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Beschluss vom 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 (bereitgestellt am 10.11.2022)

Sachgebiet: Asylrecht

Rechtsweg für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG

Leitsatz

Für den Antrag auf die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung nach § 58 Abs. 6 AufenthG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 3 ZB 6/21 - juris).

Beschluss vom 12.05.2022 - BVerwG 1 B 14.22 (bereitgestellt am 14.07.2022)

Sachgebiet: Asylrecht

Zustellung bei mehreren Bevollmächtigten

Leitsätze

1. Bei mehreren Prozessbevollmächtigten genügt die Zustellung an einen von ihnen. Bei Zustellungen an mehrere Prozessbevollmächtigte ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist die zeitlich erste Zustellung maßgeblich.

2. Die Mandatskündigung eines Prozessbevollmächtigten erlangt erst mit Anzeige gegenüber dem Gericht rechtliche Wirksamkeit.

Beschluss vom 19.01.2022 - BVerwG 1 B 83.21 (bereitgestellt am 23.03.2022)

Sachgebiet: Asylrecht

Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte Schutzberechtigte in Italien, Verfahrensrüge, Grundsatzrüge, "verdeckte" Divergenz

Leitsatz

Für die Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) einer Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), mit der eine Abweichung in der Sache geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe sich zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen, bei der Anwendung auf den Einzelfall aber einen anderen Rechtssatz oder Maßstab tatsächlich zugrunde gelegt (sog. verdeckte Divergenz, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 1 B 12.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 316 Rn. 4 ff.), müssen "verdeckte" Rechtssätze in der Beschwerde so deutlich aus dem gedanklichen Zusammenhang der divergierenden Entscheidung herausgearbeitet werden, dass unzweifelhaft feststeht, welcher Rechtssatz aufgestellt bzw. zugrunde gelegt wurde (im Sinne eines Beruhens, vgl. BAG, Beschluss vom 15. Oktober 1979 - 7 AZN 9/79 - BAGE 32, 136 = juris, Rn. 9; ferner BFH, Beschluss vom 23. April 1992 - VIII B 49/90 - BFHE 167, 488 = juris Rn. 14).

Beschluss vom 21.12.2021 - BVerwG 1 B 35.21 (bereitgestellt am 22.02.2022)

Sachgebiet: Asylrecht

Keine Ableitung internationalen Familienschutzes von einem Familienschutzberechtigten

Leitsatz

Angehörige der Kernfamilie können internationalen Schutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG nur von einer Person ableiten, welcher die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist.

Beschluss vom 06.09.2021 - BVerwG 1 B 39.21 (bereitgestellt am 11.10.2021)

Sachgebiet: Asylrecht

Leitsatz

Ein Beteiligter kann die Rüge, das erkennende Gericht sei mangels seines (wirksamen) Einverständnisses in eine Entscheidung durch die Berichterstatterin (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, jedenfalls dann nicht mehr erheben, wenn er auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war und sich rügelos auf die mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin eingelassen hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO), die objektiv rechtsirrig, aber für den Beteiligten erkennbar von einer vorliegenden Einwilligung ausgegangen ist.

Beschluss vom 08.09.2020 - BVerwG 1 B 31.20 (bereitgestellt am 14.10.2020)

Sachgebiet: Asylrecht

Frist zur Anschlussberufung im Asylverfahren: Rechtskraftwirkung der Verpflichtung zur Feststellung des nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes

Leitsätze

1. Die Frist für die Einlegung einer Anschlussberufung (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) wird auch im gerichtlichen Asylverfahren gemäß § 57 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt, wenn die Berufungsbegründung nicht zugestellt wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 4). Prozessuale Befugnisse (hier: Anschlussberufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge) verwirken nur dann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die "verspätete" Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 - BVerwG 91, 276 <279>).

2. Eine rechtskräftig gewordene verwaltungsgerichtliche Verpflichtung zur Feststellung des nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG entfaltet keine Rechtskraft- oder Bindungswirkung (§ 121 VwGO) bei der Prüfung, ob der Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -) entgegensteht, dass den Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gleichkommen.

Beschluss vom 04.05.2020 - BVerwG 1 B 16.20 (bereitgestellt am 02.06.2020)

Sachgebiet: Asylrecht

Übermittlung eines elektronischen Dokuments zwischen beBPo und EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur

Leitsatz

Für die formwirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 VwGO bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person.

Beschluss vom 02.12.2019 - BVerwG 1 B 75.19 (bereitgestellt am 21.01.2020)

Sachgebiet: Asylrecht

erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde (Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist ist kein Verwaltungsakt)

Leitsätze

1. Die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist kein Verwaltungsakt.

2. Bei "Wiederauftauchen" eines flüchtig gewesenen Schutzsuchenden ist nach erfolgter Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat unter Benennung der neuen Überstellungsfrist die Überstellungsfrist nicht nachträglich auf sechs Monate begrenzt oder zu begrenzen.

Beschluss vom 17.09.2019 - BVerwG 1 B 43.19 (bereitgestellt am 28.10.2019)

Sachgebiet: Asylrecht

unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde (u.a. Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens)

Leitsätze

1. Es bedarf nicht der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Feststellung einer allgemeinen Änderung der innenpolitischen Verhältnisse im Heimatland nicht erst dann als "stichhaltiger Grund" i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU für die Widerlegung der Verfolgungsvermutung herangezogen werden kann, wenn auch die Dauerhaftigkeit dieser Änderung i.S.d. dazu bei der Bestimmung des Wegfalls der Umstände im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU entwickelten Grundsätze festgestellt wird.

2. Das Erscheinen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens ist anzuordnen, wenn ein Beteiligter dies hinreichend substantiiert beantragt. Im gerichtlichen Asylverfahren ergeben sich für den Antrag an die Vielzahl auszuwertender Erkenntnismittel angepasste, besondere Anforderungen. Der mögliche Erkenntnisgewinn, der durch die Erläuterung in der mündlichen Verhandlung erstrebt wird, ist in hinreichender Auseinandersetzung mit den weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln zu umreißen. Der Antrag muss auch eine klare Beurteilung zulassen, ob die Erläuterung eines bereits schriftlich abgegebenen Gutachtens erstrebt wird oder dessen Fortschreibung, Ergänzung oder Aktualisierung.

3. Das Gericht kann einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Wie konkret das Gericht seine eigene Sachkunde nachweisen muss und inwieweit sich diese aus dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe und der verarbeiteten Erkenntnisquellen ableiten lässt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; der Nachweis muss jedenfalls plausibel und nachvollziehbar sein (stRspr, s. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 158.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 315 S. 21).

Beschluss vom 20.06.2019 - BVerwG 1 B 10.19 (bereitgestellt am 19.08.2019)

Sachgebiet: Ausländerrecht

"Vander Elst-Visum" für einen drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer zur Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU

Leitsätze

1. Die Erteilung eines Visums an einen drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 3, § 18 AufenthG i.V.m. § 21 BeschV und den Grundsätzen der Vander Elst-Rechtsprechung des EuGH (sog. "Vander Elst-Visum") kommt nur zur Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU in Betracht.

2. Der unionsrechtliche Begriff der Dienstleistung umfasst nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH in Abgrenzung zum Niederlassungsrecht alle Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat nicht in stabiler und kontinuierlicher Weise, sondern nur vorübergehend erbracht werden (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - C-215/01, Schnitzer - Rn. 27 und vom 19. Juli 2012 - C-470/11, SIA Garkalns - Rn. 27).

3. Die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit nach den vom EuGH aufgestellten Kriterien den für eine Dienstleistung erforderlichen vorübergehenden Charakter aufweist, obliegt den nationalen Gerichten (EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 - C-215/01, Schnitzer - Rn. 33 und vom 19. Juli 2012 - C-470/11, SIA Garkalns - Rn. 30 f.).

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