Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

September 28.

BVerwG 4 C 6.21 28. September 2023, 09:30 Uhr

Der Kläger, ein anerkannter Umweltverband, begehrt die Aufhebung einer der beigeladenen Gemeinde erteilten Abweichung von den Zielen eines Regionalplans. Die Beigeladene plant die Ausweisung eines Gewerbegebiets für ein Logistikzentrum eines Lebensmittelunternehmens. Der Regionalplan legt auf der betreffenden Fläche eine Vorrangfläche für Landwirtschaft sowie Grünfläche/Sportanlagen fest. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unzulässig, weil der Kläger weder nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch nach der Aarhus-Konvention klagebefugt sei. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er macht geltend, durch eine rechtswidrige Zielabweichung, die in einem späteren Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan nicht mehr überprüft werden könne, würden seine Beteiligungsrechte nach der UVP- und der SUP-Richtlinie eingeschränkt. Zur Klärung dieser Fragen hält der Kläger u.a. eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union für erforderlich.   

Oktober 12.

BVerwG 2 A 5.22 12. Oktober 2023, 10:00 Uhr

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Dienstpostenvergabe

Der Kläger steht als Soldat im Dienst der Bundesrepublik Deutschland und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet.

Im Juli 2021 schrieb der Bundesnachrichtendienst einen förderlichen Dienstposten für die Statusgruppe der Soldaten aus, auf den sich der Kläger ohne Erfolg bewarb. Gegen die Auswahlentscheidung zugunsten eines anderen Bewerbers erhob der Kläger Widerspruch. Einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellte er nicht. Zum 1. Januar 2022 wurde der Dienstposten mit dem ausgewählten Bewerber besetzt und dieser in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO eingewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobenen Klage.

Oktober 12.

BVerwG 2 A 7.22 12. Oktober 2023, 11:00 Uhr

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung eines beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendeten Beamten der Bundesrepublik Deutschland. Der 1982 geborene Kläger, der zum 1. April 2020 in das Amt des Oberregierungsrats befördert worden war, arbeitete im Beurteilungszeitraum vom 1. April 2019 bis Ende Mai 2021 als Referent für operative Aufgaben an einer Residentur des BND im Ausland. Die Gesamtnote für die Leistungsbewertung setzte der Erstbeurteiler mit der Note "3" auf der zum Beurteilungsstichtag geltenden sechsstufigen Bewertungsskala fest. Dies entspricht nach den Bestimmungen des BND über die Beurteilung der Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten einer Leistung, die den Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht. Da auch die Befähigungsmerkmale im Wesentlichen mit "B" (normal ausgeprägt) oder "C" (stärker ausgeprägt) bewertet wurden, vergaben Erst- und Zweitbeurteiler auch im Gesamturteil die Note "3".

Gegen diese Regelbeurteilung erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, der Erstbeurteiler habe nicht über eine ausreichende Erkenntnisgrundlage verfügt, es habe keine ausreichende Vorbesprechung der Beurteilung stattgefunden, das Gesamturteil sei im Hinblick auf die vorangegangene Regelbeurteilung zum Stichtag 1. April 2019, in der er im Gesamturteil mit der Bestnote bewertet worden war, nicht plausibel und der Erstbeurteiler habe den Umstand, dass er während des Beurteilungszeitraums einige Monate in Elternzeit gewesen sei, bei der Beurteilung negativ berücksichtigt. Den Widerspruch wies der BND mit der Begründung zurück, die Regelbeurteilung sei unter Wahrung der geltenden Form- und Verfahrensvorschriften erstellt worden. Auch beruhe die Beurteilung auf einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage und enthalte ein plausibel begründetes Gesamturteil.

Oktober 12.

BVerwG 2 A 6.22 12. Oktober 2023, 11:30 Uhr

Termin aufgehoben

Besoldungsrecht;

Stufenfestsetzung

Oktober 17.

BVerwG 9 CN 3.22 17. Oktober 2023, 09:00 Uhr

Der Antragsteller, der Eigentümer von Grundstücken ist, die an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind, wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen § 4 Abs. 2 der Schmutzwassergebührensatzung (SGS) des Antragsgegners in der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 6. Dezember 2016.

Zur Deckung des Herstellungsaufwands für seine Schmutzwasserbeseitigungsanlage erhob der Antragsgegner zunächst Anschlussbeiträge. Mit Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Erhebung von hypothetisch festsetzungsverjährten Anschlussbeiträgen wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig sei. Daraufhin hob der Antragsgegner noch nicht bestandskräftige Anschlussbeitragsbescheide auf und zahlte die auf ihrer Grundlage entrichteten Beiträge zurück. Außerdem änderte er seine Schmutzwassergebührensatzung und legte für die Jahre 2017 und 2018 Verbrauchsgebühren fest, die je nachdem, ob ein Anschlussbeitrag gezahlt worden war oder nicht, 3,30 €/m3 (§ 4 Abs. 1 SGS) oder 4,35 €/m3  betrugen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Normenkontrollantrag des Antragstellers ab, soweit er § 4 Abs. 2 SGS betraf. Zur Begründung seiner vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Umfang zugelassenen Revision macht der Antragsteller geltend, die Festlegung höherer Verbrauchsgebühren für diejenigen, die zu Anschlussbeiträgen nicht mehr herangezogen werden könnten, verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Gleichheitssatz. Sie stelle außerdem eine unzulässige Umgehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 dar. Denn die kalkulatorische Umwandlung der nicht mehr erhebbaren Beiträge in Gebühren komme faktisch einer Beitragspflicht gleich.

Oktober 18.

BVerwG 6 C 3.22 18. Oktober 2023, 10:00 Uhr

Zugang von Rundfunkbeitragsbescheiden

Der Kläger wendet sich gegen insgesamt sieben Rundfunkbeitragsbescheide, die der beklagte Mitteldeutsche Rundfunk im Zeitraum von August 2014 bis November 2015 erließ. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten lassen keinen Rücklauf der Bescheide an die Rundfunkanstalt erkennen. Der Kläger bestreitet, die Bescheide erhalten zu haben. Der Beklagte stützt sich auf die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen als Landesrecht anwendbar sei. Darin heißt es, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Abweichendes gilt allerdings nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG dann, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Hierauf beruft sich der Kläger.

Im April 2016 erhielt der Kläger Kopien der Bescheide und erhob gegen die Rundfunkbeitragsbescheide nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger erhobene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach dem Zugang des jeweiligen Bescheides Widerspruch erhoben habe. Es sei davon auszugehen, dass er die im Streit stehenden Bescheide jeweils zeitnah erhalten habe. Deren Zugang werde nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gesetzlich vermutet, da die Schreiben mit der Post versandt worden seien. Bloßes Bestreiten des Zugangs allein genüge nicht, um diese Vermutung im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu widerlegen, sofern der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert sei und das Schreiben nicht als unzustellbar zurückkomme; dies gelte jedenfalls für den Fall, dass der Zugang mehrerer Schreiben bestritten werde. In diesem Fall seien - solle die Zugangsfiktion ihren Sinn behalten - Zweifel am Zugang nur dann berechtigt, wenn der Adressat Umstände schlüssig vortrage und glaubhaft mache, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, solche Zweifel zu begründen. Selbst eine schlichte Erklärung könne genügen, wenn sie hinreichend plausibel sei und nicht nur in bloßem Bestreiten bestehe. An einem solchen Vortrag des Klägers fehle es jedoch.

Der Senat hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob einfaches Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts genügt, Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu wecken, wenn der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert ist, das Schreiben nicht als unzustellbar zurückkommt und der Zugang mehrerer Schreiben bestritten wird. Im Revisionsverfahren macht der Kläger geltend, die Vorinstanz überspanne die Anforderungen an die Darlegung von Zweifeln, wenn der Adressat sich darauf berufe, die Schreiben nicht erhalten zu haben.

Oktober 19.

BVerwG 1 C 35.22 19. Oktober 2023, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Asylrecht

hier: Aufhebung einer Widerrufsentscheidung

Oktober 19.

BVerwG 1 C 32.22 19. Oktober 2023, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Ausländerrecht

hier: Ausweisung

Oktober 19.

BVerwG 8 C 6.22 19. Oktober 2023, 10:00 Uhr

Der 1972 geborene Kläger befand sich nach der Scheidung seiner Eltern 1975 in mütterlicher Sorge. Nach ihrem Tod 1976 beantragte sein Vater die Übertragung des Erziehungsrechts auf sich. Er wies auf seinen kurz zuvor gestellten Ausreiseantrag hin und erklärte, der Kläger solle mit ihm ausreisen. Sein Antrag wurde abgelehnt und der Kläger 1977 in einer Pflegefamilie untergebracht. 1979 beantragten die Pflegeeltern die Adoption des Klägers. Sein Vater verweigerte die Einwilligung. Auf die Klage des zuständigen Referats Jugendhilfe hin wurde sie 1981 vom Kreisgericht Dessau ersetzt. 1982 beschloss der Jugendhilfeausschuss IV des Rates der Stadt Dessau die Annahme des Klägers an Kindes statt durch seine Pflegeeltern. Die Ehe der Pflegeeltern wurde 1983 geschieden. Das Erziehungsrecht wurde dem Adoptivvater zugesprochen. Wegen wiederholter Misshandlung des Klägers wurde dieser 1984 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Vom 23. März 1984 an bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit war der Kläger daraufhin in verschiedenen Kinderheimen, Spezialheimen und Jugendwerkhöfen untergebracht.

2014 beantragte der Kläger seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen seiner Adoption, wegen der er heute noch unter schweren Gesundheitsschädigungen leide. Den Antrag lehnte der Beklagte 2019 ab, weil Adoptionen nicht der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung unterlägen. Seine Klage, mit der er seine Rehabilitierung wegen Zwangsadoption gemäß § 1 VwRehaG, hilfsweise nach § 1a VwRehaG erreichen wollte, hatte nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. Mit seiner Revision wendet der Kläger sich gegen die Abweisung seines Hauptantrags durch das Verwaltungsgericht.

Oktober 26.

BVerwG 7 A 2.23 26. Oktober 2023, 09:30 Uhr

Besitzeinweisung zum Zweck des vorzeitigen Baubeginns zur Errichtung einer LNG-Anschlussleitung von Brunsbüttel nach Hetlingen

Die Kläger begehren die Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses des Beklagten. Mit dem angegriffenen Beschluss hat der Beklagte die Beigeladene für den Bau und Betrieb der Energietransportleitung 180 Brunsbüttel-Hetlingen entsprechend den Vorgaben eines zu erwartenden Planfeststellungsbeschlusses in den Besitz von Teilen der im Eigentum des Klägers zu 1 stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke eingewiesen. Der Kläger zu 2 ist Pächter eines dieser Grundstücke. Mit der vorzeitigen Besitzeinweisung ist es der Beigeladenen grundsätzlich möglich geworden, noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und vor der Enteignung entsprechender Grundstücksteile der Kläger mit dem Bau der Anlage zu beginnen. Die Anlage stellt nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz einen Teil derjenigen Vorhaben dar, die durch den Aufbau einer LNG-Infrastruktur den Wegfall russischer Gaslieferungen kompensieren sollen.

Anlässlich des Verfahrens wird das Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit haben, zum Verfahren nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz sowie zur sogenannten vor-vorzeitigen Besitzeinweisung Stellung zu nehmen.

Oktober 26.

BVerwG 3 C 8.22 u. a. 26. Oktober 2023, 10:00 Uhr

Die Kläger begehren von der beklagten Bundesrepublik Deutschland jeweils die Erlaubnis zum Erwerb von 15 g des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung.

Ihre im Juni bzw. November 2017 gestellten Anträge auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) lehnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im August 2018 ab. Die dagegen gerichteten Widersprüche der Kläger wies das Bundesinstitut im November 2018 zurück. Ihre Klagen sind vor dem Verwaltungsgericht Köln (Urteile vom 24. November 2020) und vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 2. Februar 2022) ohne Erfolg geblieben. Der Erteilung der beantragten Erlaubnis stehe der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. Eine Erwerbserlaubnis, die auf die Nutzung von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung gerichtet sei, sei unvereinbar mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, dem Schutz der menschlichen Gesundheit zu dienen. Die fehlende Erlaubnismöglichkeit verletze die Kläger nicht in ihrem durch das Grundgesetz gewährleisteten Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Mit der möglichen Inanspruchnahme eines zur Suizidhilfe bereiten Arztes oder einer Sterbehilfeorganisation und der Verwendung einer Kombination von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln stünden ihnen zumutbare Alternativen zur Verfügung, den Wunsch nach selbstbestimmtem Sterben zu verwirklichen.

Mit den vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter.

Oktober 26.

BVerwG 5 C 6.22 26. Oktober 2023, 10:00 Uhr

Kürzung der Kindertagesstättenförderung wegen Zuzahlungen durch die Eltern?

Die Klägerin ist als Trägerin der freien Jugendhilfe anerkannt und betreibt im Bereich des Beklagten drei Kindertagesstätten mit ca. 400 Betreuungsplätzen. Ihr Konzept sieht eine internationale (bilinguale) frühkindliche bzw. vorschulische Bildung vor, die einen höheren Personal(kosten)einsatz bedingt, als er in anderen Kindertagesstätten üblich ist. Diesen höheren Finanzbedarf deckt die Klägerin nicht durch Fördermittel, sondern durch Zuzahlungen der Eltern. Im Übrigen finanziert sie sich ganz wesentlich durch Leistungsentgelte in Form von Kostenerstattungen des Beklagten.

Das Landesrecht sieht vor, dass die Finanzierung von Tageseinrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe auf der Grundlage einer - eine Rechtsverordnung ersetzenden - landesweiten Leistungsvereinbarung zwischen dem Land und den Trägern der freien Jugendhilfe über die zu erbringenden Leistungen und die Höhe der dafür anfallenden Kostenerstattungen erfolgt. Der Beitritt zu der Leistungsvereinbarung ist Voraussetzung der Finanzierung. Die im Streit stehende Leistungsvereinbarung (RV Tag) ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Land und zwei Spitzenverbänden von freien Trägern der Jugendhilfe abgeschlossen worden. Auf dieser Grundlage erstattet der Beklagte den freien Trägern ca. 95 % ihrer Personal- und Sachkosten pro Tageseinrichtungsplatz. Die Klägerin gehört diesen Verbänden nicht an und war an der Aushandlung der Vereinbarung nicht beteiligt. Sie ist aber im Jahr 2006 der RV Tag beigetreten. Änderungen der RV Tag durch die vertragsschließenden Parteien gelten nach dieser mit Wirkung für alle beigetretenen Träger von Einrichtungen. Seit dem 1. September 2018 gilt als Folge einer Änderung der RV Tag, dass freie Träger mit den Eltern nur noch Zuzahlungen von maximal 90 Euro pro Kind und Monat inklusive 30 Euro für Frühstück und Vesper vereinbaren dürfen. Nachdem die Klägerin sich geweigert hatte, dieser Regelung nachzukommen, kürzte der Beklagte die monatlichen Zahlungen an die Klägerin. Ihre Klage und ihre Berufung blieben erfolglos.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertritt insbesondere die - vom Beklagten nicht geteilte - Auffassung, dass Bundesrecht unter dem Gesichtspunkt der Pluralität von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe einer Kürzung der landesrechtlich vorgesehenen Kindertagesstättenförderung entgegensteht, wenn Teil der Betreuungskonzeption des freien Trägers ein pädagogisches Konzept ist, das die Erhebung von höheren Zuzahlungen für die Kindertagesbetreuung von den Eltern erfordert.

Oktober 26.

BVerwG 10 A 2.23 u. a. 26. Oktober 2023, 11:00 Uhr

Termin verlegt

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht hier: Vertraulichkeit von Informationsanfragen, Unterlassung

November 09.

BVerwG 10 C 4.22 09. November 2023, 09:00 Uhr

Informationsfreiheitsrecht;

hier: Streit um den Zugang zu Gruß- und Glückwunschkarten des Bundespräsidenten

November 09.

BVerwG 4 C 2.22 09. November 2023, 09:00 Uhr

Bau- und Bodenrecht; hier: Ausübung gemeindliches Vorkaufsrecht

November 09.

BVerwG 2 C 12.22 09. November 2023, 10:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Berücksichtigung ruhegehaltfähige Dienstzeit

November 09.

BVerwG 4 CN 2.22 09. November 2023, 10:30 Uhr

Recht der Raumordnung; hier: Gültigkeit der 27. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Darstellung eines "Regionalen Grünzugs" Parkstadt Süd vom 18. April 2019

November 09.

BVerwG 10 A 2.23 u. a. 09. November 2023, 11:00 Uhr

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht hier: Vertraulichkeit von Informationsanfragen, Unterlassung

November 09.

BVerwG 2 C 4.23 09. November 2023, 11:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Zurückstufung

November 14.

BVerwG 9 A 11.21 14. November 2023, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier:

Neubau der A 49 Kassel - A 5, VKE 40 von Bau-km 57+000 bis 74+450 (Stadtallendorf - Gemünden/Felda A 5)

November 15.

BVerwG 1 C 7.22 15. November 2023, 14:00 Uhr

Die Kläger, eine somalische Familie, begehren im Wege eines Asylfolgeantrags die Zuerkennung von abgeleitetem Flüchtlingsschutz als Familienangehörige. Hierzu machen sie geltend, ihre nach dem Verlassen des Herkunftslandes in Deutschland geborene Tochter bzw. Schwester sei nunmehr als Flüchtling anerkannt. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab, weil sich die Sachlage nicht nachträglich zugunsten der Kläger geändert habe. Die Vorinstanzen haben dies bestätigt und die - als Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ausgelegte - Klage abgewiesen. Die Änderung sei nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung über das Asylgesuch herbeizuführen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft als Familienangehörige seien nicht erfüllt, weil die Familie wegen der Geburt der Tochter in Deutschland nicht schon im Verfolgerstaat bestanden habe (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Mit Familie in diesem Sinne sei die familiäre Beziehung der Familienangehörigen zu dem Stammberechtigten gemeint. Das Bestehen einer Kernfamilie im Verfolgerstaat, in die der Stammberechtigte erst nach der Ausreise hineingeboren werde, genüge deshalb nicht.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision, die das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG zugelassen hat.

November 16.

BVerwG 1 C 32.22 16. November 2023, 09:00 Uhr

Ausländerrecht

hier: Ausweisung

November 16.

BVerwG 3 C 16.22 u. a. 16. November 2023, 10:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht;

hier: Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als Dauergrünlandfläche

November 16.

BVerwG 8 C 7.22 16. November 2023, 10:00 Uhr

Wirtschaftsverwaltungsrecht

hier: Aufschriften auf nichtselbsttätigen Waagen

November 21.

BVerwG 9 A 11.21 21. November 2023, 09:00 Uhr

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier:

Neubau der A 49 Kassel - A 5, VKE 40 von Bau-km 57+000 bis 74+450 (Stadtallendorf - Gemünden/Felda A 5)

November 23.

BVerwG 10 C 2.23 23. November 2023, 09:30 Uhr

Presserecht

hier: Anerkennung von Presseausweisen

November 23.

BVerwG 7 A 11.22 u. a. 23. November 2023, 11:00 Uhr

Recht der Anlegung von Schienenwegen;

hier: ABS/NBS München-Rosenheim-Kiefersfelden Grenze D/A

November 30.

BVerwG 5 C 7.22 30. November 2023, 10:00 Uhr

Jugendhilferecht

hier: Kindergartenfinanzierung

Dezember 06.

BVerwG 4 CN 4.22 u. a. 06. Dezember 2023, 09:00 Uhr

Baurecht;

hier: vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 105a - Kraftwerk - der Stadt Datteln

Dezember 07.

BVerwG 9 C 1.23 07. Dezember 2023, 09:00 Uhr

Straßenrecht; hier: Feststellung Außerkrafttreten des PFB Ortsumgehung Hückelhoven, L 364n

Dezember 07.

BVerwG 9 A 1.23 07. Dezember 2023, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Straßen- u. Wegerecht; hier: Gültigkeit PFB vom 20.12.2022, Ausbau der A 57 zwischen AK Neuss-West und Neuss-Hafen A 57 "Reuschenberg" Bau-km 83+550 bis Bau-km 85+300, Nr. 34

Dezember 12.

BVerwG 5 C 9.22 12. Dezember 2023, 11:00 Uhr

Unterhaltsvorschussgesetz

Dezember 14.

BVerwG 1 C 34.22 14. Dezember 2023, 09:30 Uhr

Asylrecht hier: Abschiebungsverbot

Dezember 14.

BVerwG 3 C 10.22 14. Dezember 2023, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung

Dezember 14.

BVerwG 10 A 4.23 14. Dezember 2023, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Bodenschutzrecht; hier: Finanzierung von Altlasten des ehemaligen VEB Kali

Dezember 14.

BVerwG 10 C 1.22 14. Dezember 2023, 11:00 Uhr

Umweltinformationsfreiheitsrecht;

hier: Auskunftsanspruch nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz

Dezember 14.

BVerwG 3 C 7.22 14. Dezember 2023, 11:00 Uhr

Lebensmittelrecht; hier: Meldepflicht nach § 44 Abs. 4a LFGB (Mandelkerne / Salmonellen)

Januar 25.

BVerwG 7 A 4.23 25. Januar 2024, 09:30 Uhr

Immissionsschutzrecht

hier: Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG wegen Errichtung und Betrieb einer Konverterstation

Februar 15.

BVerwG 3 C 14.22 15. Februar 2024, 10:00 Uhr

Lebensmittelrecht; hier: Lebensmittelrechtliche Anordnung - Kennzeichnung von Furcularfleisch (Gabelbeinfleisch) als Separatorenfleisch

Februar 15.

BVerwG 3 CN 16.22 u. a. 15. Februar 2024, 11:30 Uhr

Infektionsschutzrecht hier: § 2 Abs. 1 2. BaylfSMV

März 21.

BVerwG 3 C 13.22 21. März 2024, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Verkehrsrecht hier: Gebühren und Auslagen für einen Abschleppvorgang

März 21.

BVerwG 3 C 13.22 21. März 2024, 11:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Gebühren und Auslagen für einen Abschleppvorgang

April 18.

BVerwG 3 CN 7.22 u. a. 18. April 2024, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: § 7 Abs. 3 der Saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung

April 18.

BVerwG 3 CN 8.22 18. April 2024, 11:30 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 der SaarländischenVO zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22. Dezember 2021 und 30. Dezember 2021 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 der SaarländischenVO zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12. Januar 2022

Juli 25.

BVerwG 3 CN 3.22 25. Juli 2024, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: Normenkontrollantrag gegen § 7 der SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.