Die Kläger, die "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central", 34 sogenannte Chapter und diverse einzelne Personen, wenden sich mit ihren Klagen gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 7. Juli 2021. Mit diesem Bescheid hat das BMI den Verein "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" und die Chapter, die es als Teilorganisationen des genannten Vereins ansieht, verboten und aufgelöst. In Bezug auf zwei in Griechenland ansässige Chapter hat es das Verbot mit der Wirkung eines Betätigungsverbots im Inland ausgesprochen. Zur Begründung der Verbotsverfügung beruft sich das BMI darauf, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen den Strafgesetzen zuwiderliefen.
Die Kläger machen u.a. geltend, die "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" habe sich vor Erlass des Vereinsverbots am 18. April 2021 selbst aufgelöst, so dass das Verbot ins Leere gehe. Die Chapter seien keine Teilorganisationen und die von einzelnen Personen begangenen Straftaten könnten dem Verein nicht zugerechnet werden. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die genannte Vereinigung sei weder wirksam aufgelöst worden noch sei ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Verbotserlasses vollständig liquidiert gewesen. Sie werde identitätswahrend in Gestalt von drei Ende Mai/Anfang Juni 2021 gegründeten Nachfolgeorganisationen fortgeführt. Sie weise Charakteristika auf, die die Begehung von Straftaten durch ihre Funktionäre und Mitglieder im Interesse des Vereins, insbesondere zur Durchsetzung des angemaßten Gebiets- und Machtanspruchs förderten. Die zu diesen Zwecken begangenen zahlreichen, teils sehr schweren Straftaten hätten die Federation geprägt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage erst- und letztinstanzlich zuständig.