Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Beschluss vom 22.06.2023 - BVerwG 2 VR 1.23 (bereitgestellt am 22.08.2023)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Leitsatz

Liegt kein Ausnahmefall vor, wonach bei einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG auf die Anforderungen eines konkreten Dienstpostens abgestellt wird, ist für den Leistungsvergleich primär das Gesamturteil der letzten Beurteilung der Bewerber maßgebend.

Beschluss vom 28.05.2021 - BVerwG 2 VR 1.21 (bereitgestellt am 30.06.2021)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Erfolgloser Konkurrenteneilantrag gegen Ausschluss vom Auswahlverfahren wegen anhängigem Disziplinarverfahren

Leitsatz

Der Dienstherr ist berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung aus einem Auswahlverfahren um einen förderlichen Dienstposten auszuschließen. Dies ist gerichtlich nur dann zu beanstanden, wenn angesichts der gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass gegeben war, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, oder wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Verdacht eines Dienstvergehens nicht mehr gegeben ist oder wenn der Abschluss des Disziplinarverfahrens rechtsmissbräuchlich verzögert wurde.

Beschluss vom 23.03.2021 - BVerwG 2 VR 5.20 (bereitgestellt am 29.06.2021)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Hochschulabschluss in bestimmten Studienbereichen und IT-Fachkenntnisse als Voraussetzung eines Anforderungsprofils

Leitsätze

1. Verlangt ein Anforderungsprofil, das von den Bewerbern IT-Fachkenntnisse fordert, den Abschluss eines Hochschulstudiums in näher bezeichneten Studienbereichen, so muss diese Eingrenzung des Bewerberfelds von der plausiblen Annahme getragen sein, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung aufgrund der thematischen Bezeichnung dieser Studienbereiche erwartet werden kann, dass deren Absolventen die geforderten Fachkenntnisse vermittelt worden sind. Ob das Studium eines Bewerbers schon länger zurückliegt und ob die Fachkenntnisse nachweislich (noch) vorhanden sind, ist im Rahmen dieser ersten Vorauswahl innerhalb eines gestuften Auswahlverfahrens unerheblich.

2. Zu derselben plausiblen Annahme kann der Dienstherr aufgrund seiner Erfahrungen mit Absolventen dieser Studienbereiche im Rahmen ihres bisherigen Einsatzes auf Dienstposten gelangen, weil und wenn dieser Einsatz ohne entsprechende Fachkenntnisse nicht erfolgreich zu bewältigen wäre.

Beschluss vom 27.04.2021 - BVerwG 2 VR 3.21 (bereitgestellt am 20.05.2021)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Erfolgloser Eilantrag auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung zu einer anderen Behörde

Leitsätze

1. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei der Ablehnung einer von dem Beamten begehrten Abordnung mit dem Ziel der Versetzung erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern i.S.v. § 40 VwVfG, § 114 VwGO.

2. Aus dem Umstand, dass der Beamte sich in einem Auswahlverfahren bei der aufnehmenden Behörde als am besten geeigneter Bewerber i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG erwiesen hat, folgt kein Anspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Zustimmung zu seiner Abordnung oder Versetzung.

Beschluss vom 07.01.2021 - BVerwG 2 VR 4.20 (bereitgestellt am 09.02.2021)

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes

Herabsetzung bzw. Steigerung von Noten einer dienstlichen Beurteilung

Leitsätze

1. Sofern die einschlägigen Beurteilungsbestimmungen vorsehen, dass (schon) im Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung die Herabsetzung von Einzelnoten oder der Gesamtnote durch einen höheren Vorgesetzten zu begründen ist (und nicht erst das Gesamtergebnis), gilt auch hier, dass eine Pflicht zur (weiteren) Plausibilisierung in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten steht, Einwände gegen die Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit der Benotung darzulegen.

2. Ob in einer dienstlichen Beurteilung ein besonders begründungsbedürftiger Leistungssprung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Hierzu gehören insbesondere der Umfang der attestierten Leistungssteigerung und die Dauer des Beurteilungszeitraums.

3. Die kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens vor Einleitung eines Auswahlverfahrens über die Besetzung (förmliche Übertragung) dieses Dienstpostens muss und darf bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung im Zusammenhang mit diesem Auswahlverfahren nicht außer Betracht bleiben.

Beschluss vom 17.02.2020 - BVerwG 2 VR 2.20 (bereitgestellt am 10.03.2020)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Erfolgloser Eilantrag eines Rechtsanwalts auf Teilnahme an der Erörterung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung eines Beamten

Leitsätze

1. Aus § 3 BRAO folgt kein eigenständiger Anspruch eines Rechtsanwalts auf Teilnahme an der Erörterung und Eröffnung der dienstlichen Beurteilung eines von ihm vertretenen Beamten (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV); ein derartiger Anspruch besteht nur abgeleitet, wenn und soweit dem Beamten selbst ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Beistands zusteht.

2. Aus § 14 Abs. 4 VwVfG ergibt sich kein Anspruch des Beamten auf Hinzuziehung eines Beistands zur Erörterung und Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung, weil das Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung kein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Verwaltungsverfahren i.S.v. § 9 VwVfG ist.

3. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Behörde gemäß entsprechender Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn sich das in den Beurteilungsrichtlinien dem Beamten eingeräumte Recht auf Teilnahme einer Vertrauensperson nach der Behördenpraxis nur auf bei der Behörde beschäftigte (Beistands-)Personen erstreckt.

Beschluss vom 23.01.2020 - BVerwG 2 VR 2.19 (bereitgestellt am 03.03.2020)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Konkurrentenstreit, Beurteilungsirrelevanz von Nebentätigkeiten

Leitsatz

Leistungen, die ein Beamter außerhalb des ihm zugewiesenen hauptamtlichen Dienstpostens als Nebentätigkeit erbringt, sei es in Wahrnehmung eines Nebenamts (§ 97 Abs. 2 BBG) oder in Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 97 Abs. 3 BBG), ohne dass der Dienstherr dies verlangt (§ 98 BBG) oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit aktenkundig macht (§ 101 Abs. 1 BBG), sind in einer dienstlichen Beurteilung regelmäßig nicht zu bewerten.

Beschluss vom 14.03.2019 - BVerwG 2 VR 5.18 (bereitgestellt am 15.04.2019)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren nicht isoliert angreifbar

Leitsätze

1. Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar.

2. Bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) wegen längerer Fehlzeiten des Beamten gestützten Untersuchungsanordnung gelten die zu Fällen einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht.

3. Auch bei einer Untersuchungsanordnung, bei der der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) stützt, können - unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) liegende - Fehlzeiten eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen.

4. Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) kann sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken.

5. Eine Untersuchungsanordnung kann sich - wenn erforderlich - auf mehrere Termine und thematisch verschiedene (fach-)ärztliche Untersuchungen erstrecken. Sie kann insbesondere beinhalten, dass sich der Beamte ggf. einer von dem beauftragten (Amts-)Arzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat.

Beschluss vom 10.12.2018 - BVerwG 2 VR 4.18 (bereitgestellt am 15.01.2019)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Abbruch eines Auswahlverfahrens wegen Umorganisation der inneren Behördenstruktur

Leitsatz

Bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren für einen förderlichen Dienstposten ab, weil er den ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung besetzen will, ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist.

Beschluss vom 12.12.2017 - BVerwG 2 VR 2.16 (bereitgestellt am 21.02.2018)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Konkurrentenstreit unter Soldaten um höherwertigen Dienstposten beim BND; Auswahlentscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt

Leitsätze

1. Für zum Bundesnachrichtendienst (BND) versetzte und dort verwendete Soldaten der Bundeswehr, die aus den Befehlsstrukturen der Streitkräfte herausgelöst und in den Geschäftsbereich des BND eingegliedert sind, gelten die allgemeinen für Beamte entwickelten Grundsätze des Konkurrentenstreitverfahrens.

2. Die Figur des "Ausblendens" eines etwaigen Bewährungsvorsprungs im Falle der Rechtswidrigkeit der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens (BVerwGE 155, 152 Rn. 30 ff.; 157, 168 Rn. 14) unterliegt einem eingeschränkten Anwendungsbereich und sachlichen Voraussetzungen. Es handelt sich um eine Option des Dienstherrn, der die damit verbundenen Vor- und Nachteile für die dienstlichen Interessen, aber auch für den ausgewählten Bewerber abzuwägen hat. Sie scheidet aus, wenn der zu besetzende höherwertige Dienstposten andersartig ist und kein Urteil über die Leistungen des Beamten auf einem seinem bisherigen Statusamt entsprechenden Dienstposten mehr zulässt. Sie ermöglicht auch keine "fiktive Erprobung".

3. Für die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens kommt es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung (regelmäßig in Gestalt des sog. Auswahlvermerks) an. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens eintretende Veränderungen (hier: die nachträgliche Erfüllung der Anforderungen des Anforderungsprofils durch einen Bewerber) muss der Dienstherr nicht berücksichtigen.

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