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Urteil vom 15.03.2022 - BVerwG 1 A 1.21 (bereitgestellt am 30.06.2022)

Sachgebiet: Ausländerrecht

Versagung des Einvernehmens des BMI zu Berliner Aufnahmeanordnung für zusätzliche "Moria-Flüchtlinge"

Leitsätze

1. Die Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, einer bestimmten Ausländergruppe aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist eine politische Leitentscheidung, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) bedarf.

2. Das Land kann eine Versagung des - zweckgebundenen - Einvernehmens im verwaltungsrechtlichen Bund-Länder-Streit überprüfen lassen; dafür fehlt es nicht von vornherein an der Klagebefugnis.

3. Das gesetzliche Erfordernis des Einvernehmens ist eine im Einklang mit Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 GG stehende Regelung des Verwaltungsverfahrens durch den Bund, von der die Länder gemäß § 105a AufenthG nicht abweichen dürfen.

4. Das BMI muss seine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens an dem ihm (allein) zugewiesenen Belang der Bundeseinheitlichkeit ausrichten. Bei der Konkretisierung des Begriffs der Bundeseinheitlichkeit ist ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt.

5. Bundeseinheitlichkeit bezieht sich auf eine im Grundsatz einheitliche Behandlung der fraglichen Personengruppe im Bundesgebiet und zielt unter anderem auf die Verhinderung negativer Auswirkungen auf die anderen Länder oder den Bund.

6. Hat der Bund in eigener Zuständigkeit Ausländer aus der fraglichen Gruppe aus denselben humanitären Gründen aufgenommen, darf das BMI einer Landesaufnahmeanordnung auch bei fehlender Kohärenz mit den eigenen, auf dieselbe Personengruppe zielenden Maßnahmen das Einvernehmen verweigern.

7. Das BMI ist im Grundsatz auch berechtigt, ein koordiniertes Vorgehen aller oder mehrerer durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem zusammengeschlossener Mitgliedstaaten durch eine kohärente und einheitliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu befördern.

Urteil vom 03.08.2020 - BVerwG 1 A 7.19 (bereitgestellt am 02.02.2021)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Urteil vom 03.08.2020 - BVerwG 1 A 8.19 (bereitgestellt am 02.02.2021)

Sachgebiet: Ausländerrecht

Urteil vom 14.01.2020 - BVerwG 1 A 3.19 (bereitgestellt am 29.04.2020)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Abschiebungsanordnung gegen Gefährder

Leitsatz

Eine Gefahr im Sinne des § 58a AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst - gar vollständig oder nachhaltig - ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten im Wissen um deren ideologische Zwecke für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt.

Urteil vom 15.08.2019 - BVerwG 1 A 2.19 (bereitgestellt am 15.10.2019)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Beschluss vom 15.08.2019 - BVerwG 1 A 6.19 (bereitgestellt am 15.10.2019)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Einreise- und Aufenthaltsverbot; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Beschluss vom 06.02.2019 - BVerwG 1 A 1.19 (bereitgestellt am 09.04.2019)

Sachgebiet: Ausländerrecht

Urteil vom 06.02.2019 - BVerwG 1 A 3.18 (bereitgestellt am 09.04.2019)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Abschiebungsanordnung gegen einen radikal-islamistischen Gefährder

Leitsatz

Eine terroristische Gefahr im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt eine unmittelbare räumliche Beziehung zwischen den terroristischen Aktivitäten und der Bundesrepublik Deutschland nicht voraus.

Urteil vom 13.12.2018 - BVerwG 1 A 14.16 (bereitgestellt am 25.02.2019)

Sachgebiet: Vereinsrecht

Abweisung der Klage der Mitglieder eines verbotenen Vereins wegen Fortbestehens des Liquidationsvereins

Leitsätze

1. Die Rechtmäßigkeit einer von der zuständigen Verbotsbehörde erlassenen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung beurteilt sich auch dann nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses, wenn sie nach Inhalt, Zielsetzung und Anknüpfungstatsachen einer Verbotsverfügung entspricht, die durch eine unzuständige Verbotsbehörde erlassen worden war und die im Zeitpunkt des Erlasses der neuerlichen Verbotsverfügung noch nicht aufgehoben war.

2. Eine Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 1 VereinsG darf sich nur gegen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt existente Vereine richten.

3. Die Vereinseigenschaft nach § 2 Abs. 1 VereinsG eines Vereins, der sich in Liquidation befindet, entfällt erst mit deren vollständigem Abschluss.

Urteil vom 21.08.2018 - BVerwG 1 A 16.17 (bereitgestellt am 26.09.2018)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

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