Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Beschluss vom 01.08.2023 - BVerwG 1 C 11.22 (bereitgestellt am 06.09.2023)

Sachgebiet: Asylrecht

Beschluss vom 01.08.2023 - BVerwG 1 C 20.22 (bereitgestellt am 29.08.2023)

Sachgebiet: Asylrecht

Urteil vom 20.04.2023 - BVerwG 1 C 4.22 (bereitgestellt am 28.08.2023)

Sachgebiet: Recht der Vertriebenen einschließlich des Rechts der Vertriebenenzuwendung, der Sowjetzonenflüchtlinge und der politischen Häftlinge

Unbegründeter Antrag auf Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens

Leitsatz

Ob neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine dem Aufnahmebewerber günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, ist auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu beurteilen und nicht auf der Grundlage der heutigen Rechtsauffassung oder damaligen objektiven Rechtslage. Bei gerichtlicher Bestätigung des bestandskräftigen Bescheides ergibt sich die nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG maßgebliche Rechtsauffassung aus den tragenden rechtlichen Erwägungen der ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidung (wie BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 - 8 C 7.16 - BVerwGE 159, 136 Rn. 26).

Beschluss vom 01.08.2023 - BVerwG 1 C 1.23 (bereitgestellt am 28.08.2023)

Sachgebiet: Asylrecht

Beschluss vom 01.08.2023 - BVerwG 1 C 19.22 (bereitgestellt am 15.08.2023)

Sachgebiet: Asylrecht

Urteil vom 25.05.2023 - BVerwG 1 C 6.22 (bereitgestellt am 15.08.2023)

Sachgebiet: Ausländerrecht

Ausweisung eines noch nie eingereisten Ausländers

Leitsätze

1. §§ 53 ff. AufenthG bieten keine Rechtsgrundlage für die Ausweisung eines visumpflichtigen drittstaatsangehörigen Ausländers, der noch nie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich dort aufgehalten hat.

2. Einer beteiligten Landesanwaltschaft können Kosten des Revisionsverfahrens nur auferlegt werden, wenn sie selbst Revision eingelegt hat.

Urteil vom 03.03.2023 - BVerwG 5 C 6.21 (bereitgestellt am 10.08.2023)

Sachgebiet: Ausbildungs-, Graduierten- und Berufsbildungsförderung

Spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG

Leitsätze

1. Ein Nichtbestehen von nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG maßgeblichen Leistungsanforderungen, das erstmals zu einer wegen der Ausbildungsbestimmungen oder sonst aus studienorganisatorischen Gründen zwingenden Wiederholung von Semestern führt, ist unabhängig von der Anzahl der nicht erbrachten Leistungsnachweise als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzusehen.

2. Der nach § 48 Abs. 2 BAföG relevante spätere Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ermittelt sich im Fall des § 15 Abs. 3 BAföG nach dem Umfang des Zeitverlusts, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist.

3. Die Entscheidung über die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt nach § 48 Abs. 2 BAföG steht nicht im Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung.

Urteil vom 19.01.2023 - BVerwG 1 C 44.21 (bereitgestellt am 25.07.2023)

Sachgebiet: Asylrecht

Urteil vom 19.01.2023 - BVerwG 1 C 51.21 (bereitgestellt am 25.07.2023)

Sachgebiet: Asylrecht

Urteil vom 19.01.2023 - BVerwG 1 C 54.21 (bereitgestellt am 25.07.2023)

Sachgebiet: Asylrecht

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FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

    Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel

    • Einstellungsbeschlüsse,
    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
    • Vergleiche,
    • Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
    • Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

  • Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?

    Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.

    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

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  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: