Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Beschluss vom 11.05.2023 - BVerwG 2 AV 1.22 (bereitgestellt am 12.06.2023)

Sachgebiet: Beamtendisziplinarrecht

Beschluss vom 09.05.2023 - BVerwG 2 AV 2.23 (bereitgestellt am 24.05.2023)

Sachgebiet: Beamtendisziplinarrecht

Beschluss vom 13.01.2022 - BVerwG 2 PKH 1.21 (bereitgestellt am 21.03.2022)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Beschluss vom 03.09.2020 - BVerwG 2 AV 2.20 (bereitgestellt am 20.10.2020)

Sachgebiet: Allgemeines Beamten- und Besoldungsrecht

Beschluss vom 09.09.2020 - BVerwG 2 AV 4.20 (bereitgestellt am 29.09.2020)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Beschluss vom 28.11.2019 - BVerwG 2 AV 2.19 (bereitgestellt am 09.12.2019)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Beschluss vom 18.04.2019 - BVerwG 2 AV 1.19 (bereitgestellt am 27.05.2019)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Beschluss vom 30.09.2015 - BVerwG 2 AV 2.15 (bereitgestellt am 20.10.2015)

Besorgnis der Befangenheit in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine Beförderungsstelle am selben Gericht; Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Gerichts

Leitsätze

1. Das (Zwischen-)Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO dient dazu, die Beschlussunfähigkeit des für die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch an sich zuständigen Gerichts zu überwinden. Diesem Zweck entspricht es, dass sich das nächsthöhere Gericht im Fall mehrerer Ablehnungsgesuche darauf beschränkt, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist.

2. Weder eine kurze, für ein Eilverfahren nicht unangemessene Fristsetzung zur (erneuten) Stellungnahme noch eine Rechtsauffassung, die in der Sache jedenfalls nicht unvertretbar und in der Formulierung nicht unangemessen ist, noch eine spekulativ-hypothetische Verbesserung eigener (künftiger) Beförderungschancen eines zur Entscheidung in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine Beförderungsstelle am selben Gericht berufenen Richters sind geeignet, dessen Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Beschluss vom 22.08.2013 - BVerwG 2 AV 5.13 (bereitgestellt am 03.12.2013)

Leitsätze

1. Ein Normenkontrollantrag eines Bürgers gegen den Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts (wegen angeblicher Diskrepanzen zwischen der Zahl der haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen und der tatsächlichen Besetzung des Gerichts) kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist und erkennbar zweckwidrig (nach mehrfacher Ablehnung von Befangenheitsanträgen) allein dem Ziel dient, eine Befassung der zuständigen Richter mit dem eigentlichen Rechtsschutzbegehren des Betroffenen zu verhindern.

2. In einem solchen Fall können die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zuständigen Richter, auch wenn sie selbst an der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan mitgewirkt haben, ausnahmsweise in der Sache selbst entscheiden. Die an enge Voraussetzungen geknüpfte Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsanträgen kann auf diese Fallkonstellation übertragen werden.

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FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

    Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel

    • Einstellungsbeschlüsse,
    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
    • Vergleiche,
    • Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
    • Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

  • Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?

    Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.

    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

    Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.

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  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: