Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Urteil vom 23.05.2023 - BVerwG 4 C 1.22 (bereitgestellt am 19.09.2023)

Sachgebiet: Sonstiges Recht der Fachplanung

Leitsatz

Die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Planfeststellung einer Energieleitung dazu führt, dass auf quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Rohstoffe mehr aufgesucht und gewonnen werden können.

Urteil vom 03.03.2023 - BVerwG 5 C 6.21 (bereitgestellt am 10.08.2023)

Sachgebiet: Ausbildungs-, Graduierten- und Berufsbildungsförderung

Spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG

Leitsätze

1. Ein Nichtbestehen von nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG maßgeblichen Leistungsanforderungen, das erstmals zu einer wegen der Ausbildungsbestimmungen oder sonst aus studienorganisatorischen Gründen zwingenden Wiederholung von Semestern führt, ist unabhängig von der Anzahl der nicht erbrachten Leistungsnachweise als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzusehen.

2. Der nach § 48 Abs. 2 BAföG relevante spätere Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ermittelt sich im Fall des § 15 Abs. 3 BAföG nach dem Umfang des Zeitverlusts, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist.

3. Die Entscheidung über die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt nach § 48 Abs. 2 BAföG steht nicht im Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung.

Beschluss vom 02.05.2023 - BVerwG 5 PB 2.23 (bereitgestellt am 29.06.2023)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Leitsatz

Im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht greift der Vertretungszwang: Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn beschwerdeführende Beteiligte bei ihrer Einlegung und/oder Begründung nicht gemäß der (nach § 108 Abs. 2 BPersVG) entsprechend anwendbaren Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG durch Prozessbevollmächtigte vertreten sind.

Urteil vom 02.02.2023 - BVerwG 5 C 8.21 (bereitgestellt am 14.06.2023)

Sachgebiet: Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO

Leitsätze

1. Eine mündliche Anhörung kann nur dann den Anforderungen des § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO genügen, wenn sie vom Gericht aktenkundig gemacht und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht worden ist.

2. Hat sich die Prozesssituation durch eine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage wesentlich geändert, ist das Oberverwaltungsgericht verpflichtet, die Beteiligten erneut gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO anzuhören, wenn es daran festhalten will, im Beschlussverfahren nach § 130a Satz 1 VwGO zu entscheiden.

3. Hat das Oberverwaltungsgericht nach § 130a Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden, verletzt dies nicht nur den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern kann auch gegen das Recht der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen und damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO begründen, wenn der Verfahrensverstoß zu einem Besetzungsfehler führt, weil Landesrecht für das Beschlussverfahren eine andere Besetzung des Gerichts vorsieht als für das Urteilsverfahren.

Urteil vom 24.11.2022 - BVerwG 5 C 9.21 (bereitgestellt am 04.05.2023)

Sachgebiet: Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Höhe der laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege

Leitsätze

1. Der nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII relevante Sachaufwand ist den Tagespflegepersonen grundsätzlich einschränkungslos zu erstatten.

2. Der Landesgesetzgeber ist weder durch § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII noch durch § 26 Satz 1 SGB VIII ermächtigt, Inhalt und Umfang der Sachkostenerstattung abweichend vom Bundesrecht zum Nachteil der Tagespflegepersonen zu regeln.

Urteil vom 24.11.2022 - BVerwG 5 C 1.21 (bereitgestellt am 18.04.2023)

Sachgebiet: Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Höhe der laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege

Leitsätze

1. Die Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII kann in pauschalierter Form erfolgen. Ein kontrollfreier Beurteilungsspielraum steht den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei ihrer Festlegung nicht zu.

2. Erstattungsfähige Sachkosten sind Kosten derjenigen Sachmittel, die zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII geeignet sind und von der Tagespflegeperson wirtschaftlich getragen werden.

3. Angemessen sind die Kosten des Sachaufwands, wenn sie gemessen an den örtlichen Verhältnissen üblicherweise für einen in der Kindertagespflege typischen Standard anfallen und auch der Höhe nach marktüblich sind. Die Methode zu ihrer Ermittlung muss geeignet sein, die entsprechenden Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen; sie darf sich vereinfachender Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen bedienen.

Urteil vom 06.12.2022 - BVerwG 4 C 7.21 (bereitgestellt am 18.04.2023)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Unzulässige Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren.

Leitsatz

Im Berufungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich geboten, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts neue, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht angesprochene Rechtsfragen oder Tatsachen entscheidungserheblich werden.

Urteil vom 27.10.2022 - BVerwG 5 C 4.21 (bereitgestellt am 14.03.2023)

Sachgebiet: Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Erstattung der Kosten für die Förderung in einer Kindertagesstätte über die vom Jugendhilfeträger gewährten Unterhaltspauschalen hinaus

Leitsätze

1. Der Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Sicherung des Unterhalts eines in Vollzeitpflege zu betreuenden Kindes durch Gewährung laufender Leistungen umfasst gemäß § 39 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VIII über den nach § 39 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Sachaufwand festgesetzten Pauschalbetrag hinaus auch die Kosten der Kindertagesbetreuung, wenn diese Kosten bei der Festsetzung des Pauschalbetrags nicht berücksichtigt wurden.

2. Die gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festzusetzenden Pauschalbeträge für die Sachkosten müssen typische Bedarfsbestandteile wie die Beiträge für die Kindertagesbetreuung des Pflegekindes nicht abdecken, wenn diese sich einer sinnvollen Pauschalierung entziehen.

Urteil vom 21.09.2022 - BVerwG 5 C 5.21 (bereitgestellt am 17.01.2023)

Sachgebiet: Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Leitsätze

1. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desselben Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie nach Beginn der Leistung erstmalig oder erneut einen solchen gemeinsamen Aufenthalt begründen.

2. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kommt auch dann zur Anwendung, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nach deren Beginn zwischenzeitlich einen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers (i. S. v. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) genommen haben, erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.

Urteil vom 15.09.2022 - BVerwG 4 C 3.21 (bereitgestellt am 20.12.2022)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen im Dorfgebiet

Leitsatz

Ein Wohnbauvorhaben setzt sich unzumutbaren Belästigungen durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO aus, wenn die maßgeblichen Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (hier a. F.) deutlich überschritten werden und das Vorhaben vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet.

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FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

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    • Einstellungsbeschlüsse,
    • Ruhensbeschlüsse,
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    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
    • Vergleiche,
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    • Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

  • Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?

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    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

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