Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Beschluss vom 03.05.2023 - BVerwG 6 B 30.22 (bereitgestellt am 05.06.2023)

Sachgebiet: Namensrecht

Namensänderung

Leitsatz

Nur eine im Verkehr übliche Hofbezeichnung, die im örtlichen Umfeld etabliert ist und dort zur Identifizierung des Anwesens und damit auch der Familie des Eigentümers ausreicht, kann im Sinne einer notwendigen Voraussetzung Grundlage eines legitimen Interesses für eine Namensänderung durch Angleichung des Familiennamens an den Hofnamen sein.

Beschluss vom 03.03.2023 - BVerwG 2 WDB 12.22 (bereitgestellt am 14.04.2023)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Erfolgreiche Beschwerde gegen die Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Leitsätze

1. Ein Soldat kann ungeachtet seines gesetzlichen Wohnsitzes i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 BGB mehrere Wohnungen im Sinne der Zustellungsvorschriften unterhalten.

2. Die Beurkundung des Zustellungsvorgangs nach § 182 ZPO ist kein konstitutiver Bestandteil einer Zustellung.

Beschluss vom 26.01.2023 - BVerwG 2 B 20.22 (bereitgestellt am 30.03.2023)

Sachgebiet: Besoldungsrecht

Verwendungszulage bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft

Leitsatz

Bei dem Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG a. F. handelt es sich um einen gebundenen Anspruch auf Geld, der dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung gemäß § 173 Satz 1 VwGO unterfallen kann, wenn er seiner Höhe nach nur anteilig zu gewähren ist und der Umfang des Anteils in Streit steht.

Beschluss vom 12.01.2023 - BVerwG 2 B 38.22 (bereitgestellt am 27.03.2023)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Übernahme von Ansprüchen auf Zahlung von Schmerzensgeld durch Dienstherrn

Leitsatz

§ 82a Abs. 1 Satz 1 LBG NRW - wonach dann, wenn ein Dritter "durch rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts" zur Zahlung von Schmerzensgeld an einen Beamten verurteilt worden ist, der Dienstherr diese Zahlung auf Antrag ganz oder teilweise übernehmen kann - gilt weder direkt noch analog für die Titulierung eines Schmerzensgeldanspruchs durch einen Vollstreckungsbescheid.

Beschluss vom 21.09.2022 - BVerwG 2 WDB 1.22 (bereitgestellt am 22.03.2023)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Leitsätze

1. Die Anhörung der Vertrauensperson kann im einfachen Disziplinarverfahren vom Disziplinarvorgesetzten nicht auf den Rechtsberater delegiert werden.

2. Der Anhörung der Vertrauensperson zum Disziplinarmaß ist auch dann Rechnung getragen, wenn sich die verhängte Disziplinarmaßnahme in dem Verhängungsspektrum bewegt, das ihr mitgeteilt wurde.

3. Verfahrensfehler sind auch bei einfachen Disziplinarmaßnahmen im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 45 und 46 VwVfG heilbar und begründen keinen Aufhebungsanspruch (Änderung der Senatsrechtsprechung).

4. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei Nötigungen, die nicht durch die Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben erfolgen und sich nicht gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, die Kürzung der Dienstbezüge.

Beschluss vom 14.02.2023 - BVerwG 2 B 3.22 (bereitgestellt am 15.03.2023)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Vergleichsgruppenbildung bei der dienstlichen Beurteilung

Leitsatz

Maßstab für die Beurteilung der einem Beamten übertragenen Aufgaben ist das ihm verliehene Statusamt. Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen dürfen grundsätzlich nicht in einer Vergleichsgruppe für die dienstliche Beurteilung zusammengefasst werden (wie BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 41 ff.).

Beschluss vom 22.12.2022 - BVerwG 2 WDB 7.22 (bereitgestellt am 08.03.2023)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

Leitsätze

1. Für das Ergehen eines Disziplinargerichtsbescheids bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts oder des Soldaten. Es genügt das Ausbleiben eines Widerspruchs.

2. Der nach Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids eingelegte Widerspruch begründet keinen Wiederaufnahmegrund nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 WDO analog.

Beschluss vom 05.01.2023 - BVerwG 4 B 26.22 (bereitgestellt am 20.02.2023)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Anhörung des Käufers vor Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts

Leitsatz

Im Anwendungsbereich des Abwendungsrechts nach § 27 BauGB ist der Käufer des Grundstücks vor Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 LVwVfG als von Gesetzes wegen Beteiligter anzuhören.

Beschluss vom 17.01.2023 - BVerwG 9 B 23.22 (bereitgestellt am 20.02.2023)

Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht

Mangels Übermittlung als elektronisches Dokument unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

Leitsatz

§ 55d Satz 1 VwGO gilt in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO auch für die Erhebung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Übermittelt ein Rechtsanwalt die Beschwerdeschrift oder die Beschwerdebegründung nicht als elektronisches Dokument, ist die Nichtzulassungsbeschwerde außer in den Fällen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO unzulässig.

Beschluss vom 08.12.2022 - BVerwG 2 B 19.22 (bereitgestellt am 08.02.2023)

Sachgebiet: Beamtendisziplinarrecht

Zulässigkeit eines Eigenattests eines verbeamteten approbierten Humanmediziners als Nachweis krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit

Leitsatz

Mit einer auf § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützten Anordnung, sei es abstrakt generell durch Verwaltungsvorschrift oder konkret individuell durch dienstlich-persönliche Weisung, konkretisiert der Dienstherr die Pflicht des Beamten, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Folgt der Beamte einer solchen wirksamen Anordnung - hier: Vorlage eines Attests eines anderen Arztes ab dem 4. Fehltag - nicht, kann er dem Dienstherrn Dienstunfähigkeit für den Zeitraum seines Fernbleibens vom Dienst nicht entgegenhalten; er bleibt dem Dienst unerlaubt fern.

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FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

    Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel

    • Einstellungsbeschlüsse,
    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
    • Vergleiche,
    • Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
    • Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

  • Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?

    Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.

    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

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  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: