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Beschluss vom 22.06.2022 - BVerwG 2 C 12.21 (bereitgestellt am 22.08.2022)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Leitsätze

1. Bei zugelassener Sprungrevision gehört eine Belehrung über das Erfordernis der Beibringung der Zustimmungserklärung (§ 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO) nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung, weil § 58 Abs. 1 VwGO - anders als § 232 Satz 1 ZPO und § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG - eine Belehrung über die Form nicht vorsieht.

2. Den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO an die Belehrung über den Rechtsbehelf wird auch im Anwendungsbereich des § 134 VwGO durch die Bezeichnung "Revision" entsprochen. Denn die "Sprungrevision" ist kein eigenständiger Rechtsbehelf neben der Revision, sondern - wie sich aus § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt - eine besondere Erscheinungsform der Grundsatz- und Divergenzrevision.

Beschluss vom 23.02.2021 - BVerwG 2 C 11.19 (bereitgestellt am 13.04.2021)

Sachgebiet: Beamtendisziplinarrecht

Zurechnung von Anwaltsverschulden im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

Leitsatz

Auch im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren ist das Verschulden eines Bevollmächtigten dem von diesem vertretenen Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Beschluss vom 30.10.2018 - BVerwG 2 C 32.17 (bereitgestellt am 14.02.2019)

Sachgebiet: Besoldungsrecht

Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016

Leitsatz

Die niedersächsische Besoldung für Beamte in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 für die Jahre 2005 bis 2012 und 2014 sowie in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 für die Jahre 2014 bis 2016 war verfassungswidrig niedrig. Sie entsprach weder den Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.) noch wahrt sie den erforderlichen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

Beschluss vom 30.10.2018 - BVerwG 2 C 34.17 (bereitgestellt am 14.02.2019)

Sachgebiet: Besoldungsrecht

Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Niedersachsen in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 bis 2016

Leitsatz

Die niedersächsische Besoldung für Beamte in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 für die Jahre 2005 bis 2012 und 2014 sowie in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 für die Jahre 2014 bis 2016 war verfassungswidrig niedrig. Sie entsprach weder den Anforderungen der dreistufigen Prüfung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentationsgerechtigkeit der Besoldung (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.) noch wahrt sie den erforderlichen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau als absolute Untergrenze der Besoldung (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 u.a. - BVerwGE 160, 1 Rn. 144 ff.).

Beschluss vom 24.04.2018 - BVerwG 2 C 36.16 (bereitgestellt am 23.05.2018)

Sachgebiet: Besoldungsrecht

Unzulässiger Tatbestandsberichtigungs- und -ergänzungsantrag zu einem Revisionsurteil

Leitsätze

1. Über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat der Spruchkörper in der Besetzung aller Richter zu entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben, soweit sie dem Gericht noch angehören, auch wenn sie zwischenzeitlich den Spruchkörper gewechselt haben.

2. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO nur bezüglich eigener Feststellungen des Revisionsgerichts, auf die sich die urkundliche Beweiskraft des Urteils erstreckt und die für einen nachfolgenden Verfahrensabschnitt bindend wären; dies sind insbesondere Feststellungen zu den Revisionsanträgen und sonstigen Prozesserklärungen in der Revisionsinstanz.

3. Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist unzulässig, wenn sich der Antrag lediglich auf die angeblich unrichtige Wiedergabe von Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz bezieht, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden war.

4. Ein Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO ist nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit des Übergehens eines gestellten Antrags oder der Kostenfolge schlüssig aufgezeigt wird.

Beschluss vom 22.09.2017 - BVerwG 2 C 56.16 (bereitgestellt am 28.02.2018)

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin

Leitsätze

1. Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation kann auch dann bestehen, wenn nur zwei der fünf vom Bundesverfassungsgericht für die Prüfung auf der ersten Stufe benannten Parameter erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise.

2. Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion noch erfüllt, kann u.a. anhand der Entwicklung der geforderten Einstellungsvoraussetzungen geprüft werden.

3. Aufgrund des Abstandsgebotes wirkt sich eine Unterschreitung der Untergrenze der beamtenrechtlichen Alimentation auch auf höhere Besoldungsgruppen aus. Zusätzlich zur relativen Prüfung der Besoldungsentwicklung ist daher auch die Kontrolle erforderlich, ob die Alimentation noch den Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau wahrt.

Beschluss vom 24.02.2017 - BVerwG 2 C 6.16 (bereitgestellt am 27.03.2017)

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

Zulage gemäß § 46 BBesG a.F. auch in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell

Leitsätze

1. Ein Beamter, dem Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt und dem in der Dienstleistungsphase wegen der Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes die Zulage nach § 46 BBesG a.F. anteilig gewährt worden ist, hat mit Blick auf § 6 Abs. 1 BBesG und den "pro rata temporis"-Grundsatz auch in der Freistellungsphase einen Anspruch auf anteilige Zahlung dieser Zulage (im Anschluss an das Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 15.15 - Buchholz 240 § 45 BBesG Nr. 2 Rn. 14 ff., dort zu einer Zulage gemäß § 45 BBesG).

2. Die Streichung der Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. durch den Thüringer Landesgesetzgeber mit Wirkung auch für bereits in der Freistellungsphase befindliche Beamte, denen Altersteilzeit im Blockmodell gewährt worden war, stellt eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung des Gesetzes dar, weil die Betroffenen sich den Anspruch auf die Zulage bereits durch ihre Vorleistung in der Dienstleistungsphase "erdient" hatten.

Beschluss vom 23.06.2016 - BVerwG 2 C 1.15 (bereitgestellt am 08.11.2016)

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen

Vorlage an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Berufung eines Hochschulkanzlers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit

Leitsatz

Die Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, wonach der Kanzler einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis - lediglich - auf Zeit berufen wird, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wird, verstößt gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip.

Beschluss vom 18.06.2015 - BVerwG 2 C 49.13 (bereitgestellt am 20.10.2015)

Amtsangemessene Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Leitsatz

Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung erbringen, und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Ein Zuschlag in Höhe von 5 % der Vollzeitbesoldung, mindestens aber 150 Euro monatlich, verletzt das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Beschluss vom 26.02.2015 - BVerwG 2 C 1.14 (bereitgestellt am 27.05.2015)

Verfassungsmäßigkeit des Dienstherrnwechsels gemäß § 6c Abs. 1 SGB II

Leitsätze

1. Ein Verfahren kann in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ausgesetzt werden, wenn das beschließende Gericht selbst keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung hat, jedoch ein anderes Gericht von deren Verfassungswidrigkeit ausgeht und die Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat.

2. Die Regelung zum Übertritt eines Beamten kraft Gesetzes in den Dienst eines kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6c Abs. 1 SGB II ist verfassungsgemäß.

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