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Urteil vom 21.02.2023 - BVerwG 4 A 2.22 (bereitgestellt am 03.05.2023)

Sachgebiet: Recht des Ausbaues von Energieleitungen

Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung - Überspannung eines Wohngebäudes durch eine provisorische Leitung

Leitsatz

§ 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV findet auf eine provisorische Leitung Anwendung.

Urteil vom 05.07.2022 - BVerwG 4 A 13.20 (bereitgestellt am 27.10.2022)

Sachgebiet: Recht des Ausbaues von Energieleitungen

Planergänzungsbeschluss für die Uckermarkleitung

Leitsätze

1. Ob eine Höchstspannungsfreileitung ein Vogelschutzgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich beeinträchtigen kann, ist grundsätzlich artspezifisch zu prüfen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Ls. 3). Diese Prüfung kann erfolgen, indem die vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung der einzelnen Vogelart und das jeweilige konstellationsspezifische Risiko betrachtet werden.

2. Die Planfeststellungsbehörde darf nach den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgehen, dass Vogelschutzmarker an Erdseilen artspezifisch unterschiedlich wirken, aber für alle Vogelarten eine Grundwirksamkeit besteht.

3. Das Energieleitungsausbaugesetz beschränkt für seinen Anwendungsbereich abschließend die Pilotvorhaben, die als Erdkabel errichtet werden können. Ist ein Vorhaben nach dem EnLAG kein Pilotvorhaben, so ist seine vollständige oder teilweise Errichtung als Erdkabel keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG.

Urteil vom 22.02.2022 - BVerwG 4 A 7.20 (bereitgestellt am 07.06.2022)

Sachgebiet: NABEG - Recht des Ausbaues von Energieleitungen

Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung

Leitsatz

§ 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG rechtfertigt nicht, bei Erlass einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 NABEG regelhaft von der vorherigen Anhörung der Betroffenen abzusehen.

Urteil vom 07.10.2021 - BVerwG 4 A 9.19 (bereitgestellt am 05.01.2022)

Sachgebiet: Recht des Ausbaues von Energieleitungen

Gemeindeklage gegen Planfeststellung für eine Höchstspannungsfreileitung (ergänzendes Verfahren)

Leitsatz

Eine Verletzung des § 27a VwVfG ist unbeachtlich.

Urteil vom 27.07.2021 - BVerwG 4 A 14.19 (bereitgestellt am 13.10.2021)

Sachgebiet: Recht des Ausbaues von Energieleitungen

Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung (Nordring Berlin).

Leitsätze

1. Die in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz genannten Vorhaben werden grundsätzlich als Freileitung errichtet und nach Maßgabe der § 2 Abs. 1 und 2 EnLAG als Erdkabel. Sonstige Gestaltungen, die weder Freileitung noch Erdkabel sind, scheiden aus.

2. Der Mast einer Freileitung kann für ein Wohngebäude im Extremfall eine für den Eigentümer unzumutbare erdrückende Wirkung entfalten. Liegt keine erdrückende Wirkung vor, kann ein Mast ein einzelnes Wohngebäude in abwägungserheblicher Weise optisch bedrängen. Vor dem bloßen Anblick einer Freileitung schützt das Eigentumsrecht nicht.

Urteil vom 20.01.2021 - BVerwG 4 A 4.19 (bereitgestellt am 27.04.2021)

Sachgebiet: NABEG - Recht des Ausbaues von Energieleitungen

keine Verlegung eines Erdkabels im Gebiet eines durch vorläufige Anordnungen geschützten Trinkwasservorkommens

Leitsatz

Eine Höchstspannungsleitung, die in einem aufzuschüttenden Erdwall verlegt werden soll, ist kein Erdkabel im Sinne von § 3 Abs. 5 BBPlG.

Urteil vom 26.06.2019 - BVerwG 4 A 5.18 (bereitgestellt am 12.08.2019)

Sachgebiet: Recht des Ausbaues von Energieleitungen

Klage von Eigentumsbetroffenen gegen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 380 kV-Höchstspannungsleitung Wahle - Mecklar, Abschnitt B (UW Lamspringe - UW Hardegsen und Anbindungsleitung Pumpspeicherwerk Erzhausen) abgewiesen.

Leitsätze

1. § 9 Abs. 1a Nr. 3 UVPG a.F. (entspricht § 19 Abs. 1 Nr. 3 UVPG n.F.) fordert keinen gesonderten Hinweis, dass bei der Planfeststellungsbehörde und den Auslegungsgemeinden weitere relevante Informationen erhältlich sind und Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können.

2. Die nach § 9 Abs. 1a UVPG a.F. gebotene Unterrichtung der Öffentlichkeit muss nicht in jeder weiteren Bekanntmachung wiederholt werden.

Urteil vom 03.04.2019 - BVerwG 4 A 1.18 (bereitgestellt am 04.07.2019)

Sachgebiet: Recht des Ausbaues von Energieleitungen

Leitsatz

§ 2 Abs. 2 EnLAG a.F. bestimmt abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde bei einem Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG a.F. vom Vorhabenträger Errichtung und Betrieb eines Erdkabels gegen dessen Willen verlangen kann.

Beschluss vom 12.09.2018 - BVerwG 4 A 13.17 (bereitgestellt am 02.10.2018)

Sachgebiet: Recht des Ausbaues von Energieleitungen

Verweisungsbeschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit

Leitsatz

Der Bedarfsplan nach dem Energieleitungsausbaugesetz legt mit der Bezeichnung von Anfangs- und Endpunkt eines Vorhabens nicht den konkreten Standort von Anlagen und Betriebseinrichtungen fest und lässt daher Modifikationen und Konkretisierungen zu. Die Angabe des Netzverknüpfungspunktes ist aber verbindlich.

Urteil vom 14.03.2018 - BVerwG 4 A 5.17 (bereitgestellt am 27.06.2018)

Sachgebiet: Recht des Ausbaues von Energieleitungen

Leitsätze

1. Zwischen zwei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben fehlt der für eine einheitliche Planfeststellung nach § 78 Abs. 1 VwVfG notwendige zeitliche Zusammenhang, wenn die gesetzliche Ausgestaltung der Planungen die Erstellung von Planfeststellungsunterlagen für eines dieser Vorhaben im Zeitpunkt der Planfeststellung des anderen Vorhabens nicht zulässt.

2. § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV verlangt eine Minimierung der elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach Maßgabe des vernünftigen Optimums. Das Minimierungsgebot setzt sich nicht stets in vollem Umfang durch, sondern kann in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände hinter anderen Belangen zurücktreten.

3. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV findet auf die Bewertung der Immissionen von parallel verlaufenden Höchstspannungsfreileitungen als linienförmige, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Infrastruktureinrichtungen keine entsprechende Anwendung.

4. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung auf die umliegende Bebauung ist bei den Masten von Höchstspannungsfreileitungen Extremfällen vorbehalten. Optische Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle können aber abwägungserheblich sein.

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