Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Urteil vom 20.04.2023 - BVerwG 2 A 18.21 (bereitgestellt am 09.08.2023)

Sachgebiet: Beamtendisziplinarrecht

Entfernung einer Beamtin aus dem Beamtenverhältnis nach einer strafgerichtlichen Verurteilung

Leitsatz

Enthält ein Strafurteil zur Frage der Schuldfähigkeit des Täters keine Ausführungen, so ist wegen des für das Strafgericht vorgegebenen Prüfprogramms davon auszugehen, dass es das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB verneint hat. Die Bindung an diese Feststellung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG steht auch der Prüfung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB durch das Disziplinargericht entgegen, weil § 21 StGB ein Eingangsmerkmal i. S. v. § 20 StGB voraussetzt.

Urteil vom 31.03.2023 - BVerwG 4 A 10.21 (bereitgestellt am 07.08.2023)

Sachgebiet: Recht des Ausbaues von Energieleitungen

erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung

Leitsätze

1. Die Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist artbezogen zu bewerten.

2. Die Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos durch Leitungsanflug nach einem Mortalitätsgefährdungsindex der Arten ist mit dem Individuenbezug des Artenschutzrechts vereinbar.

Urteil vom 14.03.2023 - BVerwG 8 A 2.22 (bereitgestellt am 02.08.2023)

Sachgebiet: Wirtschaftsverwaltungsrecht, hier: Energiesicherungsgesetz

Anordnung der Treuhandverwaltung über inländische Tochterunternehmen des Rosneft-Konzerns

Leitsätze

1. Die Ermächtigung zur Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG ist verfassungskonform.

2. Gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG ist Betreiber einer Kritischen Infrastruktur, wer nach den rechtlichen, tatsächlichen und wirtschaftlichen Umständen bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit oder den Betrieb einer solchen Anlage oder Teilen davon hat. Werden eine Anlage oder Teile davon von mehreren gemeinsam betrieben, ist jeder von ihnen Betreiber im Sinne der Vorschrift.

3. Die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG bestehen darin, den bisher geleisteten Beitrag des Unternehmens zur Energieversorgung weiter zu erbringen. Dazu gehört auch, rechtzeitige und ausreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das Unternehmen auf absehbare Veränderungen der Marktbedingungen reagieren und seinen Versorgungsbeitrag unter den neuen Bedingungen weiterhin erbringen kann.

4. Die konkrete Gefahr der Aufgabennichterfüllung im Sinne von § 17 Abs. 1 EnSiG besteht, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die aus der ex-ante-Sicht eines verständigen Amtswalters die Annahme rechtfertigen, dass bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine nicht unerhebliche Minderung des Versorgungsbeitrags des Betreibers Kritischer Infrastruktur im Sektor Energie eintreten wird.

5. Das Tatbestandsmerkmal "ohne eine Treuhandverwaltung" gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG bringt zum Ausdruck, dass die Anordnung einer Treuhandverwaltung verhältnismäßig und insbesondere erforderlich sein muss, die Gefährdung der Energieversorgungssicherheit durch Aufgabennichterfüllung abzuwenden; ein darüber hinausgehender eigenständiger Gehalt kommt ihm nicht zu.

6. Im Sinne des § 17 Abs. 1 EnSiG droht eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit, wenn wegen der konkreten Gefahr der Aufgabennichterfüllung die Gefahr nicht unerheblicher Einbußen bei der Energieversorgung besteht, die sich auf das Funktionieren des Gemeinwesens auswirken können. Dabei ist das Ausmaß der räumlichen Auswirkungen ebenso zu berücksichtigen wie die Größe des betroffenen Personenkreises und die Dauer der zu besorgenden Beeinträchtigung.

Urteil vom 02.03.2023 - BVerwG 2 A 19.21 (bereitgestellt am 26.07.2023)

Sachgebiet: Beamtendisziplinarrecht

Leitsätze

1. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG) ist in Verwaltungsbereichen, in denen die Geheimhaltungspflicht von besonderer Bedeutung ist - insbesondere beim Auslandsgeheimdienst -, ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das eine Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann.

2. Unterzeichnet der Dienstvorgesetzte die Disziplinarklageschrift vor Beteiligung des Personalrats, bedarf es keiner erneuten Befassung des Dienstvorgesetzten mit dem disziplinarischen Vorgang, wenn der Personalrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme erteilt.

Urteil vom 14.12.2022 - BVerwG 9 A 18.21 (bereitgestellt am 17.07.2023)

Sachgebiet: Streitigkeiten, welche die Fehmarnbelt-Querung zwischen Puttgarden und der deutsch-dänischen Grenze betreffen

Änderung der Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)

Leitsätze

1. Zur Klagebefugnis einer anerkannten Vereinigung gegen einen vorprüfungspflichtigen Planänderungsbeschluss.

2. Die Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses kann sich auf die ihm zugrunde liegende Methodik zur Berechnung des eingriffsrechtlichen Kompensationsbedarfs und -umfangs mit der Folge erstrecken, dass ein Planänderungsbeschluss, der auf derselben Methodik basiert, insoweit nicht mehr angefochten werden kann.

Urteil vom 21.02.2023 - BVerwG 4 A 2.22 (bereitgestellt am 03.05.2023)

Sachgebiet: Recht des Ausbaues von Energieleitungen

Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung - Überspannung eines Wohngebäudes durch eine provisorische Leitung

Leitsatz

§ 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV findet auf eine provisorische Leitung Anwendung.

Urteil vom 09.12.2022 - BVerwG 3 A 1.21 (bereitgestellt am 05.04.2023)

Sachgebiet: Verwaltungshaftung zwischen Bund und Ländern nach Art. 104a Abs. 5 GG und Lastentragung nach Art. 104a Abs. 6 GG einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsgesetze

Länderübergreifende Finanzkorrektur i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 LastG

Leitsatz

Hat die Europäische Kommission im Verfahren zur Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten die Ausgaben der Gemeinschaften in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt haben, festgestellt, dass die in einem Land oder in mehreren Ländern festgestellte fehlerhafte Verausgabung von Gemeinschaftsmitteln gleichermaßen in den übrigen Ländern aufgetreten ist, ist ihre die Konformitätsprüfung abschließende Entscheidung auch dann eine länderübergreifende Finanzkorrektur im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LastG, wenn die von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossenen Ausgaben für die Zahlstellen der Länder gesondert ausgewiesen werden.

Urteil vom 25.01.2023 - BVerwG 6 A 1.22 (bereitgestellt am 03.04.2023)

Sachgebiet: Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, einschließlich der gegen diese Behörden gerichteten oder ihre Akten betreffenden Informations-, Auskunfts- und Einsichtsansprüche von Betroffenen

Erfolglose vorbeugende Unterlassungsklage gegen den Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Rahmen von Maßnahmen nach § 3 G10

Leitsätze

1. Der Rechtsweg gegen Maßnahmen einer Überwachung der laufenden Kommunikation auf der Grundlage von § 11 Abs. 1a Satz 1 G10 ist nach Maßgabe von § 13 G10 ausgeschlossen.

2. Die Überwachung und Aufzeichnung der ruhenden Kommunikation nach § 11 Abs. 1a Satz 2 G10 greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein.

3. Eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit der ein drohendes Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, ist nur statthaft, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist (wie BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6.16 - BVerwGE 161, 76).

Urteil vom 28.09.2022 - BVerwG 2 A 17.21 (bereitgestellt am 22.03.2023)

Sachgebiet: Beamtendisziplinarrecht

Leitsätze

1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie Beweiswürdigung.

2. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgt, dass sich Beamte anderen Beschäftigten gegenüber korrekt und kollegial verhalten und den Betriebsfrieden wahren müssen. Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation haben Beamte im Dienst und im Dienstgebäude zu unterlassen.

Beschluss vom 03.02.2023 - BVerwG 2 WNB 2.22 (bereitgestellt am 15.03.2023)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Keine Einwilligung bei soldatenrechtlicher Pflicht zur Duldung einer Impfung

Leitsatz

Ein Soldat muss bei pflichtgemäßer Duldung einer Schutzimpfung keine schriftliche Einwilligungserklärung als Patient abgeben.

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FAQhäufig gestellte Fragen

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    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
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    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

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