Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Beschluss vom 04.07.2023 - BVerwG 1 A 2.23 (bereitgestellt am 31.07.2023)

Sachgebiet: Asylrecht

Urteil vom 09.12.2022 - BVerwG 3 A 1.21 (bereitgestellt am 05.04.2023)

Sachgebiet: Verwaltungshaftung zwischen Bund und Ländern nach Art. 104a Abs. 5 GG und Lastentragung nach Art. 104a Abs. 6 GG einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsgesetze

Länderübergreifende Finanzkorrektur i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 LastG

Leitsatz

Hat die Europäische Kommission im Verfahren zur Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten die Ausgaben der Gemeinschaften in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt haben, festgestellt, dass die in einem Land oder in mehreren Ländern festgestellte fehlerhafte Verausgabung von Gemeinschaftsmitteln gleichermaßen in den übrigen Ländern aufgetreten ist, ist ihre die Konformitätsprüfung abschließende Entscheidung auch dann eine länderübergreifende Finanzkorrektur im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LastG, wenn die von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossenen Ausgaben für die Zahlstellen der Länder gesondert ausgewiesen werden.

Urteil vom 15.03.2022 - BVerwG 1 A 1.21 (bereitgestellt am 30.06.2022)

Sachgebiet: Ausländerrecht

Versagung des Einvernehmens des BMI zu Berliner Aufnahmeanordnung für zusätzliche "Moria-Flüchtlinge"

Leitsätze

1. Die Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, einer bestimmten Ausländergruppe aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist eine politische Leitentscheidung, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) bedarf.

2. Das Land kann eine Versagung des - zweckgebundenen - Einvernehmens im verwaltungsrechtlichen Bund-Länder-Streit überprüfen lassen; dafür fehlt es nicht von vornherein an der Klagebefugnis.

3. Das gesetzliche Erfordernis des Einvernehmens ist eine im Einklang mit Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 GG stehende Regelung des Verwaltungsverfahrens durch den Bund, von der die Länder gemäß § 105a AufenthG nicht abweichen dürfen.

4. Das BMI muss seine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens an dem ihm (allein) zugewiesenen Belang der Bundeseinheitlichkeit ausrichten. Bei der Konkretisierung des Begriffs der Bundeseinheitlichkeit ist ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt.

5. Bundeseinheitlichkeit bezieht sich auf eine im Grundsatz einheitliche Behandlung der fraglichen Personengruppe im Bundesgebiet und zielt unter anderem auf die Verhinderung negativer Auswirkungen auf die anderen Länder oder den Bund.

6. Hat der Bund in eigener Zuständigkeit Ausländer aus der fraglichen Gruppe aus denselben humanitären Gründen aufgenommen, darf das BMI einer Landesaufnahmeanordnung auch bei fehlender Kohärenz mit den eigenen, auf dieselbe Personengruppe zielenden Maßnahmen das Einvernehmen verweigern.

7. Das BMI ist im Grundsatz auch berechtigt, ein koordiniertes Vorgehen aller oder mehrerer durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem zusammengeschlossener Mitgliedstaaten durch eine kohärente und einheitliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu befördern.

Urteil vom 03.08.2020 - BVerwG 1 A 7.19 (bereitgestellt am 02.02.2021)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Urteil vom 03.08.2020 - BVerwG 1 A 8.19 (bereitgestellt am 02.02.2021)

Sachgebiet: Ausländerrecht

Urteil vom 14.01.2020 - BVerwG 1 A 3.19 (bereitgestellt am 29.04.2020)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Abschiebungsanordnung gegen Gefährder

Leitsatz

Eine Gefahr im Sinne des § 58a AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst - gar vollständig oder nachhaltig - ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten im Wissen um deren ideologische Zwecke für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt.

Beschluss vom 01.10.2019 - BVerwG 3 A 4.18 (bereitgestellt am 05.11.2019)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Akteneinsicht in die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 VwVfG

Leitsatz

Der verfahrensakzessorische Einsichtsanspruch aus § 72 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 VwVfG umfasst nicht die Akteneinsicht in die nicht anonymisierte Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 VwVfG, wenn die Einsichtnahme nur dazu dienen soll, anhand der personenbezogenen Daten von Einwendern geeignete Betroffene als Kläger gegen den zu erlassenden Planfeststellungsbeschluss zu identifizieren.

Urteil vom 15.08.2019 - BVerwG 1 A 2.19 (bereitgestellt am 15.10.2019)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Beschluss vom 15.08.2019 - BVerwG 1 A 6.19 (bereitgestellt am 15.10.2019)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Einreise- und Aufenthaltsverbot; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Urteil vom 28.02.2019 - BVerwG 3 A 1.18 (bereitgestellt am 10.07.2019)

Sachgebiet: VerkPBG - Recht der Anlegung von Schienenwegen und Eisenbahnkreuzungsrecht

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    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
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