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Beschluss vom 04.11.2021 - BVerwG 6 AV 9.21 (bereitgestellt am 25.11.2021)

Sachgebiet: Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht

Gericht der Hauptsache im Berufungszulassungsverfahren

Leitsatz

Mit Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht wird das Oberverwaltungsgericht Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 2 VwGO, ohne dass es einer Verweisung des Rechtsstreits bedarf.

Beschluss vom 16.06.2021 - BVerwG 6 AV 1.21 (bereitgestellt am 15.07.2021)

Sachgebiet: Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht

Keine Bindungswirkung durch willkürlichen Verweisungsbeschluss

Leitsätze

1. Bei einem rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Auch ein unanfechtbarer, fehlerhafter Verweisungsbeschluss an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das gilt nur dann nicht, wenn die Entscheidung ausnahmsweise schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

3. Die Verweisung eines beim Amtsgericht/Familiengericht angeregten, auf Maßnahmen gegen eine Schule auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 und 4 BGB abzielenden Amtsverfahrens an ein Verwaltungsgericht ist verfahrensfehlerhaft und löst wegen des dadurch auftretenden unauflösbaren Widerspruchs mit Prozessmaximen der Verwaltungsgerichtsordnung keine Bindungswirkung aus.

Beschluss vom 14.01.2021 - BVerwG 6 AV 7.20 (bereitgestellt am 14.04.2021)

Sachgebiet: Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind

Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung für konsularische Hilfe wegen angeblicher Vorgänge im Geschäftsbereich des BND

Leitsatz

§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO knüpft in generell-abstrakter Weise an den Streitgegenstand einer Klage und die dafür bestehende (oder in Anspruch genommene) behördliche Zuständigkeit an.

Beschluss vom 03.09.2020 - BVerwG 6 AV 6.20 (bereitgestellt am 28.09.2020)

Sachgebiet: Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht

Keine erneute Zuständigkeitsbestimmung

Leitsatz

Ist die Zuständigkeit eines Gerichts einmal bestimmt worden, bleibt kein Raum für einen erneuten Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit nach § 53 VwGO.

Beschluss vom 10.06.2020 - BVerwG 6 AV 7.19 (bereitgestellt am 05.08.2020)

Sachgebiet: Vereinsrecht

Postbeschlagnahme zum Zwecke der Ermittlung im Vereinsverbotsverfahren und zur Sicherstellung von Vereinsvermögen

Leitsätze

1. Gegen die gerichtliche Anordnung einer Postbeschlagnahme im Zuge eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder zur Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens einer verbotenen Vereinigung steht dem Betroffenen nachträglicher Rechtsschutz nur in entsprechender Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO offen.

2. Die Zuständigkeit für ein solches Rechtsschutzbegehren geht nicht in entsprechender Anwendung des § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO auf das für die Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

3. Die Anordnung vereinsrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen durch das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein durch Tatsachen begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass ein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG besteht und ein Verbotsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG vorliegen kann. Dieser begründete Anlass entspricht qualitativ dem Anfangsverdacht als Anlass für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO).

4. Vereinsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gegen einzelne Personen können regelmäßig zur Klärung dieser Fragen beitragen, wenn es sich vermutlich um führende Mitglieder des Vereins handelt.

5. Dieser Beurteilungsmaßstab ist auch anzuwenden, wenn solche Maßnahmen zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens angeordnet werden. Neben der auf konkrete Tatsachen gestützten Erwartung, Vereinsvermögen aufzufinden, bedarf es zusätzlich eines vollziehbaren Verbotsbescheids und einer vollziehbaren Beschlagnahme des Vereinsvermögens.

Beschluss vom 09.06.2020 - BVerwG 6 AV 3.20 (bereitgestellt am 13.07.2020)

Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht

Keine Bindungswirkung einer Rückverweisung

Leitsätze

1. § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO gilt auch bei Verpflichtungsklagen.

2. Rückverweisungen unter Verwaltungsgerichten entfalten grundsätzlich keine Bindungswirkung.

3. Hält ein Verwaltungsgericht eine an es gerichtete Verweisung für offensichtlich unhaltbar, willkürlich und deshalb ausnahmsweise für nicht bindend, sollte es sich für unzuständig erklären und gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO das nächsthöhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anrufen.

Beschluss vom 20.02.2020 - BVerwG 6 AV 1.20 (bereitgestellt am 16.03.2020)

Sachgebiet: Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht einschl. Filmförderungsrecht, Recht der neuen Medien und Presserecht

Örtlich zuständiges Gericht für Klage auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen Zweitwohnung

Leitsatz

Weder die Rundfunkbeitragspflicht noch der Anspruch auf Befreiung davon begründet ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO.

Beschluss vom 10.04.2019 - BVerwG 6 AV 11.19 (bereitgestellt am 20.05.2019)

Sachgebiet: Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind

Keine Bindungswirkung durch willkürlichen Verweisungsbeschluss

Leitsätze

1. Bei einem rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Auch ein fehlerhafter, aber in Rechtskraft erwachsener Verweisungsbeschluss an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das gilt nur dann nicht, wenn die Entscheidung ausnahmsweise schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, so dass objektiv ein willkürlicher Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vorliegt (hier bejaht).

Beschluss vom 10.04.2018 - BVerwG 6 AV 1.18 (bereitgestellt am 03.05.2018)

Sachgebiet: Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht

Keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen einfache Streitgenossen

Leitsatz

Die Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts für eine Klage gegen Gesamtschuldner als einfache Streitgenossen ist in § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO nicht vorgesehen; die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann weder über § 173 Satz 1 VwGO noch analog angewendet werden.

Beschluss vom 05.05.2017 - BVerwG 6 AV 1.17 (bereitgestellt am 06.06.2017)

Sachgebiet: Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht

Keine Zuständigkeitsbestimmung nach Abschluss des Verfahrens

Leitsätze

1. Für einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 3 VwGO ist nach Ergehen einer nicht mehr anfechtbaren instanzabschließenden Entscheidung kein Raum mehr.

2. Sind nach dem jeweiligen Landesrecht zur Begründung eines Gastschulverhältnisses in einem anderen Bundesland sowohl eine Entscheidung des abgebenden wie des aufnehmenden Landes erforderlich, liegen zwei Streitgegenstände vor und die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen. In diesem Fall scheidet die Bestimmung eines für beide Verfahren zuständigen Gerichts aus.

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