Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Urteil vom 21.02.2023 - BVerwG 4 A 2.22 (bereitgestellt am 03.05.2023)

Sachgebiet: Recht des Ausbaues von Energieleitungen

Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung - Überspannung eines Wohngebäudes durch eine provisorische Leitung

Leitsatz

§ 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV findet auf eine provisorische Leitung Anwendung.

Beschluss vom 03.03.2023 - BVerwG 2 WDB 12.22 (bereitgestellt am 14.04.2023)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Erfolgreiche Beschwerde gegen die Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Leitsätze

1. Ein Soldat kann ungeachtet seines gesetzlichen Wohnsitzes i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 BGB mehrere Wohnungen im Sinne der Zustellungsvorschriften unterhalten.

2. Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO ist kein konstitutiver Bestandteil einer Zustellung.

Urteil vom 09.12.2022 - BVerwG 3 A 1.21 (bereitgestellt am 05.04.2023)

Sachgebiet: Verwaltungshaftung zwischen Bund und Ländern nach Art. 104a Abs. 5 GG und Lastentragung nach Art. 104a Abs. 6 GG einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsgesetze

Länderübergreifende Finanzkorrektur i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 LastG

Leitsatz

Hat die Europäische Kommission im Verfahren zur Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten die Ausgaben der Gemeinschaften in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt haben, festgestellt, dass die in einem Land oder in mehreren Ländern festgestellte fehlerhafte Verausgabung von Gemeinschaftsmitteln gleichermaßen in den übrigen Ländern aufgetreten ist, ist ihre die Konformitätsprüfung abschließende Entscheidung auch dann eine länderübergreifende Finanzkorrektur im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LastG, wenn die von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossenen Ausgaben für die Zahlstellen der Länder gesondert ausgewiesen werden.

Urteil vom 25.01.2023 - BVerwG 6 A 1.22 (bereitgestellt am 03.04.2023)

Sachgebiet: Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, einschließlich der gegen diese Behörden gerichteten oder ihre Akten betreffenden Informations-, Auskunfts- und Einsichtsansprüche von Betroffenen

Erfolglose vorbeugende Unterlassungsklage gegen den Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Rahmen von Maßnahmen nach § 3 G10

Leitsätze

1. Der Rechtsweg gegen Maßnahmen einer Überwachung der laufenden Kommunikation auf der Grundlage von § 11 Abs. 1a Satz 1 G10 ist nach Maßgabe von § 13 G10 ausgeschlossen.

2. Die Überwachung und Aufzeichnung der ruhenden Kommunikation nach § 11 Abs. 1a Satz 2 G10 greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein.

3. Eine vorbeugende Unterlassungsklage, mit der ein drohendes Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, ist nur statthaft, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist (wie BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6.16 - BVerwGE 161, 76).

Urteil vom 28.09.2022 - BVerwG 2 A 17.21 (bereitgestellt am 22.03.2023)

Sachgebiet: Beamtendisziplinarrecht

Leitsätze

1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie Beweiswürdigung.

2. Aus der Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgt, dass sich Beamte anderen Beschäftigten gegenüber korrekt und kollegial verhalten und den Betriebsfrieden wahren müssen. Äußerungen mit einer sexuellen Konnotation haben Beamte im Dienst und im Dienstgebäude zu unterlassen.

Beschluss vom 21.09.2022 - BVerwG 2 WDB 1.22 (bereitgestellt am 22.03.2023)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Leitsätze

1. Die Anhörung der Vertrauensperson kann im einfachen Disziplinarverfahren vom Disziplinarvorgesetzten nicht auf den Rechtsberater delegiert werden.

2. Der Anhörung der Vertrauensperson zum Disziplinarmaß ist auch dann Rechnung getragen, wenn sich die verhängte Disziplinarmaßnahme in dem Verhängungsspektrum bewegt, das ihr mitgeteilt wurde.

3. Verfahrensfehler sind auch bei einfachen Disziplinarmaßnahmen im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 45 und 46 VwVfG heilbar und begründen keinen Aufhebungsanspruch (Änderung der Senatsrechtsprechung).

4. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei Nötigungen, die nicht durch die Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben erfolgen und sich nicht gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, die Kürzung der Dienstbezüge.

Beschluss vom 22.12.2022 - BVerwG 2 WDB 7.22 (bereitgestellt am 08.03.2023)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

Leitsätze

1. Für das Ergehen eines Disziplinargerichtsbescheids bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts oder des Soldaten. Es genügt das Ausbleiben eines Widerspruchs.

2. Der nach Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids eingelegte Widerspruch begründet keinen Wiederaufnahmegrund nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 WDO analog.

Urteil vom 23.11.2022 - BVerwG 7 A 9.21 (bereitgestellt am 15.02.2023)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf

Leitsätze

1. § 18e Abs. 5 AEG regelt die Klagebegründungsfrist sowie die Folgen einer Fristversäumnis einheitlich für alle Klagen gegen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsentscheidungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und gilt damit auch für Planungen, bei denen gemäß § 11 Abs. 2 VerkPBG, § 39 Abs. 1 Satz 2 AEG das Verfahren nach den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen ist.

2. Eine vor dem 31. Dezember 2014 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans, die nach der Übergangsregelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV zur weiteren Anwendbarkeit der Schall 03 1990 führt, wird nur durch solche späteren Planänderungen überholt, die ein erneutes Anhörungsverfahren mit öffentlicher Auslegung des Plans erforderlich machen, weil sie das Gesamtkonzept der Planung berühren und die Identität des Vorhabens verändern.

3. Eine feste Begrenzung der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens bzw. eine Entscheidungsfrist, binnen derer über einen Antrag auf Planfeststellung zu befinden ist, existiert im geltenden Recht nicht. Gleichwohl kann der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens, zumal bei einem langjährigen faktischen Verfahrensstillstand, eine Relevanz für das Verhältnis von Fachplanung und konkurrierender Bauleitplanung sowie das Maß der jeweils gebotenen Rücksichtnahme nicht generell abgesprochen werden.

Urteil vom 14.12.2022 - BVerwG 6 A 6.21 (bereitgestellt am 15.02.2023)

Sachgebiet: Vereinsrecht

Verbot von Ersatzorganisationen

Leitsätze

1. Die Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der an Stelle der verbotenen Vereinigung deren verfassungswidrige Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will. Sie muss davon geprägt sein, die Ziele der verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen.

2. Der in § 8 Abs. 1 VereinsG enthaltene Begriff der Organisation ist erfüllt, wenn sich innerhalb des Bundesgebiets mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG auf eine gewisse Dauer zusammengeschlossen haben oder mit ihrem Willen zusammengeschlossen worden sind. Die Organisation kann lockerer gefügt sein als eine Vereinigung oder ein Verein.

3. Die Bildung einer Ersatzorganisation (§ 8 Abs. 1 Alt. 1 VereinsG) liegt vor, wenn eine Organisation nach dem Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit des nach § 3 VereinsG ausgesprochenen Vereinsverbots gegründet wird und sie von ihrem Beginn an die verfassungswidrigen Bestrebungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt. § 8 Abs. 1 Alt. 2 VereinsG ist anzuwenden, wenn eine Organisation nach ihrer Gründung zunächst keine oder anderweitige, aus Sicht des Vereinsgesetzes unerhebliche Aktivitäten entfaltet hat und erst später die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt.

Beschluss vom 10.01.2023 - BVerwG 2 A 4.22 (bereitgestellt am 14.02.2023)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Sachliche Zuständigkeit für Prüfungen am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung (ZNAF)

Leitsatz

Maßgeblich für die Bestimmung des Geschäftsbereichs des Bundesnachrichtendienstes (BND) im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO sind die gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs des BND.

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FAQhäufig gestellte Fragen

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    • Ruhensbeschlüsse,
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    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
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    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

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    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

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