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Urteil vom 25.01.2023 - BVerwG 6 C 6.21 (bereitgestellt am 25.04.2023)

Sachgebiet: Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht einschl. Filmförderungsrecht, Recht der neuen Medien

Leitsatz

Nach der Übergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - sind Inhaber weiterer Wohnungen auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, wenn für ihre Hauptwohnung der Beitrag entrichtet wird. Unerheblich ist hierfür, auf welchen Inhaber das Beitragskonto für die Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird.

Urteil vom 25.01.2023 - BVerwG 6 C 7.21 (bereitgestellt am 25.04.2023)

Sachgebiet: Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht einschl. Filmförderungsrecht, Recht der neuen Medien

Urteil vom 25.01.2023 - BVerwG 6 C 9.21 (bereitgestellt am 25.04.2023)

Sachgebiet: Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht einschl. Filmförderungsrecht, Recht der neuen Medien

Urteil vom 30.11.2022 - BVerwG 6 C 12.20 (bereitgestellt am 13.02.2023)

Sachgebiet: Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht einschl. Filmförderungsrecht, Recht der neuen Medien und Presserecht

Löschung nicht-sendungsbezogener Kommentare auf der Facebook-Seite einer Rundfunkanstalt

Leitsätze

1. Das für Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. in Verbindung mit Nr. 17 Satz 1 der Anlage (Negativliste) enthaltene Verbot von Foren ohne Sendungsbezug erfasst auch die von Nutzern auf der Facebook-Seite einer Rundfunkanstalt geposteten Kommentare.

2. Die Löschung von Kommentaren ohne konkreten Sendungsbezug ist als Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit durch die genannten Vorschriften als allgemeine Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt.

3. Ein von einem Nutzer geposteter Kommentar wahrt den Sendungsbezug nur, wenn er nach seinem Sinngehalt noch einen hinreichenden Anknüpfungspunkt zu dem Thema der Sendung erkennen lässt.

Urteil vom 30.11.2022 - BVerwG 6 C 10.21 (bereitgestellt am 13.02.2023)

Sachgebiet: Allgemeines Datenschutzrecht

Datenschutzrechtlicher Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der schriftlichen Prüfungsleistungen und der zugehörigen Prüfergutachten in einer berufsbezogenen Prüfung.

Leitsätze

1. Die in einer berufsbezogenen Prüfung unter einer Kennziffer angefertigten schriftlichen Prüfungsleistungen und die zugehörigen Prüfergutachten stellen jeweils ihrem gesamten Inhalt nach personenbezogene Daten des Prüflings dar (wie EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434/16 [ECLI:EU:C:2017:994], Nowak -).

2. Der Prüfling kann von der Prüfungsbehörde nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO die Überlassung einer unentgeltlichen Kopie dieser Unterlagen verlangen.

Urteil vom 12.10.2022 - BVerwG 6 C 10.20 (bereitgestellt am 25.01.2023)

Sachgebiet: Eisenbahnrecht, soweit am Verfahren die Bundesnetzagentur beteiligt ist oder die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesnetzagentur vertreten wird

Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

Leitsätze

1. Eisenbahnregulierungsrechtliche Entgeltgenehmigungen sind hinsichtlich der einzelnen beantragten Entgelte grundsätzlich teilbar. Ein Betreiber der Schienenwege, der die Genehmigung eines beantragten Einzelentgelts erstrebt, das die Bundesnetzagentur nur in geringerer Höhe genehmigt hat, ist daher nicht darauf verwiesen, die gesamte Entgeltgenehmigung anzugreifen.

2. § 36 Abs. 1 Satz 1 ERegG fordert bei der Ermittlung und Überprüfung des Vollkostenaufschlags in einem Marktsegment die Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Höhe der Aufschläge und damit die Wettbewerbsbedingungen in den anderen Marktsegmenten.

3. Mit der Maßgabe, dass die Entgelte und Entgeltgrundsätze des Betreibers der Schienenwege keiner einzelfallbezogenen Billigkeitskontrolle unterzogen werden dürfen, sind weder die Regulierungsbehörde noch im Streitfall das Verwaltungsgericht daran gehindert, sich bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne des § 39 Abs. 1 sowie des § 40 Abs. 1 ERegG auch an abstrakt-generellen Wertungen des Zivilrechts zu orientieren.

Urteil vom 29.06.2022 - BVerwG 6 C 11.20 (bereitgestellt am 27.10.2022)

Sachgebiet: Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind

Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs

Leitsätze

1. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs orientiert sich an den Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen.

2. Widerruf oder Richtigstellung von Werturteilen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs können nicht verlangt werden. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung ist hingegen zu widerrufen oder richtigzustellen, es sei denn, der Bundesrechnungshof durfte im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts die objektiv unrichtige Tatsache für richtig halten.

3. Dies setzt voraus, dass der Bundesrechnungshof die die Feststellung des Sachverhalts sichernden Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Besondere Bedeutung kommt der Beteiligung der Betroffenen zu. Abweichende Angaben der angehörten Personen oder Stellen zum Sachverhalt muss der Bundesrechnungshof im Bericht offenlegen.

Beschluss vom 31.05.2022 - BVerwG 6 C 2.20 (bereitgestellt am 18.08.2022)

Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.

Leitsatz

§ 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. sind mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Urteil vom 27.04.2022 - BVerwG 6 C 2.21 (bereitgestellt am 28.07.2022)

Sachgebiet: Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht einschl. Filmförderungsrecht, Recht der neuen Medien und Presserecht

Urteil vom 27.04.2022 - BVerwG 6 C 3.21 (bereitgestellt am 28.07.2022)

Sachgebiet: Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht einschl. Filmförderungsrecht, Recht der neuen Medien und Presserecht

Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt

Leitsätze

1. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten greift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV ein und ist daher nicht anwendbar.

2. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks vorgesehene Ausschluss der Barzahlung verstößt insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des ESZB und der EZB und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

3. Der Barzahlungsausschluss in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist mangels einer Ausnahmeregelung für diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

4. § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht wird.

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FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

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    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
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    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

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    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

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  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: