Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Urteil vom 28.09.2022 - BVerwG 2 A 17.21 (bereitgestellt am 22.03.2023)

Sachgebiet: Beamtendisziplinarrecht

Leitsätze

1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie Beweiswürdigung.

2. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgt, dass sich Beamte anderen Beschäftigten gegenüber korrekt und kollegial verhalten und den Betriebsfrieden wahren müssen. Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation haben Beamte im Dienst und im Dienstgebäude zu unterlassen.

Beschluss vom 26.01.2023 - BVerwG 1 WB 3.22 (bereitgestellt am 09.03.2023)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Verwirkung des Antrags auf Neubildung einer Referenzgruppe

Leitsätze

1. Für die Verwendung des Referenzgruppenmodells bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung von militärischen Gleichstellungsbeauftragten fehlt eine dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts entsprechende gesetzliche Grundlage.

2. Dieser Mangel einer normativen Grundlage kann für eine Übergangszeit bis Ende des Jahres 2023 hingenommen werden.

3. Der Anspruch auf Neubildung einer Referenzgruppe unterliegt der Verwirkung.

Beschluss vom 23.11.2022 - BVerwG 1 WB 21.21 (bereitgestellt am 08.03.2023)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen Grundlage

Leitsätze

1. Die berufliche Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich mindestens die Entscheidung für ein bestimmtes Fördermodell (Systementscheidung), die Bestimmung des davon begünstigten Personenkreises sowie die Festlegung der zentralen, die Förderung maßgeblich beeinflussenden Kriterien ergibt.

2. Die aktuelle, ausschließlich auf Verwaltungsvorschriften gestützte Förderpraxis nach dem Referenzgruppenmodell wird dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts im Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht.

3. Der Mangel einer gesetzlichen Grundlage kann in den Fällen einer Beurlaubung nach Nr. 101 Buchst. h der Allgemeinen Regelung A-1336/1 (Beurlaubung im dienstlichen Interesse, für eine Tätigkeit in öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder für Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit) auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden.

Urteil vom 23.11.2022 - BVerwG 7 A 9.21 (bereitgestellt am 15.02.2023)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf

Leitsätze

1. § 18e Abs. 5 AEG regelt die Klagebegründungsfrist sowie die Folgen einer Fristversäumnis einheitlich für alle Klagen gegen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsentscheidungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und gilt damit auch für Planungen, bei denen gemäß § 11 Abs. 2 VerkPBG, § 39 Abs. 1 Satz 2 AEG das Verfahren nach den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen ist.

2. Eine vor dem 31. Dezember 2014 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans, die nach der Übergangsregelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV zur weiteren Anwendbarkeit der Schall 03 1990 führt, wird nur durch solche späteren Planänderungen überholt, die ein erneutes Anhörungsverfahren mit öffentlicher Auslegung des Plans erforderlich machen, weil sie das Gesamtkonzept der Planung berühren und die Identität des Vorhabens verändern.

3. Eine feste Begrenzung der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens bzw. eine Entscheidungsfrist, binnen derer über einen Antrag auf Planfeststellung zu befinden ist, existiert im geltenden Recht nicht. Gleichwohl kann der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens, zumal bei einem langjährigen faktischen Verfahrensstillstand, eine Relevanz für das Verhältnis von Fachplanung und konkurrierender Bauleitplanung sowie das Maß der jeweils gebotenen Rücksichtnahme nicht generell abgesprochen werden.

Urteil vom 14.12.2022 - BVerwG 6 A 6.21 (bereitgestellt am 15.02.2023)

Sachgebiet: Vereinsrecht

Verbot von Ersatzorganisationen

Leitsätze

1. Die Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der an Stelle der verbotenen Vereinigung deren verfassungswidrige Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will. Sie muss davon geprägt sein, die Ziele der verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen.

2. Der in § 8 Abs. 1 VereinsG enthaltene Begriff der Organisation ist erfüllt, wenn sich innerhalb des Bundesgebiets mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG auf eine gewisse Dauer zusammengeschlossen haben oder mit ihrem Willen zusammengeschlossen worden sind. Die Organisation kann lockerer gefügt sein als eine Vereinigung oder ein Verein.

3. Die Bildung einer Ersatzorganisation (§ 8 Abs. 1 Alt. 1 VereinsG) liegt vor, wenn eine Organisation nach dem Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit des nach § 3 VereinsG ausgesprochenen Vereinsverbots gegründet wird und sie von ihrem Beginn an die verfassungswidrigen Bestrebungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt. § 8 Abs. 1 Alt. 2 VereinsG ist anzuwenden, wenn eine Organisation nach ihrer Gründung zunächst keine oder anderweitige, aus Sicht des Vereinsgesetzes unerhebliche Aktivitäten entfaltet hat und erst später die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt.

Beschluss vom 10.01.2023 - BVerwG 2 A 4.22 (bereitgestellt am 14.02.2023)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Sachliche Zuständigkeit für Prüfungen am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung (ZNAF)

Leitsatz

Maßgeblich für die Bestimmung des Geschäftsbereichs des Bundesnachrichtendienstes (BND) im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO sind die gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs des BND.

Beschluss vom 06.09.2022 - BVerwG 1 WB 29.21 (bereitgestellt am 06.02.2023)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Rückversetzung auf einen niedriger bewerteten Dienstposten nach Auswahl im Aufstiegswettbewerb

Leitsätze

1. Ein Aufstiegsbewerber, der nach einen am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG orientierten Auswahlverfahren für einen höherwertigen Dienstposten ausgewählt wurde, darf nicht treuwidrig allein zur Verhinderung der Beförderung auf einen niedriger bewerteten Dienstposten wegversetzt werden.

2. Verletzt der Dienstherr die ihm in Bezug auf das Auswahlverfahren für den höherwertigen Dienstposten obliegende Dokumentationspflicht, kann er sich hierauf im Rechtsstreit um die Versetzung des ausgewählten Kandidaten auf einen niedriger bewerteten Dienstposten nicht berufen.

Beschluss vom 30.11.2022 - BVerwG 2 WRB 1.22 (bereitgestellt am 02.02.2023)

Sachgebiet: Rechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz

Zulässigkeit der Anhörungsrüge trotz Erledigung der Hauptsache

Leitsatz

Die für eine Anhörungsrüge erforderliche prozessuale Beschwer entfällt nicht dadurch, dass sich der belastende Verwaltungsakt nach dem Erlass der ihn bestätigenden Gerichtsentscheidung erledigt.

Urteil vom 11.08.2022 - BVerwG 5 A 2.21 (bereitgestellt am 11.01.2023)

Sachgebiet: Gleichstellungsrecht, insbesondere der Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder

Begrenzte Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung

Leitsätze

1. Die Regelung des § 34 Abs. 2 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts im Organstreit der Gleichstellungsbeauftragten gegen die Dienststellenleitung nur darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle (Nr. 1) Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder (Nr. 2) einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 BGleiG entspricht, enthält eine Konkretisierung der zulässigen Klagegründe, die sich gegenüber dem weitergefassten Katalog der Einspruchsgründe in § 33 Abs. 1 BGleiG als Beschränkung darstellt.

2. Das Einspruchsrecht des § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG und die damit in Bezug genommenen (materiell-rechtlichen) Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über die Gleichstellung sind keine ein Klagerecht vermittelnden "Rechte der Gleichstellungsbeauftragten" im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG.

3. Als Angehörige der Personalverwaltung, die der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGleiG), kann sich die Gleichstellungsbeauftragte im Hinblick auf organschaftliche Innenrechtsstreitigkeiten nicht darauf berufen, aus Art. 19 Abs. 4 GG sei eine Verpflichtung des Gesetzgebers abzuleiten, etwaige organschaftliche (Kompetenz-)Rechte auch einer objektiven Rechtskontrolle durch die Gerichte zu unterstellen.

Beschluss vom 07.07.2022 - BVerwG 1 WB 2.22 (bereitgestellt am 12.12.2022)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Rechtmäßigkeit der Einführung einer Duldungspflicht für Covid-19-Impfungen bei Soldaten

Leitsätze

1. Die in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG enthaltene Verpflichtung der Soldatinnen und Soldaten, ärztliche Infektionsschutzmaßnahmen zu dulden und insbesondere Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten hinzunehmen, ist verfassungsmäßig.

2. Die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der verpflichtenden militärischen Basisimpfungen gegen Infektionskrankheiten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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FAQhäufig gestellte Fragen

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    • Ruhensbeschlüsse,
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    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
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    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

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