüberführung soll um 52 m in Richtung Westen verschoben und rechtwinklig neu errichtet werden. Zudem plant die Berliner Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz die "Westumfahrung Bahnhofsstraße" zur Entlastung der Köpenicker Bahnhofsstraße. Diese soll durch das Ersatzbauwerk "Eisenbahnüberführung Hämmerlingstraße" geführt werden.

Die Klägerin rügt formelle und materielle Mängel des Planfeststellungsbeschlusses. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei mangelhaft gewesen. Es seien die Belastungen des Eisenbahnbau- und des Straßenbauvorhabens nicht umfassend ermittelt worden. Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige nicht Klimaschutzbelange. Es sei auch keine hinreichende Variantenprüfung im Hinblick auf die "Eisenbahnüberführung Hämmerlingstraße" erfolgt.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für das Klageverfahren erst- und letztinstanzlich zuständig.

August 29.

BVerwG 1 WB 65.22 29. August 2023, 10:00 Uhr

Wehrbeschwerderecht

August 29.

BVerwG 1 WB 64.22 29. August 2023, 11:30 Uhr

Wehrbeschwerderecht

August 30.

BVerwG 3 C 15.22 30. August 2023, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Entziehung der Fahrerlaubnis

September 07.

BVerwG 7 A 8.21 07. September 2023, 10:00 Uhr

Eisenbahnrecht;

hier: VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf, Bau-km 46,000 bis 56,165 der Strecke Nürnberg Hbf - Bamberg (Vorhaben Nr. 32)

September 14.

BVerwG 2 A 1.22 14. September 2023, 10:00 Uhr

Besoldungsrecht;

hier: Rückforderung von Bezügen (Auslandsbezüge)

September 14.

BVerwG 3 C 11.22 u. a. 14. September 2023, 10:00 Uhr

Lebensmittelrecht hier: Weinrecht; Verkehrsverbote für Weine

September 14.

BVerwG 2 C 9.22 14. September 2023, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Stellenbesetzung W 2 Professur

September 14.

BVerwG 3 C 1.23 u. a. 14. September 2023, 11:30 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht

hier: Arzneimittelrecht

September 21.

BVerwG 10 C 1.22 21. September 2023, 09:30 Uhr

Umweltinformationsfreiheitsrecht; hier: Auskunftsanspruch nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz

September 21.

BVerwG 10 C 3.22 u. a. 21. September 2023, 11:00 Uhr

Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind - Sonstiges -

September 28.

BVerwG 4 C 6.21 28. September 2023, 09:30 Uhr

Recht der Raumordnung;

hier: Abweichung von den Zielen Z 3.4.2-4 und Z 10.1-10 des Regionalplans Südhessen 2010 / Regionalen Flächennutzungsplan 2010

Oktober 12.

BVerwG 2 A 5.22 12. Oktober 2023, 10:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Stellenbesetzung

Oktober 12.

BVerwG 2 A 7.22 12. Oktober 2023, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Dienstliche Beurteilung

Oktober 12.

BVerwG 2 A 6.22 12. Oktober 2023, 11:30 Uhr

Termin aufgehoben

Besoldungsrecht;

Stufenfestsetzung

Oktober 19.

BVerwG 8 C 6.22 19. Oktober 2023, 10:00 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht

hier: verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Oktober 26.

BVerwG 3 C 8.22 26. Oktober 2023, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht; hier: Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung

Oktober 26.

BVerwG 10 A 2.23 u. a. 26. Oktober 2023, 11:00 Uhr

Termin verlegt

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht hier: Vertraulichkeit von Informationsanfragen, Unterlassung

November 09.

BVerwG 10 C 4.22 09. November 2023, 09:00 Uhr

Informationsfreiheitsrecht;

hier: Streit um den Zugang zu Gruß- und Glückwunschkarten des Bundespräsidenten

November 09.

BVerwG 4 C 2.22 09. November 2023, 09:00 Uhr

Bau- und Bodenrecht; hier: Ausübung gemeindliches Vorkaufsrecht

November 09.

BVerwG 2 C 12.22 09. November 2023, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Berücksichtigung ruhegehaltfähige Dienstzeit

November 09.

BVerwG 4 CN 2.22 09. November 2023, 10:30 Uhr

Recht der Raumordnung; hier: Gültigkeit der 27. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Darstellung eines "Regionalen Grünzugs" Parkstadt Süd vom 18. April 2019

November 09.

BVerwG 10 A 2.23 u. a. 09. November 2023, 11:00 Uhr

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht hier: Vertraulichkeit von Informationsanfragen, Unterlassung

November 09.

BVerwG 2 C 4.23 09. November 2023, 11:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Zurückstufung

November 16.

BVerwG 3 C 16.22 u. a. 16. November 2023, 10:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht;

hier: Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als Dauergrünlandfläche

November 16.

BVerwG 8 C 7.22 16. November 2023, 10:00 Uhr

Wirtschaftsverwaltungsrecht

hier: Aufschriften auf nichtselbsttätigen Waagen

November 23.

BVerwG 10 C 2.23 23. November 2023, 09:30 Uhr

Presserecht

hier: Anerkennung von Presseausweisen

November 23.

BVerwG 7 A 11.22 u. a. 23. November 2023, 11:00 Uhr

Recht der Anlegung von Schienenwegen;

hier: ABS/NBS München-Rosenheim-Kiefersfelden Grenze D/A

Dezember 06.

BVerwG 4 CN 4.22 u. a. 06. Dezember 2023, 09:00 Uhr

Baurecht;

hier: vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 105a - Kraftwerk - der Stadt Datteln

Dezember 14.

BVerwG 3 C 10.22 14. Dezember 2023, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung

Dezember 14.

BVerwG 10 A 4.23 14. Dezember 2023, 11:00 Uhr

Bodenschutzrecht; hier: Finanzierung von Altlasten des ehemaligen VEB Kali

Dezember 14.

BVerwG 3 C 7.22 14. Dezember 2023, 11:00 Uhr

Lebensmittelrecht; hier: Meldepflicht nach § 44 Abs. 4a LFGB (Mandelkerne / Salmonellen)

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.