Zugang von Rundfunkbeitragsbescheiden
Der Kläger wendet sich gegen insgesamt sieben Rundfunkbeitragsbescheide, die der beklagte Mitteldeutsche Rundfunk im Zeitraum von August 2014 bis November 2015 erließ. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten lassen keinen Rücklauf der Bescheide an die Rundfunkanstalt erkennen. Der Kläger bestreitet, die Bescheide erhalten zu haben. Der Beklagte stützt sich auf die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen als Landesrecht anwendbar sei. Darin heißt es, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Abweichendes gilt allerdings nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG dann, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Hierauf beruft sich der Kläger.
Im April 2016 erhielt der Kläger Kopien der Bescheide und erhob gegen die Rundfunkbeitragsbescheide nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger erhobene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach dem Zugang des jeweiligen Bescheides Widerspruch erhoben habe. Es sei davon auszugehen, dass er die im Streit stehenden Bescheide jeweils zeitnah erhalten habe. Deren Zugang werde nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gesetzlich vermutet, da die Schreiben mit der Post versandt worden seien. Bloßes Bestreiten des Zugangs allein genüge nicht, um diese Vermutung im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu widerlegen, sofern der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert sei und das Schreiben nicht als unzustellbar zurückkomme; dies gelte jedenfalls für den Fall, dass der Zugang mehrerer Schreiben bestritten werde. In diesem Fall seien - solle die Zugangsfiktion ihren Sinn behalten - Zweifel am Zugang nur dann berechtigt, wenn der Adressat Umstände schlüssig vortrage und glaubhaft mache, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, solche Zweifel zu begründen. Selbst eine schlichte Erklärung könne genügen, wenn sie hinreichend plausibel sei und nicht nur in bloßem Bestreiten bestehe. An einem solchen Vortrag des Klägers fehle es jedoch.
Der Senat hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob einfaches Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsakts genügt, Zweifel am Zugang im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu wecken, wenn der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert ist, das Schreiben nicht als unzustellbar zurückkommt und der Zugang mehrerer Schreiben bestritten wird. Im Revisionsverfahren macht der Kläger geltend, die Vorinstanz überspanne die Anforderungen an die Darlegung von Zweifeln, wenn der Adressat sich darauf berufe, die Schreiben nicht erhalten zu haben.