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Beschluss vom 09.08.2022 - BVerwG 5 P 14.21 (bereitgestellt am 06.03.2023)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Mitbestimmung bei Anordnung von Betriebsurlaub

Leitsätze

1. Eine Maßnahme kann auch dann als Aufstellung eines Urlaubsplans (im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE) eingeordnet werden, wenn sie nicht dem Ausgleich divergierender Urlaubsinteressen der Beschäftigten untereinander dient.

2. Die Anordnung von Betriebsurlaub unterliegt als Aufstellung eines Urlaubsplans (im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE) der Mitbestimmung des Personalrats.

Beschluss vom 21.09.2022 - BVerwG 5 P 17.21 (bereitgestellt am 11.01.2023)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Mitbestimmung bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen

Leitsatz

Vom Begriff der "Aufstellung des Urlaubsplans" im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 LPVG NRW ist auch die der konkreten Festlegung des Urlaubs sachlich und zeitlich vorgelagerte abstrakt-generelle Festlegung sogenannter allgemeiner Urlaubsgrundsätze umfasst (Änderung der Rechtsprechung).

Beschluss vom 29.04.2022 - BVerwG 5 P 10.20 (bereitgestellt am 23.08.2022)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Schutz von vorübergehend in den Personalrat eintretenden Ersatzmitgliedern bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz

Leitsätze

1. Das Zustimmungserfordernis des § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG ist rein verfahrensrechtlicher Natur und räumt dem Personalrat kein Recht auf Rückgängigmachung einer unter Verstoß dagegen ergangenen Maßnahme, sondern lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren ein.

2. Das Zustimmungserfordernis des § 48 Abs. 2 SächsPersVG gilt bei Versetzungen, Umsetzungen, Abordnungen und Zuweisungen von Ersatzmitgliedern, die nur vorübergehend als Stellvertreter eines zeitweilig verhinderten gewählten Mitglieds in den Personalrat eintreten, solange, wie diese gemäß § 31 Abs. 1 SächsPersVG Mitglied des Personalrats sind.

3. Der Schutz des § 48 Abs. 2 SächsPersVG kann von einem nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG zur Vertretung berufenen Ersatzmitglied nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses selbst im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG zeitweilig verhindert ist. In diesem Fall tritt an dessen Stelle kraft Gesetzes der nächste nicht gewählte Beschäftigte auf der Vorschlagsliste in den Personalrat ein.

Beschluss vom 27.04.2022 - BVerwG 9 KSt 10.21 (bereitgestellt am 30.06.2022)

Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht

Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

Leitsatz

Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union setzt nicht voraus, dass die dort entstandenen Kosten in der Kostengrundentscheidung des mitgliedstaatlichen Gerichts ausdrücklich erwähnt wurden.

Beschluss vom 26.01.2022 - BVerwG 5 P 12.20 (bereitgestellt am 20.04.2022)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Leitsatz

Eine sechs Monate übersteigende Elternzeit, die ein Personalratsmitglied nach der Personalratswahl antritt, führt in Mecklenburg-Vorpommern nach gegenwärtiger Rechtslage nicht zum Verlust der Mitgliedschaft im Personalrat.

Beschluss vom 17.12.2020 - BVerwG 5 PB 7.20 (bereitgestellt am 09.03.2021)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Leitsatz

Die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit unterliegt nicht der arbeitszeitbezogenen Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.

Beschluss vom 29.09.2020 - BVerwG 5 P 11.19 (bereitgestellt am 14.01.2021)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

In Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG hat der Personalrat kein Recht auf Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen nach § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG.

Leitsatz

Soweit die Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten, welche Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 aufwärts betreffen, gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG ausgeschlossen ist, kann der Personalrat in diesen Angelegenheiten die Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen nicht auf sein allgemeines Wächteramt (§ 68 Abs. 1 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) stützen.

Beschluss vom 29.09.2020 - BVerwG 9 KSt 3.20 (bereitgestellt am 10.11.2020)

Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht

Kosten für private Sachverständigengutachten im Eilverfahren

Leitsätze

1. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 165 VwGO.

2. Kosten eines Privatgutachtens, das sich zur Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verhält und sowohl im Klageverfahren als auch im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt wird, sind unter den in § 162 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen vorbehaltlich der jeweiligen Kostengrundentscheidung anteilig in beiden Verfahren erstattungsfähig (im Anschluss an BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 2. März 2020 - Gr. Sen. 1.19 - juris Rn. 14).

3. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind, soweit sie sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ohne Weiteres klären lassen, nicht in diesem Verfahren, sondern mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Demgemäß wird eine Aufrechnung im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt, falls die Gegenforderung nicht ausnahmsweise unstrittig oder rechtskräftig tituliert ist.

Beschluss vom 02.03.2020 - BVerwG 6 KSt 1.20 (bereitgestellt am 23.03.2020)

Sachgebiet: Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind

Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf einen Gerichtskostenansatz

Leitsatz

Der Kostenansatz nach § 19 GKG unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Wird er im Falle der Erstellung durch eine Datenverarbeitungsanlage ohne Unterschrift und Namensangabe erlassen, ist das gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht zu beanstanden.

Beschluss vom 27.06.2019 - BVerwG 2 KSt 1.19 (bereitgestellt am 13.08.2019)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten; Fahrkarten der Deutschen Bahn im Flexpreistarif; keine Beschränkung auf Sparangebote

Leitsatz

Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten in Gestalt von Fahrkarten der Deutschen Bahn im sog. "Flexpreis"-Tarif sind stets erstattungsfähig i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO. Die Pflicht, die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung so niedrig wie möglich zu halten, führt nicht dazu, dass der Erstattungsanspruch auf den Betrag eines eventuellen Sparangebots ("Super-Sparpreis") reduziert wäre.

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FAQhäufig gestellte Fragen

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    • Beiordnungsbeschlüsse,
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