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Beschluss vom 17.05.2023 - BVerwG 1 VR 1.23 (bereitgestellt am 22.06.2023)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

Leitsatz

Eine Gefahr im Sinne von § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten in dem Wissen um deren ideologische Ziele für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt oder er sich im In- oder Ausland in den Dienst einer terroristischen Vereinigung stellt und diese in dem Wissen um deren ideologische Radikalisierung bereitwillig durch die Begehung schwerer Straftaten unterstützt, ohne in der Folge erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand zu nehmen (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2020 - 1 A 3.19 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 18 Rn. 34).

Beschluss vom 28.05.2020 - BVerwG 1 VR 2.19 (bereitgestellt am 29.06.2020)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Unzulässig gewordener Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG und Einreiseverbot

Leitsatz

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird - ebenso wie eine Klage - unzulässig, wenn der Antragsteller einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten (Ausschluss-)Frist mitzuteilen, ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht nachkommt.

Beschluss vom 28.05.2020 - BVerwG 1 VR 3.19 (bereitgestellt am 29.06.2020)

Sachgebiet: Ausländerrecht

Unzulässig gewordener Eilantrag gegen sofort vollziehbaren Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Leitsatz

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird - ebenso wie eine Klage - unzulässig, wenn der Antragsteller einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten (Ausschluss-)Frist mitzuteilen, ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht nachkommt.

Beschluss vom 25.06.2019 - BVerwG 1 VR 1.19 (bereitgestellt am 25.07.2019)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

stattgebender Eilbeschluss gegen die Abschiebungsanordnung eines radikal-islamistischen Gefährders

Leitsatz

§ 58a AufenthG erlaubt Maßnahmen nur zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr, die durch eine (vorrangig) ideologisch radikalisierte, insbesondere politisch oder religiös geprägte Gewaltanwendung oder -drohung gekennzeichnet ist. Fehlt es an einer ideologisch radikalen Prägung, ist einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch einen Ausländer auch bei drohenden Straftaten von erheblicher Bedeutung mit den Mitteln des Ausweisungsrechts oder nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht zu begegnen; hinzu tritt der Rechtsgüterschutz durch das Strafrecht.

Beschluss vom 26.03.2018 - BVerwG 1 VR 1.18 (bereitgestellt am 16.04.2018)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Kein Abschiebungsschutz für tunesischen islamistischen Gefährder

Leitsatz

Die drohende Verhängung einer Todesstrafe begründet kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, wenn die Todesstrafe im Zielstaat der Abschiebung stets in eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe umgewandelt wird und der Verurteilte eine Überprüfung der Strafe mit Aussicht auf Herabsetzung der Haftdauer bewirken kann.

Beschluss vom 10.01.2018 - BVerwG 1 VR 14.17 (bereitgestellt am 14.03.2018)

Sachgebiet: Vereinsrecht

Unzulässiger Antrag eines Vereins auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein gegenüber einem anderen Verein ergangenen Vereinsverbot

Leitsatz

Eine dem verbotenen Verein nicht eingegliederte selbständige Organisation ist zur Anfechtung einer gegenüber dem Verein ergangenen Verfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG nicht befugt. Eine Anfechtungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Verbot, Kennzeichen zu verwenden, die jenen des verbotenen Vereins im Wesentlichen gleichen (§ 9 Abs. 3 VereinsG).

Beschluss vom 19.09.2017 - BVerwG 1 VR 7.17 (bereitgestellt am 23.10.2017)

Sachgebiet: Ausländerrecht

Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

Leitsatz

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann vorliegen, wenn die Haftbedingungen im Zielstaat der Abschiebung den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen.

Beschluss vom 30.08.2017 - BVerwG 1 VR 5.17 (bereitgestellt am 26.09.2017)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Leitsatz

In Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße und seit längerem mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamistischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht, kann ein beachtliches Risiko vorliegen, dass diese Person einen terroristischen Anschlag verübt (im Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 und 1 VR 2.17 - juris, vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris und vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris).

Beschluss vom 13.07.2017 - BVerwG 1 VR 3.17 (bereitgestellt am 24.07.2017)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder - hier: Regelung der Vollziehung

Leitsätze

1. Ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) steht jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) und ist als solches unwirksam. Behördliche Befristungsentscheidungen eines vermeintlich kraft Gesetzes eintretenden Einreiseverbots können regelmäßig dahin verstanden werden, dass damit ein Einreiseverbot von bestimmter Dauer angeordnet wird.

2. § 58a AufenthG ist formell und materiell verfassungsgemäß (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - und vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 -).

3. Für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, vielmehr genügt auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage eine vom Ausländer ausgehende Bedrohungssituation im Sinne eines beachtlichen Risikos, das sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann (Bestätigung der Rechtsprechung, s.o.).

Beschluss vom 21.03.2017 - BVerwG 1 VR 2.17 (bereitgestellt am 27.03.2017)

Sachgebiet: Ausländerrecht

Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden Gefährder

Leitsätze

1. Die auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Zuwanderungsgesetz aufgenommene Regelung in § 58a AufenthG ist nicht wegen Überschreitens der Kompetenzgrenzen des Vermittlungsausschusses (formell) verfassungswidrig.

2. Für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, vielmehr genügt auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage eine vom Ausländer ausgehende Bedrohungssituation im Sinne eines beachtlichen Risikos, das sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann.

3. Bei der Abschiebungsanordnung hat die zuständige Behörde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Ein nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag steht dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nicht entgegen.

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