Termine zur Verhandlung und Verkündung


Nachfolgend sehen Sie kommende öffentliche Verhandlungen und Verkündungen des Bundesverwaltungsgerichts. Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen sind jederzeit möglich.

März 28.

BVerwG 1 C 40.21 28. März 2023, 09:30 Uhr

Termin verlegt

Zugangsrecht einer Nichtregierungsorganisation und ihres "Infobus für Flüchtlinge" zu Aufnahmeeinrichtungen in Bayern?

Der Kläger ist eine Nichtregierungsorganisation, die Asylverfahrensberatung durchführt. Er begehrt für seinen "Infobus für Flüchtlinge" und seine Mitarbeiter Zufahrt und Zugang zu den oberbayerischen Aufnahmeeinrichtungen des beklagten Freistaats Bayern, um seine Beratungsleistungen den dort untergebrachten Asylsuchenden anzubieten und die Beratung bei Interesse in dem Infobus durchzuführen. Der Beklagte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht klargestellt, dass er den Zugang der Mitarbeiter nicht verweigere, soweit diese ähnlich einem "mandatierten Rechtsanwalt" konkret von einem Asylbewerber zur Beratung angefragt worden seien. Die auf den "anlassunabhängigen" Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht München teilweise Erfolg; der Verwaltungsgerichtshof hat sie hingegen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe dem Kläger die Zufahrt mit dem Infobus und den anlasslosen Zugang der Mitarbeiter rechtsfehlerfrei versagt. Ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers ergebe sich insbesondere weder aus der Regelung über die Asylverfahrensberatung in § 12a AsylG noch aus Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU). Nach der letztgenannten Vorschrift tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Familienangehörige, Rechtsbeistand oder Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, und andere einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen Zugang erhalten, um den Antragstellern zu helfen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden. Dieses Zugangsrecht sei von einer vorherigen Beauftragung durch einen Asylsuchenden abhängig und umfasse jedenfalls nicht das Recht, mit einem Kraftfahrzeug in die Aufnahmeeinrichtung einzufahren. Die den Zugang ablehnenden Entscheidungen des Beklagten wiesen auch keine Ermessensfehler auf.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

März 28.

BVerwG 2 C 20.21 28. März 2023, 10:00 Uhr

Disziplinare Ahndung wiederholter morgendlicher Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem Gleitzeitkonto

Der beklagte Beamte steht als Oberregierungsrat im Dienst der klagenden Bundesrepublik Deutschland. Im März 2015 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass der Beklagte in einer Vielzahl von Fällen die Kernarbeitszeit nicht eingehalten habe, weil er morgens zu spät gekommen sei. Daraufhin leitete die Klägerin im November 2015 ein Disziplinarverfahren ein. Auf die 2019 erhobene Disziplinarklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er im Zeitraum zwischen 2014 und 2018 an insgesamt 816 Tagen bei bestehender Dienstfähigkeit den Dienst bewusst erst nach Beginn der Kernarbeitszeit angetreten habe. Der Umfang seiner Verspätung summiere sich auf 1 614 Stunden. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, dass in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch eingeflossen sei, dass der Beklagte die morgendlichen "Verspätungsstunden" dadurch ausgeglichen habe, dass er abends im Rahmen der durch die Gleitzeit gegebenen Vorgaben in den Diensträumen verblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie ein Fernbleiben vom Dienst bei einer Vielzahl von morgendlichen Verletzungen der Kernarbeitszeit disziplinarrechtlich zu beurteilen ist, wenn die Zeit der morgendlichen Verspätung durch abendliche Längerarbeit während der Gleitzeit ausgeglichen wird, sowie wann bei mehrfachen, zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen die Einleitung des Disziplinarverfahrens als verspätet anzusehen und wie dies im Hinblick auf den Grundsatz der "stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen" bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen ist.

März 28.

BVerwG 1 C 14.22 28. März 2023, 11:00 Uhr

Wahrung der Frist für die Visumantragstellung zum Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige und begehren die Erteilung von nationalen Visa zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Sohn bzw. Bruder (Stammberechtigter). Mit ihrer Sprungrevision wendet sich die Beklagte gegen eine entsprechende Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht.

Soweit die Beklagte einen Anspruch abgelehnt hat, weil der Stammberechtigte mittlerweile volljährig geworden ist, ist durch die auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt, dass es für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung durch den Stammberechtigten ankommt (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-273/20 und C-255/20). Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung war der Sohn bzw. Bruder der Kläger noch minderjährig.

Zu klären bleibt die Frage, ob den Klägern ein Familienzusammenführungsanspruch deshalb nicht zusteht, weil sie den Antrag nicht innerhalb der vom EuGH erkannten Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (EuGH, Urteil vom 12. April - C-550/16) gestellt haben. Die Beklagte meint u.a., der innerhalb der Frist durch den Stammberechtigten bei der Ausländerbehörde gestellte Antrag habe die Frist nicht wahren können und es sei auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren.

März 28.

BVerwG 2 A 12.21 28. März 2023, 11:00 Uhr

Schadensersatzanspruch einer Beamtin gegen ihren Dienstherrn wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

Die Klägerin ist Bundesbeamtin im gehobenen Dienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Sie hat sich vor ca. zehn Jahren einer Geschlechtsumwandlung unterzogen. In der Folgezeit war sie mehrfach auch längerfristig erkrankt und wurde mehrfach umgesetzt. Inzwischen ist ein Zurruhesetzungsverfahren wegen dauernder Dienstunfähigkeit eingeleitet.

Die Klägerin führt ihre gesundheitlichen Probleme auf "massive Diskriminierung" und "massives" Mobbing nach Bekanntwerden ihrer Geschlechtsumwandlung zurück und begehrt deshalb "Schmerzensgeld". Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, ihrer Fürsorgepflicht stets nachgekommen zu sein.

Das Bundesverwaltungsgericht ist erst- und letztinstanzlich für die Klage zuständig.

März 28.

BVerwG 1 C 40.21 28. März 2023, 14:00 Uhr

Zugangsrecht einer Nichtregierungsorganisation und ihres "Infobus für Flüchtlinge" zu Aufnahmeeinrichtungen in Bayern?

Der Kläger ist eine Nichtregierungsorganisation, die Asylverfahrensberatung durchführt. Er begehrt für seinen "Infobus für Flüchtlinge" und seine Mitarbeiter Zufahrt und Zugang zu den oberbayerischen Aufnahmeeinrichtungen des beklagten Freistaats Bayern, um seine Beratungsleistungen den dort untergebrachten Asylsuchenden anzubieten und die Beratung bei Interesse in dem Infobus durchzuführen. Der Beklagte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht klargestellt, dass er den Zugang der Mitarbeiter nicht verweigere, soweit diese ähnlich einem "mandatierten Rechtsanwalt" konkret von einem Asylbewerber zur Beratung angefragt worden seien. Die auf den "anlassunabhängigen" Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht München teilweise Erfolg; der Verwaltungsgerichtshof hat sie hingegen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe dem Kläger die Zufahrt mit dem Infobus und den anlasslosen Zugang der Mitarbeiter rechtsfehlerfrei versagt. Ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers ergebe sich insbesondere weder aus der Regelung über die Asylverfahrensberatung in § 12a AsylG noch aus Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU). Nach der letztgenannten Vorschrift tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Familienangehörige, Rechtsbeistand oder Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, und andere einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen Zugang erhalten, um den Antragstellern zu helfen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden. Dieses Zugangsrecht sei von einer vorherigen Beauftragung durch einen Asylsuchenden abhängig und umfasse jedenfalls nicht das Recht, mit einem Kraftfahrzeug in die Aufnahmeeinrichtung einzufahren. Die den Zugang ablehnenden Entscheidungen des Beklagten wiesen auch keine Ermessensfehler auf.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

März 28.

BVerwG 2 C 6.21 28. März 2023, 14:00 Uhr

Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn wegen Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts

Die Klägerin ist Kommunalbeamtin im höheren Dienst. Bei ihrem früheren Dienstherrn kam es nach einer Oberbürgermeisterwahl zu organisatorischen Änderungen, in deren Folge ihr u.a. ein anderer, weniger verantwortungsvoller Aufgabenbereich übertragen wurde. Hiergegen ging sie u.a. im Wege eines gerichtlichen Eilrechtsschutzantrags vor, mit dem sie einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend machte und hiermit auch Erfolg hatte.

Außerdem hat die Klägerin von ihrem früheren Dienstherrn Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Gesundheit und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt. Ihre hierauf gerichtete Klage war erstinstanzlich erfolgreich, wurde aber zweitinstanzlich abgewiesen; die Vorkommnisse, auf die sich die Klage stütze, seien weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau geeignet, Schmerzensgeld- und Geldentschädigungsansprüche auf beamtenrechtlicher Grundlage auszulösen.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

März 29.

BVerwG 10 C 6.21 29. März 2023, 09:30 Uhr

Der Kläger begehrt Zugang zu einer Weisung des (damaligen) Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zum Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Landesverrats gegen Mitarbeiter der Organisation "N.org", zu dem Schriftverkehr hierzu sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) finde keine Anwendung. Die begehrten Unterlagen seien ein Abbild der Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts und unterfielen den dem IFG vorrangigen Regelungen der Strafprozessordnung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Bundesjustizminister handele in Ausübung seines Weisungsrechts aus §§ 146, 147 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in einem konkreten Ermittlungsverfahren mangels materieller Verwaltungstätigkeit nicht als "Behörde" im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG.  Auch ein Anspruch aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit sowie ein konventionsrechtlicher Anspruch aus Art. 10 EMRK schieden aus.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers.

März 29.

BVerwG 6 C 21.21 29. März 2023, 10:00 Uhr

Die Klägerin ist aufgrund einer Regulierungsverfügung u.a. verpflichtet, Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler zu gewähren, soweit hierfür die erforderlichen Leerkapazitäten vorhanden sind. Für den Fall, dass aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen die Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen nicht möglich ist, besteht ferner die Verpflichtung, den Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zu gewähren. Die Entgelte für die Zugangsgewährung unterliegen der Genehmigungspflicht.

Auf Antrag der Klägerin genehmigte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 26. Juni 2019 die Entgelte für den Zugang im Multifunktionsgehäuse, zu Kabelkanalanlagen und zu unbeschalteten Glasfasern, wobei die genehmigten Entgelte die von der Klägerin beantragte Höhe teilweise unterschritten. Im Übrigen lehnte die Bundesnetzagentur den Antrag ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Genehmigungsantrag der Klägerin bezüglich des Entgelts für die Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs in einem Mehrfachrohr und bezüglich des Entgelts für die Überlassung zweier unbeschalteter Glasfasern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die Bundesnetzagentur bei der Entgeltberechnung am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung die Vorgaben der Empfehlung 2013/466/EU der Kommission nicht eingehalten habe. So habe sie bei der geforderten Modellierung eines effizienten Zugangsnetzes der nächsten Generation (NGA-Netz) von vorneherein nur solche Referenznetze in den Blick genommen, bei denen eine "Kupferrückrechnung" bereits erfolgt sei, und sei zudem fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Anzahl der Hauptverteilerstandorte vorgegeben sei. Ferner habe die Bundesnetzagentur zu Unrecht den Anteil der abgeschriebenen wiederverwendbaren baulichen Anlagen aus dem Ist-Netz der Klägerin auf das modellierte Netz übertragen und Kabelkanalanlagen bereits nach 35 Jahren sowie Kabelschächte bereits nach 15 Jahren bei der Ermittlung der regulatorischen Anlagebasis nicht mehr berücksichtigt.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Beklagten.

März 29.

BVerwG 8 C 1.22 u. a. 29. März 2023, 10:00 Uhr

Restitutionsausschluss bei Abriss und Neubau von Nebengebäuden der Staatsoper?

Im März wird das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen haben, ob die Bruchteilsrestitution eines mit Nebengebäuden der Staatsoper in Berlin bebauten Grundstücks ausgeschlossen ist. Dieses Grundstück steht im Eigentum der beigeladenen Stiftung Staatsoper in Berlin.

Die Klägerinnen waren jüdische Unternehmen im Sinne der NS-Rassegesetze und hielten Anteile an der Bank des Berliner Kassen-Vereins. Diese war Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks und eines Nachbargrundstücks. Im Jahr 1942 wurde ihr Vermögen durch Anordnung des Reichswirtschaftsministers auf die Deutsche Reichsbank übertragen. Nach Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg wurden auf beiden Grundstücken von 1952 bis 1955 Verwaltungs- und Magazingebäude der Staatsoper errichtet und - über das Jahr 1990 hinaus - für den Opernbetrieb genutzt. Seit 2011 wurden die Nebengebäude umfassend saniert. Dabei wurde der auf dem ersten Grundstück aufstehende Nordteil des Magazingebäudes niedergelegt und unter Wiederverwendung ehemaliger Fassadenelemente als Probenzentrum neu errichtet. Die Fassade des auf dem zweiten Grundstück aufstehenden Südteils des Magazingebäudes wurde erhalten; dort befindet sich seit dem Umbau die Barenboim-Said-Akademie.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen stellte die vermögensrechtliche Berechtigung der Klägerinnen an beiden Grundstücken im Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung an der Bank des Berliner Kassenvereins fest. Es lehnte jedoch die Anträge auf Bruchteilsrestitution der Grundstücke ab. Den hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des ersten Grundstücks stattgegeben und sie im Übrigen - hinsichtlich des zweiten - abgewiesen. Dessen Restitution sei nach § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des Vermögensgesetzes (VermG) ausgeschlossen, weil die Bausubstanz der darauf in den 1950er Jahren errichteten Opernbauten bei der Sanierung erhalten worden sei. Bei dem ersten Grundstück liege wegen der Niederlegung und Neuerrichtung des nördlichen Teils des Magazingebäudes kein Ausschlussgrund vor. Die Beklagte und die beigeladene Stiftung machen mit ihren Revisionen betreffend dieses Grundstücks geltend, der Restitutionsausschluss setze nicht voraus, dass die Neubebauung der 1950er Jahre noch im Zeitpunkt der Restitutionsentscheidung in ihrer Bausubstanz fortbestehe.

März 29.

BVerwG 10 C 2.22 29. März 2023, 11:00 Uhr

Zugang zu Unterlagen von Altbundeskanzler Helmut Kohl

Die Klägerin - Journalistin, Historikerin und Publizistin - begehrt vom Bundeskanzleramt Zugang zu Unterlagen aus der Zeit der Kanzlerschaft von Helmut Kohl sowie zu den zugehörigen Findmitteln. Das Bundeskanzleramt gewährte Einsicht in insgesamt 45 Unterlagen. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab, weil sich ohne weitere Benennung von Recherchebegriffen keine weiteren Dokumente auffinden ließen. Eine manuelle Suche könne aufgrund des großen Aktenbestandes aus 16 Jahren Kanzlerschaft nicht beansprucht werden. Dem Kanzleramt sei darüber hinaus nicht bekannt, dass sich amtliche Unterlagen des verstorbenen Bundeskanzlers bei Dritten befänden.

Die Klage auf Bereitstellung weiterer Unterlagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Hinsichtlich von Unterlagen, die sich beim Bundeskanzleramt befinden sollten, sei der Anspruch vollständig erfüllt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zugang zu sich unter Umständen im Besitz von Frau Kohl-Richter befindlichen Unterlagen. Weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz gewährten einen Anspruch auf Wiederbeschaffung amtlicher Unterlagen. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Klägerin.

März 30.

BVerwG 10 C 6.21 30. März 2023, 09:30 Uhr

Termin verlegt

Der Kläger begehrt Zugang zu einer Weisung des (damaligen) Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zum Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Landesverrats gegen Mitarbeiter der Organisation "N.org", zu dem Schriftverkehr hierzu sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) finde keine Anwendung. Die begehrten Unterlagen seien ein Abbild der Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts und unterfielen den dem IFG vorrangigen Regelungen der Strafprozessordnung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Bundesjustizminister handele in Ausübung seines Weisungsrechts aus §§ 146, 147 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in einem konkreten Ermittlungsverfahren mangels materieller Verwaltungstätigkeit nicht als "Behörde" im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG.  Auch ein Anspruch aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit sowie ein konventionsrechtlicher Anspruch aus Art. 10 EMRK schieden aus.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers.

März 30.

BVerwG 10 C 2.22 30. März 2023, 11:00 Uhr

Termin verlegt

Zugang zu Unterlagen von Altbundeskanzler Helmut Kohl

Die Klägerin - Journalistin, Historikerin und Publizistin - begehrt vom Bundeskanzleramt Zugang zu Unterlagen aus der Zeit der Kanzlerschaft von Helmut Kohl sowie zu den zugehörigen Findmitteln. Das Bundeskanzleramt gewährte Einsicht in insgesamt 45 Unterlagen. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab, weil sich ohne weitere Benennung von Recherchebegriffen keine weiteren Dokumente auffinden ließen. Eine manuelle Suche könne aufgrund des großen Aktenbestandes aus 16 Jahren Kanzlerschaft nicht beansprucht werden. Dem Kanzleramt sei darüber hinaus nicht bekannt, dass sich amtliche Unterlagen des verstorbenen Bundeskanzlers bei Dritten befänden.

Die Klage auf Bereitstellung weiterer Unterlagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Hinsichtlich von Unterlagen, die sich beim Bundeskanzleramt befinden sollten, sei der Anspruch vollständig erfüllt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zugang zu sich unter Umständen im Besitz von Frau Kohl-Richter befindlichen Unterlagen. Weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz gewährten einen Anspruch auf Wiederbeschaffung amtlicher Unterlagen. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Klägerin.

März 31.

BVerwG 4 A 10.21 u. a. 31. März 2023, 09:30 Uhr
(Entscheidungsverkündung)

Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung im Münsterland

Gegenstand des von der Bezirksregierung Münster unter dem 30. September 2021 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung Wesel - Pkt. Meppen im Abschnitt Pkt. Nordvelen - Pkt. Legden Süd. Das Vorhaben gehört zum südlichen Teil des Gesamtvorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Dörpen/West - Niederrhein", Nennspannung 380 kV, das im Gesetz als Pilotvorhaben für den Einsatz von Erdkabeln benannt wird.

Der ausschließlich als Freileitung geplante, 15,3 km lange Abschnitt soll in weiten Teilen als Ersatzneubau in der bestehenden Trasse einer 220-kV-Freileitung umgesetzt werden. Im Bereich der Ortslage der Stadt Gescher verlässt die geplante Leitung den Trassenraum der alten Leitung auf einer Länge von 2,6 km. Die Leitung wird über 3,2 km in Richtung Nordwesten verschwenkt, wodurch ein bislang überspanntes Gewerbegebiet umgangen wird. Der geplante Trassenverlauf quert hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen; daneben werden auf einer jeweils kurzen Strecke ein Waldgebiet und das FFH-Gebiet "Berkel" überspannt.

Von der geplanten Umgehungstrasse werden Grundstücke der Kläger aller drei Verfahren insbesondere für den Bau von Masten und durch Schutzstreifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. durch Waldschutzstreifen in Anspruch genommen. Auf Grundstücken eines der Kläger wird in der Nähe der geplanten Leitung auf einem im Bebauungsplan als Wochenendhausgebiet festgesetzten Bereich ein sogenannter Wohnpark betrieben.

Die Kläger machen geltend, der Planfeststellungsbeschluss verstoße insbesondere gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts und des Habitatrechts und die Abwägung zugunsten einer Umgehung der Ortslage Gescher als Freileitung anstelle der Nutzung der Bestandstrasse oder der Festsetzung eines Erdkabels sei fehlerhaft.

April 20.

BVerwG 1 C 4.22 20. April 2023, 09:00 Uhr

Der im Januar 1973 geborene Kläger, ein kasachischer Staatsangehöriger, begehrt die Aufnahme als Spätaussiedler. Im Mai 2005 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Aufnahme des Klägers wie auch diejenige seiner Mutter ab. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags der Mutter des Klägers führte es aus, diese habe nicht den Nachweis erbracht, deutsche Volkszugehörige zu sein. Zudem könne nicht von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache ausgegangen werden. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags des Klägers stützte das Bundesverwaltungsamt auf die mangelnde Erbringung des Nachweises der Abstimmung von zumindest einem deutschen Volkszugehörigen. Seine Mutter sei nicht deutsche Volkszugehörige. In seinen Inlandspass sei er mit russischer Nationalität eingetragen worden. Im März 2017 suchte der Kläger erneut um seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz nach. Im Dezember 2017 lehnte das Bundesverwaltungsamt seinen als Wiederaufnahmeantrag ausgelegten Antrag ab. Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben. Im Februar 2021 hat das Bundesverwaltungsamt festgestellt, dass die Mutter des Klägers nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG erfülle. Mit Urteil vom 3. Dezember 2021 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Dieser habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Die mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes bewirkten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache stünden mit der für die Ablehnung ausschlaggebenden fehlenden Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen in keinem Zusammenhang. Die zwischenzeitliche Aufnahme der Mutter des Klägers ermögliche keine für den Kläger günstigere Entscheidung. Weder die vorgelegten jeweils im Jahr 2016 ausgestellten Urkunden noch der der Mutter erteilte Aufnahmebescheid stellten neue Beweismittel im Sinne der Norm dar. Das Festhalten an dem Ablehnungsbescheid sei auch nicht „schlechthin unerträglich“.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids an die Bezugsperson, auf die auch in der ablehnenden Entscheidung im Erstverfahren abgestellt worden sei, jedenfalls dann eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG rechtserhebliche Sachlagenänderung zugunsten des Aufnahmebewerbers darstelle, wenn die Bezugsperson Spätgeborene sei und deswegen nicht erst eine spätere Sachlagenänderung dazu führe, dass die Bezugsperson die Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit erfülle, sondern diese als Spätgeborene bereits im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers deutsche Volkszugehörige gewesen sei.

April 20.

BVerwG 2 C 18.21 20. April 2023, 10:00 Uhr

Begehrte Übernahme in ein Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze (Hamburg)

Die Klägerin ist angestellte Lehrerin und begehrt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die in Hamburg geltende Einstellungshöchstaltersgrenze (Vollendung des 45. Lebensjahrs) im Zeitpunkt der Antragstellung überschritten sei. Eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten während des Studiums könne nicht erfolgen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Die in Hamburg durch Verordnung geregelte Einstellungshöchstaltersgrenze sei rechtswidrig, weil sie nicht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruhe. Nachdem der Landesgesetzgeber die gesetzlichen Grundlagen geändert hatte, hob das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, auch nach der Gesetzesänderung sei die Ermächtigungsgrundlage nicht hinreichend bestimmt, sodass die Versagung sie in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Wesentlichkeitsgrundsatz verletze.

April 20.

BVerwG 2 C 1.22 20. April 2023, 11:00 Uhr

Begehrte Übernahme in ein Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze (Bremen)

Die Klägerin ist angestellte Lehrerin und begehrt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die in Bremen geltende Einstellungshöchstaltersgrenze (Vollendung des 45. Lebensjahrs) im Zeitpunkt der Antragstellung überschritten sei. Eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sehe das Gesetz nicht vor.

Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Die in Bremen geltende Rechtslage diskriminiere die Klägerin weder wegen ihres Alters noch mittelbar wegen ihres Geschlechts. Nach den statistischen Daten zur Beschäftigungsstruktur der Beklagten seien Frauen von der sehr hoch angesetzten Altersgrenze nur in sehr wenigen Fällen und nicht spürbar häufiger betroffen als Männer.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht insbesondere eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorgaben geltend.

April 20.

BVerwG 2 A 3.22 20. April 2023, 14:00 Uhr

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) ist eine Klage einer seit Juni 2005 beim Bundesnachrichtendienst (BND) angestellten Tarifbeschäftigten auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Die Klägerin schloss im Jahr 2004 die Berufsausbildung zur "Kauffrau für Bürokommunikation" ab. Ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes lehnte der BND mit der Begründung ab, der Berufsabschluss der Klägerin zähle nicht zu den Mangelberufen und sie habe kein "besonderes fachliches Wissen" nachweisen können, das für eine Verbeamtung erforderlich sei. Im Regelfall seien bisher lediglich Mitarbeiter mit den Berufsabschlüssen "Verwaltungsfachangestellter" und "Fachangestellte für Bürokommunikation" berücksichtigt worden, weil deren Ausbildung inhaltlich den Anforderungen einer Regellaufbahn im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst entspreche. Andere Berufsabschlüsse könnten nur in Kombination mit zusätzlichem speziellen Wissen ein dienstliches Interesse an der Verbeamtung des Betreffenden begründen. Ein solches "besonderes fachliches Wissen" liege bei der Klägerin jedoch nicht vor.

April 20.

BVerwG 2 C 11.22 20. April 2023, 15:00 Uhr

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger von seiner Dienstherrin, der Bundesrepublik Deutschland, verlangen kann, dass diese das bestandskräftig abgeschlossene Versorgungsfestsetzungsverfahren mit dem Ziel wiederaufgreift, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung von Zeiten neu festzusetzen, die der Kläger vor Vollendung seines 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

Der am 2. August 1970 geborene Kläger wurde bereits am 1. Oktober 1986 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf beim damaligen Bundesgrenzschutz berufen. Am 2. August 1997 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Ablauf des 30. November 2015 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers wurde die Dienstzeit, die der Kläger vor Vollendung seines 17. Lebensjahres vom 1. Oktober 1986 bis zum 2. August 1987 im Beamtenverhältnis zurückgelegt hatte, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Gegen diesen Versorgungsfestsetzungsbescheid ging der Kläger zunächst nicht vor. Erst nach Ablauf von vier Monaten beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Festsetzungsverfahrens mit dem Ziel, dass auch die Zeiten vor Vollendung seines 17. Lebensjahres berücksichtigt werden. Denn die Beschränkung auf die Anerkennung von Dienstzeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres verstoße gegen das Unionsrecht.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers neu festzusetzen und dabei auch die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 2. August 1987 zu berücksichtigen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen und zugleich die Revision zugelassen.

April 20.

BVerwG 2 A 18.21 20. April 2023, 16:00 Uhr

Gegenstand des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens ist eine Disziplinarklage gegen eine beim Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigte Beamtin.

Wegen verschiedener Vorwürfe hat der BND mit dem Ziel Disziplinarklage erhoben, dass die Beamtin durch den Ausspruch des Gerichts aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird. Das Bundesverwaltungsgericht als erstinstanzlich zuständiges Gericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) hat die überwiegende Zahl der Vorwürfe aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgeschieden, weil diese der Beklagten vorgeworfenen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen (§ 56 Satz 1 BDG). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist damit nur noch der Umstand, dass die beklagte Beamtin wegen Betruges in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist. Die Strafgerichte sind dabei vom Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB ausgegangen (besonders schwerer Fall des Betruges).

April 21.

BVerwG 3 C 11.21 u. a. 21. April 2023, 10:00 Uhr

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelts nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) für teilstationäre Leistungen der Tagesklinik eines Krankenhauses.

Die Beigeladene betreibt in Hamburg ein Kinderkrankenhaus mit einer pädiatrischen Tagesklinik. Das Krankenhaus ist mit rund 150 vollstationären Betten und mit 15 teilstationären Behandlungsplätzen (Tagesklinik) für das Fachgebiet Kinderheilkunde in den Krankenhausplan aufgenommen. Bei den Verhandlungen mit den Klägern - gesetzliche Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen - über die Krankenhausentgelte für das Kalenderjahr 2014 blieb die Höhe der Vergütung für die Leistungen der Tagesklinik streitig. Die Beigeladene hielt ein tagesbezogenes Entgelt in Höhe von 437,95 € für angemessen. Die Kläger boten eine Vergütung von 273,73 € an. Nach ihrer Auffassung war das zu vereinbarende Entgelt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG der Höhe nach auf diesen Betrag begrenzt. Die von der Beigeladenen angerufene Schiedsstelle setzte mit Beschluss vom 15. Mai 2017 das streitige Entgelt auf 422,68 € fest. Zur Begründung führte sie aus, die Tagesklinik sei nicht als Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG anzusehen. Sie erfülle nicht die Voraussetzung einer nach Organisation und Aufgabe eigenständigen Behandlungseinheit, die vom übrigen Krankenhaus abgrenzbar sei. Das ergebe sich bei Betrachtung des konkreten Behandlungsgeschehens im Krankenhaus der Beigeladenen unter Berücksichtigung von Behandlungsspektrum, Personaleinsatz, Räumlichkeiten und Ausstattung der Tagesklinik. Die Beklagte genehmigte auf Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Juli 2017 den Schiedsspruch. Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Hamburg stattgegeben und den Genehmigungsbescheid aufgehoben. Die Beklagte und die Schiedsstelle hätten unzutreffende Anforderungen an das Bestehen einer eigenständigen und abgrenzbaren Einrichtung gestellt und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG zu Unrecht verneint. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beigeladenen die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Es hat den Genehmigungsbescheid der Beklagten für rechtmäßig gehalten, da der Schiedsspruch nicht zu beanstanden sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision.

April 25.

BVerwG 4 CN 5.21 25. April 2023, 09:00 Uhr

Überplanung einer sog. Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin. Das kleinere Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das ca. 9 000 m² große benachbarte Grundstück ist unbebaut und im geltenden Flächennutzungsplan als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. Dieses Grundstück bildet nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen "Außenbereich im Innenbereich" (Außenbereichsinsel). Zusammen mit nordwestlich, nordöstlich und südöstlich gelegenen, teilweise bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, teilweise im Innenbereich nach § 34 BauGB liegenden Grundstücken wurden die Grundstücke der Antragstellerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant. Während das kleinere Grundstück als allgemeines Wohngebiet mit einem Baufenster für das bestehende Wohnhaus ausgewiesen ist, wird das große Grundstück als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenanlage, Gartenland, Streuobstwiese festgesetzt.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Planung scheitere nicht daran, dass eine Außenbereichsinsel überplant werde. Sie liege innerhalb eines Siedlungsbereichs und angesichts ihrer vergleichsweise geringen Ausdehnung und der sie von allen Seiten umgebenden gewichtigen Bebauung habe sie in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung einbezogen werden können. Eine Überplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sei nach Sinn und Zweck der Regelung jedenfalls auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser Bereich gerade als Freifläche erhalten bleibe. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Antragstellerin.

April 25.

BVerwG 4 CN 9.21 25. April 2023, 10:00 Uhr

Die Antragstellerin wendet sich als unmittelbar betroffene Grundstückseigentümerin gegen die Verlängerung einer Veränderungssperre. In der Ersatzbekanntmachung der Verlängerungssatzung wurde auf ein unzutreffendes Datum des Inkrafttretens der Veränderungssperre Bezug genommen. Während des gerichtlichen Verfahrens trat die angefochtene Satzung außer Kraft. Der Normenkontrollantrag blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässige Antrag unbegründet. Die Satzung sei formell rechtmäßig. Die Geltungsdauer der Verlängerung der Veränderungssperre gehöre nicht zu den bekannt zu machenden Umständen. Der Hinweiszweck der Bekanntmachung sei erfüllt. Materiell-rechtlich sei die Planung erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB und keine unzulässige Verhinderungsplanung. Hiergegen richtet sich die Revision der Antragstellerin.

April 26.

BVerwG 9 A 4.22 26. April 2023, 09:00 Uhr

Termin aufgehoben

Straßen- und Wegerecht; hier:

PFB Ausbau A 57 im Ausbauabschnitt Krefeld km 60+500 bis 66+580 lfd. Nr. 34

April 26.

BVerwG 6 C 8.21 26. April 2023, 10:00 Uhr

Der Kläger, ein Kreisverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, begehrt die Feststellung, dass die Aufforderung der beklagten Stadt zur Entfernung seiner Wahlplakate zur Europawahl 2019 rechtswidrig war.

Das von der Stadt ohne vorherige Anhörung des Klägers beanstandete Wahlplakat zeigte in seinem rechten Drittel das Emblem der Partei sowie darunter den in Weiß gedruckten Schriftzug "Widerstand jetzt". Der linke Teil zählte auf einem schwarzgrauen Hintergrund die durch ein Kreuz voneinander getrennten Ortsnamen deutscher Städte auf, in denen Migranten Tötungsdelikte gegen deutsche Staatsbürger begangen haben sollen. Im Vordergrund befand sich unter der in Rot gedruckten Überschrift "Stoppt die Invasion:" der in Weiß gehaltene und durch seine Größe deutlich hervortretende Slogan "Migration tötet!"

Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen habe. Gestaltung und Inhalt des Wahlplakats hätten den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt, weil die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Migranten in böswilliger Weise verächtlich gemacht würden. Dem Wahlplakat sei keine Begrenzung nur auf die seit Herbst 2015 eingereisten oder "kriminelle" Migranten zu entnehmen. Es dränge sich die Aussage auf, dass Ausländer ganz allgemein die Tötung Deutscher beabsichtigten und mit der zunehmenden Zahl von Migranten auch die Gefahr für Deutsche ansteige, Opfer eines solchen Delikts zu werden. Das Plakat könne auch nicht mehr als überspitzte und polemische Kritik an der Migrationspolitik der Bundesregierung verstanden werden, sondern generalisiere die geschehenen Taten in Bezug auf alle Migranten.

Der Verzicht auf die Anhörung sei verfahrensfehlerhaft gewesen. Der Verfahrensmangel wirke sich aber wegen der im vorliegenden Fall gegebenen Ermessensreduzierung auf Null nicht aus. Denn wegen des Angriffs auf die Menschenwürde der betroffenen Personengruppe sei die Ordnungsbehörde gehalten gewesen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechtsgutverletzung wirksam zu beenden.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt insbesondere, dass die Aussage des Wahlplakats mehrdeutig sei und sich zwanglos auch in nicht strafbarer Weise interpretieren lasse. Das belegten zahllose Entscheidungen anderer Gerichte und Staatsanwaltschaften zu dem besagten Wahlplakat, die nicht von einem strafbaren Aussagegehalt ausgegangen seien.

April 26.

BVerwG 8 C 4.22 u. a. 26. April 2023, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Die klagende Stadt und das beigeladene Land streiten über die Zuordnung zweier Grundstücke in der Gemarkung Allstedt. Beide Grundstücke standen seit August 1937 im Eigentum des Landes Thüringen. Im April 1948 wurden sie im Zuge der Bodenreform zunächst der Landgut Allstedt GmbH übertragen und später in Eigentum des Volkes überführt. Mit Vermögenszuordnungsbescheiden vom 5. Dezember 1994 und vom 15. Mai 1995 wurde eines der Grundstücke der Klägerin zugeordnet. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 24. Juni 1999 wurde das andere Grundstück der Gemeinde Wolferstedt zugeordnet, die 2010 im Zuge einer Gemeindegebietsreform Teil der Klägerin wurde. Mit Bescheiden vom 15. März 2019 übertrug die Beklagte die Grundstücke auf dessen Antrag an das beigeladene Land zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide vom 15. März 2019 mit Urteilen vom 30. September 2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bestandskraft der Bescheide vom 5. Dezember 1994, vom 15. Mai 1995 und vom 24. Juni 1999 stehe einer Rückübertragung der Grundstücke an das beigeladene Land entgegen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des beigeladenen Landes.

April 27.

BVerwG 7 C 2.22 u. a. 27. April 2023, 09:30 Uhr

Der Kläger - eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung - begehrt die Verpflichtung des Bundesamts für Naturschutz, gegenüber der Betreiberin des Offshore-Windparks "Butendieck" Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz anzuordnen. Der Windpark liegt westlich vor der Insel Sylt innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebiets „Östliche Deutsche Bucht“ sowie des Flora-Fauna-Habitat-Gebiets „Sylter Außenriff“ und umfasst 80 Windenergieanlagen.

Nach Auffassung des Klägers ist durch Errichtung und Betrieb des Windparks ein Umweltschaden entstanden, der insbesondere die Vogelarten Sterntaucher und Prachttaucher betreffe. Den Antrag des Klägers auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen lehnte das Bundesamt für Naturschutz ab. Nach derzeitigem Kenntnisstand könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Windpark "Butendieck" erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Arten habe. Zudem entfalte die für den Windpark erteilte Genehmigung wegen der vorherigen Ermittlung nachteiliger Auswirkungen eine Legalisierungswirkung und die Betreiberin treffe kein Verschulden.

Widerspruch, Klage und Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob der Erfolg der Klage einer Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz voraussetzt, dass die Vereinigung zuvor die Durchsetzung von Sanierungspflichten beantragt und zur Begründung des Antrags Tatsachen vorbringt, die den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.

Mit Änderung des Geschäftsverteilungsplanes trägt das Verfahren nunmehr das Aktenzeichen BVerwG 10 C 3.23.

April 27.

BVerwG 7 C 6.21 u. a. 27. April 2023, 11:00 Uhr

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 setzte der Beklagte für den Grundbesitz der Klägerin einen Beitrag für die Deichunterhaltung in Höhe von 376,50 € im Jahr 2015 fest. Die Klage gegen den Beitragsbescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Verbandssatzung des Beklagten aus dem Jahr 2004, der aus dem Zusammenschluss des 1998 gegründeten Neuhauser Deichverbandes (NDV) mit dem Unterhaltungsverband Krainke entstanden sei, sei nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig. Insbesondere seien Aufgabe und Verbandsgebiet in der Satzung hinreichend bestimmt. Eine etwa unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets des NDV habe nicht die Gesamtnichtigkeit der Satzung von 1998 zur Folge und insbesondere keine Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Verbandes durch seine Verbandsorgane und den Mitgliederbestand des NDV. Die Mitgliedschaft in einem Deichverband ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Niedersächsischen Deichgesetz, das die Errichtung der Deichverbände durch Zusammenschluss der Deichpflichtigen durch besonderes Gesetz im Sinne des § 80 Wasserverbandsgesetz umfassend und abschließend regele. Schließlich habe die Klägerin einen Vorteil daraus, die Leistungen des Verbands in Anspruch nehmen zu können.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Klägerin.

Mit Änderung des Geschäftsverteilungsplanes trägt das Verfahren nunmehr das Aktenzeichen BVerwG 10 C 1.23.

Mai 05.

BVerwG 5 C 2.22 05. Mai 2023, 11:00 Uhr

Jugendhilferecht;

hier: Geldleistung für Betreuung in Kindertagespflege

Mai 10.

BVerwG 8 C 4.22 u. a. 10. Mai 2023, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Die klagende Stadt und das beigeladene Land streiten über die Zuordnung zweier Grundstücke in der Gemarkung Allstedt. Beide Grundstücke standen seit August 1937 im Eigentum des Landes Thüringen. Im April 1948 wurden sie im Zuge der Bodenreform zunächst der Landgut Allstedt GmbH übertragen und später in Eigentum des Volkes überführt. Mit Vermögenszuordnungsbescheiden vom 5. Dezember 1994 und vom 15. Mai 1995 wurde eines der Grundstücke der Klägerin zugeordnet. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 24. Juni 1999 wurde das andere Grundstück der Gemeinde Wolferstedt zugeordnet, die 2010 im Zuge einer Gemeindegebietsreform Teil der Klägerin wurde. Mit Bescheiden vom 15. März 2019 übertrug die Beklagte die Grundstücke auf dessen Antrag an das beigeladene Land zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide vom 15. März 2019 mit Urteilen vom 30. September 2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bestandskraft der Bescheide vom 5. Dezember 1994, vom 15. Mai 1995 und vom 24. Juni 1999 stehe einer Rückübertragung der Grundstücke an das beigeladene Land entgegen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des beigeladenen Landes.

Mai 10.

BVerwG 8 C 3.22 10. Mai 2023, 11:30 Uhr

Personenbeförderungsgesetz

Mai 11.

BVerwG 3 CN 5.22 11. Mai 2023, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: Normenkontrollantrag gegen die Saarländische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, gültig bis 15.11.2020 - § 7 Abs.1 Satz 1

Mai 11.

BVerwG 3 CN 6.22 11. Mai 2023, 10:00 Uhr

Infektionsschutzrecht; hier: § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020

Mai 17.

BVerwG 6 C 5.21 17. Mai 2023, 10:00 Uhr

Vereinsrecht; hier: Vollzug des Vereinsgesetzes (Beschlagnahmeanordnung)

Mai 23.

BVerwG 4 C 1.22 23. Mai 2023, 09:00 Uhr

Sonstiges Recht der Fachplanung hier: Errichtung und Betrieb von 6 AC-Systemen zur Netzanbindung der Offshore Windpark-Cluster "Westlich Adlergrund" und "Arkona-See"

Mai 23.

BVerwG 4 CN 10.21 23. Mai 2023, 11:00 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit des Bebauungsplans Schwarzach "Ortsmitte 3. Änderung"

Mai 24.

BVerwG 9 CN 1.22 24. Mai 2023, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht,

hier: Gültigkeit der Satzung der Stadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer vom 30.01.2020 i. d. F. der Änderungssatzung vom 27.07.2020 (Bekanntmachung am 08.08.2020)

Mai 24.

BVerwG 6 C 5.21 24. Mai 2023, 10:00 Uhr

Termin verlegt

Vereinsrecht; hier: Vollzug des Vereinsgesetzes (Beschlagnahmeanordnung)

Mai 25.

BVerwG 7 A 7.22 25. Mai 2023, 09:30 Uhr

Recht des Baues von Wasserstraßen;

hier: Neubau der Staustufe Obernau Main-km 91,50 bis Main-km 98,98

Mai 25.

BVerwG 1 C 6.22 25. Mai 2023, 10:00 Uhr

Ausländerrecht;

hier: Ausweisung

Juni 13.

BVerwG 9 CN 2.22 13. Juni 2023, 09:00 Uhr

Sonstiges Abgabenrecht

Juni 14.

BVerwG 8 C 6.22 14. Juni 2023, 10:00 Uhr

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht

hier: verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Juni 15.

BVerwG 1 C 10.22 15. Juni 2023, 09:30 Uhr

Ausländerrecht

hier: Feststellung der Rechtmäßigkeit des Betretens eines Zimmers in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung

Juni 15.

BVerwG 1 CN 1.22 15. Juni 2023, 09:30 Uhr

Asylrecht;

hier: Gültigkeit der Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung Freiburg

Juni 15.

BVerwG 3 C 3.22 u. a. 15. Juni 2023, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht, Arzneimittelrecht hier: Aufhebung einer arzneimittelrechtlichen Ordnungsverfügung

Juni 15.

BVerwG 3 CN 1.22 15. Juni 2023, 11:30 Uhr

Infektionsschutzrecht;

hier: Normenkontrollantrag gegen die SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 - § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 3

Juni 20.

BVerwG 4 CN 7.21 20. Juni 2023, 09:00 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit der Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 4 in der Fassung nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB

Juni 20.

BVerwG 4 CN 11.21 20. Juni 2023, 10:30 Uhr

Baurecht; hier: Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 29 "Schweinehaltung Düben"

Juni 22.

BVerwG 7 A 9.22 22. Juni 2023, 09:30 Uhr

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz;

hier: Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Niedersächsischen Landesamtes für Berbau, Energie und Geologie vom 19. August 2022, Az. L1.4/L67301/01-32_07/2022-0013

Juni 22.

BVerwG 10 C 4.23 22. Juni 2023, 11:00 Uhr

Bodenschutzrecht;

hier: Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 BBodSchG

Juni 22.

BVerwG 2 C 11.22 22. Juni 2023, 11:00 Uhr

Termin verlegt

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger von seiner Dienstherrin, der Bundesrepublik Deutschland, verlangen kann, dass diese das bestandskräftig abgeschlossene Versorgungsfestsetzungsverfahren mit dem Ziel wiederaufgreift, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung von Zeiten neu festzusetzen, die der Kläger vor Vollendung seines 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

Der am 2. August 1970 geborene Kläger wurde bereits am 1. Oktober 1986 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf beim damaligen Bundesgrenzschutz berufen. Am 2. August 1997 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Ablauf des 30. November 2015 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers wurde die Dienstzeit, die der Kläger vor Vollendung seines 17. Lebensjahres vom 1. Oktober 1986 bis zum 2. August 1987 im Beamtenverhältnis zurückgelegt hatte, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Gegen diesen Versorgungsfestsetzungsbescheid ging der Kläger zunächst nicht vor. Erst nach Ablauf von vier Monaten beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Festsetzungsverfahrens mit dem Ziel, dass auch die Zeiten vor Vollendung seines 17. Lebensjahres berücksichtigt werden. Denn die Beschränkung auf die Anerkennung von Dienstzeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres verstoße gegen das Unionsrecht.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers neu festzusetzen und dabei auch die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 2. August 1987 zu berücksichtigen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen und zugleich die Revision zugelassen.

Juni 22.

BVerwG 2 C 19.21 22. Juni 2023, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Anrechnung von Ruhezeiten auf Arbeitszeit während Krankheit

Juni 22.

BVerwG 2 C 21.21 22. Juni 2023, 11:00 Uhr

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Anrechnung von Ruhezeiten auf Arbeitszeit während Krankheit, Erholungs- und Sonderurlaub

Juni 22.

BVerwG 7 A 6.22 22. Juni 2023, 11:00 Uhr

Termin aufgehoben

Recht der Anlegung von Schienenwegen;

hier: Dreigleisiger Ausbau der Strecke ABS 46/2 Oberhausen Hbf. - Emmerich - Grenze NL, Planfeststellungsabschnitt 2.2 Wesel;

Bahn-km 23,531 bis 32,052 der Strecke 2270 Oberhausen - Emmerich -NL in der Stadt Wesel (Vorhaben Nr. 21)

Juni 22.

BVerwG 2 C 4.22 22. Juni 2023, 14:00 Uhr

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind Vorschriften des Landes Bremen zur Besoldung von Professoren. Im Jahr 2012 beanstandete das Bundesverfassungsgericht die hessischen Vorschriften zur Professorenbesoldung (BVerfGE 130, 263). Auf diese Entscheidung reagierte das Land Bremen im Jahr 2013 mit der Einführung des Mindestleistungsbezugs für Professoren. Soweit Professoren bereits Leistungsbezüge gewährt wurden, gingen diese vollständig im Mindestleistungsbezug auf. Der Kläger, seit September 2008 Professor der Besoldungsgruppe W 2 an der Hochschule Bremen, hält die 2013 eingeführte Regelung von Mindestleistungsbezügen für verfassungswidrig. Die Regelung verstoße gegen das Prinzip der leistungsgerechten Besoldung. Sie führe zum rückwirkenden Entzug der Vergütung besonderer Leistungen trotz bestandskräftiger Zusage. Auch werde sie dem Alimentationsprinzip nicht gerecht. Eine dem Amt eines Professors entsprechende Alimentation sei auch für nicht überdurchschnittliche Leistungen sicherzustellen. Er erbringe allerdings Leistungen, die weit über dieses Maß hinausgingen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Juni 22.

BVerwG 2 C 11.21 u. a. 22. Juni 2023, 15:00 Uhr

Verfassungskonformität der schleswig-holsteinischen Regelung zur Anpassung der W-Besoldung

Die Kläger sind Professoren in schleswig-holsteinischem Landesdienst. Sie halten eine nach dortigem Landesrecht vorgesehene besoldungsrechtliche Regelung für verfassungswidrig.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2012 die hessische Regelung zur W-Besoldung als nicht die Mindestalimentation sichernd angesehen und deshalb als verfassungswidrig beanstandet hatte, haben die Bundesländer unterschiedliche Regelungen getroffen, um dem Rechnung zu tragen. Schleswig-Holstein hat rückwirkend die Grundgehälter unter Anrechnung auf bereits bewilligte Leistungsbezüge erhöht. Nach dieser Anrechnungsregelung ist ein vollständiges Abschmelzen der Grundgehaltserhöhung möglich. Einzelne Leistungsbezüge können dabei in voller Höhe von der Anrechnung betroffen sein.

Die Kläger sind im Verwaltungs- und Klageverfahren hiergegen vorgegangen. Sie sehen in der Anrechnungsregelung insbesondere einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot. Damit sind sie bislang ohne Erfolg geblieben.

Mit der Revision, die bereits vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Juni 30.

BVerwG 5 C 10.21 u. a. 30. Juni 2023, 09:30 Uhr

Jugendhilferecht;

hier: Vergütung für Kindertagespflege

Juli 04.

BVerwG 9 A 5.22 04. Juli 2023, 09:00 Uhr

VerkPBG - Straßen- und Wegerecht hier: PFB vom 20. Juni 2022, B169 Cottbus-Plauen; Verlegung Salbitz-Riesa, 3. Bauabschnitt

Juli 12.

BVerwG 8 C 4.22 u. a. 12. Juli 2023, 10:00 Uhr

Die klagende Stadt und das beigeladene Land streiten über die Zuordnung zweier Grundstücke in der Gemarkung Allstedt. Beide Grundstücke standen seit August 1937 im Eigentum des Landes Thüringen. Im April 1948 wurden sie im Zuge der Bodenreform zunächst der Landgut Allstedt GmbH übertragen und später in Eigentum des Volkes überführt. Mit Vermögenszuordnungsbescheiden vom 5. Dezember 1994 und vom 15. Mai 1995 wurde eines der Grundstücke der Klägerin zugeordnet. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 24. Juni 1999 wurde das andere Grundstück der Gemeinde Wolferstedt zugeordnet, die 2010 im Zuge einer Gemeindegebietsreform Teil der Klägerin wurde. Mit Bescheiden vom 15. März 2019 übertrug die Beklagte die Grundstücke auf dessen Antrag an das beigeladene Land zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide vom 15. März 2019 mit Urteilen vom 30. September 2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bestandskraft der Bescheide vom 5. Dezember 1994, vom 15. Mai 1995 und vom 24. Juni 1999 stehe einer Rückübertragung der Grundstücke an das beigeladene Land entgegen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des beigeladenen Landes.

Juli 13.

BVerwG 2 C 7.22 13. Juli 2023, 10:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht; hier: Aberkennung des Ruhegehalts

Juli 13.

BVerwG 2 C 3.22 13. Juli 2023, 11:00 Uhr

Versorgungsrecht; hier: Anerkennung eines Dienstunfalls

Juli 13.

BVerwG 2 C 3.23 u. a. 13. Juli 2023, 12:00 Uhr

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Kürzung der Dienstbezüge

Juli 18.

BVerwG 4 CN 3.22 18. Juli 2023, 09:00 Uhr

Termin verlegt

Baurecht; hier: Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Kittel/Wüstes Stück" der Gemeinde Gaiberg vom 27.02.2019

Juli 18.

BVerwG 4 CN 3.22 18. Juli 2023, 14:00 Uhr

Baurecht; hier: Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Kittel/Wüstes Stück" der Gemeinde Gaiberg vom 27.02.2019

August 30.

BVerwG 3 C 15.22 30. August 2023, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Entziehung der Fahrerlaubnis

September 14.

BVerwG 3 C 11.22 u. a. 14. September 2023, 10:00 Uhr

Lebensmittelrecht hier: Weinrecht; Verkehrsverbote für Weine

September 14.

BVerwG 3 C 1.23 u. a. 14. September 2023, 11:30 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht

hier: Arzneimittelrecht

September 28.

BVerwG 4 C 6.21 28. September 2023, 09:30 Uhr

Recht der Raumordnung;

hier: Abweichung von den Zielen Z 3.4.2-4 und Z 10.1-10 des Regionalplans Südhessen 2010 / Regionalen Flächennutzungsplan 2010

Oktober 12.

BVerwG 2 A 6.22 12. Oktober 2023, 11:30 Uhr

Termin aufgehoben

Besoldungsrecht;

Stufenfestsetzung

Oktober 26.

BVerwG 3 C 8.22 26. Oktober 2023, 10:00 Uhr

Gesundheitsverwaltungsrecht; hier: Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung

November 09.

BVerwG 4 C 2.22 09. November 2023, 09:00 Uhr

Bau- und Bodenrecht; hier: Ausübung gemeindliches Vorkaufsrecht

November 09.

BVerwG 4 CN 2.22 09. November 2023, 10:30 Uhr

Recht der Raumordnung; hier: Gültigkeit der 27. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Darstellung eines "Regionalen Grünzugs" Parkstadt Süd vom 18. April 2019

November 16.

BVerwG 3 C 16.22 u. a. 16. November 2023, 10:00 Uhr

Landwirtschaftsrecht;

hier: Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als Dauergrünlandfläche

Dezember 06.

BVerwG 4 CN 4.22 u. a. 06. Dezember 2023, 09:00 Uhr

Baurecht;

hier: vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 105a - Kraftwerk - der Stadt Datteln

Dezember 14.

BVerwG 3 C 10.22 14. Dezember 2023, 10:00 Uhr

Verkehrsrecht hier: Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung

Dezember 14.

BVerwG 3 C 7.22 14. Dezember 2023, 11:00 Uhr

Lebensmittelrecht; hier: Meldepflicht nach § 44 Abs. 4a LFGB (Mandelkerne / Salmonellen)

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.