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Beschluss vom 30.09.2015 - BVerwG 2 AV 2.15 (bereitgestellt am 20.10.2015)

Besorgnis der Befangenheit in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine Beförderungsstelle am selben Gericht; Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Gerichts

Leitsätze

1. Das (Zwischen-)Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO dient dazu, die Beschlussunfähigkeit des für die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch an sich zuständigen Gerichts zu überwinden. Diesem Zweck entspricht es, dass sich das nächsthöhere Gericht im Fall mehrerer Ablehnungsgesuche darauf beschränkt, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist.

2. Weder eine kurze, für ein Eilverfahren nicht unangemessene Fristsetzung zur (erneuten) Stellungnahme noch eine Rechtsauffassung, die in der Sache jedenfalls nicht unvertretbar und in der Formulierung nicht unangemessen ist, noch eine spekulativ-hypothetische Verbesserung eigener (künftiger) Beförderungschancen eines zur Entscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine Beförderungsstelle am selben Gericht berufenen Richters sind geeignet, dessen Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Beschluss vom 22.08.2013 - BVerwG 2 AV 5.13 (bereitgestellt am 03.12.2013)

Leitsätze

1. Ein Normenkontrollantrag eines Bürgers gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts (wegen angeblicher Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der tatsächlichen Besetzung des Gerichts) kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und erkennbar zweckwidrig (nach mehrfacher Ablehnung von Befangenheitsanträgen) allein dem Ziel dient, eine Befassung der zuständigen Richter mit dem eigentlichen Rechtsschutzbegehren des Betroffenen zu verhindern.

2. In einem solchen Fall können die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zuständigen Richter, auch wenn sie selbst an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan mitgewirkt haben, ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden. Die an enge Voraussetzungen geknüpfte Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen kann auf diese Fallkonstellation übertragen werden.

Beschluss vom 31.01.2013 - BVerwG 2 AV 1.13 (bereitgestellt am 15.05.2013)

Leitsatz

Ein Befangenheitsgesuch gegen alle Richter eines Spruchkörpers oder eines (kleinen) Gerichts, das allein und pauschal auf die kollegiale Nähe der Richter und ihr berufliches Miteinander mit einem anderen gesetzlich ausgeschlossenen oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters gestützt ist, ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich.

Beschluss vom 29.07.2002 - BVerwG 2 AV 1.02 (bereitgestellt am 22.01.2013)

Leitsätze

Die Entscheidungsbefugnis des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO ist beschränkt auf die Frage, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die Behörde rechtmäßig ist.

Die Notwendigkeit, kriminalpolizeiliche Informationsquellen zu schützen und die Konzeption der Verbrechensbekämpfung geheim zu halten, kann es nicht zulassen, dass der Inhalt einer polizeilichen Akte über den Einsatz eines sog. verdeckten Ermittlers (V-Person) bekannt wird.

Beschluss vom 15.08.2002 - BVerwG 2 AV 3.02 (bereitgestellt am 22.01.2013)

Leitsatz

Nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO ist die oberste Aufsichtsbehörde, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Verweigerung der Aktenvorlage befugt ist, auch dann zu dem selbständigen Zwischenverfahren über die Verweigerung der Aktenvorlage beizuladen, wenn sie Behörde der beklagten Körperschaft ist. Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera"-Verfahren.

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FAQhäufig gestellte Fragen

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