Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Urteil vom 08.11.2022 - BVerwG 7 C 7.21 (bereitgestellt am 13.03.2023)

Sachgebiet: Naturschutzrecht und Landschaftsschutzrecht

Erteilung einer selbständigen naturschutzrechtlichen Befreiung unter Verstoß gegen die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG

Leitsätze

1. Die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.

2. Bei § 13 BImSchG handelt es sich jedenfalls insoweit um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, als von der Konzentrationswirkung umfasste behördliche Entscheidungen ihrerseits von der Einhaltung solcher umweltbezogenen Rechtsvorschriften abhängen, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen sind.

3. Die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG hängt nicht von der Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern lediglich von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG ab.

4. Für eine von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfasste, aber gleichwohl gesondert erteilte Zulassung fehlt es der Erlassbehörde an der sachlichen Zuständigkeit.

Urteil vom 06.10.2022 - BVerwG 7 C 4.21 (bereitgestellt am 21.02.2023)

Sachgebiet: Bergrecht

Leitsätze

1. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes erfordert eine artenschutzrechtliche Vollprüfung im Planfeststellungsbeschluss. Hierzu gehört auch die Anordnung aktueller Bestandserhebungen und möglicher Anpassungen der Maßnahmen im Rahmen nachfolgender Betriebspläne.

2. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können den Eintritt des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern.

3. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zum Ausdruck kommende populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b FFH-RL in Einklang, der einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgt.

4. Die funktionsbezogene Regelung des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 a. F. (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG n. F.) ist mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL vereinbar.

Urteil vom 06.10.2022 - BVerwG 7 C 5.21 (bereitgestellt am 21.02.2023)

Sachgebiet: Bergrecht

Leitsätze

1. Mit der Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplanes wird ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugelassen.

2. Eine UVP- oder Vorprüfungspflicht besteht bei der Zulassung eines Hauptbetriebsplanes nicht, wenn die beanspruchte Abbaufläche bereits Gegenstand eines planfestgestellten obligatorischen Rahmenbetriebsplanes war (vgl. hierzu das Parallelverfahren BVerwG 7 C 4.21).

Urteil vom 09.11.2022 - BVerwG 7 C 1.22 (bereitgestellt am 08.02.2023)

Sachgebiet: Umweltschutzrecht, insbesondere Chemikalienrecht und Immissionsschutzrecht

Unangekündigte Kontrolle eines Sonderabfall-Zwischenlagers

Leitsätze

1. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bestehende Verpflichtung des Betreibers einer Anlage, den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen durch Angehörige der zuständigen Behörde zu dulden, setzt keine Ankündigung voraus. Unangekündigte Kontrollen sind regelmäßig auch verhältnismäßig.

2. § 52 Abs. 2 Satz 1 BImschG umfasst in der Regel die Befugnis, bei der Kontrolle von Anlagen zu fotografieren.

Urteil vom 23.06.2022 - BVerwG 7 C 3.21 (bereitgestellt am 15.11.2022)

Sachgebiet: Abfallrecht und Bodenschutzrecht

Leitsätze

1. Der straßengebundene Transport von Abwasser unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auch dann, wenn vor und nach dieser Beförderung eine Abwasserbeseitigung stattfindet und insoweit das Wasserhaushaltsgesetz gilt.

2. Abwässer unterfallen nur dann nicht dem Abfallrecht, wenn sie von anderen Unionsrechtsvorschriften als der Abfallrahmenrichtlinie abgedeckt sind, die genaue Bestimmungen über deren Bewirtschaftung - hier den Transport - enthalten und ein zumindest gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19, Sappi Austria - Rn. 34)

Urteil vom 03.02.2022 - BVerwG 7 C 2.21 (bereitgestellt am 05.05.2022)

Sachgebiet: Umweltschutzrecht, insbesondere Chemikalienrecht und Immissionsschutzrecht

Kein Anspruch eines Bodenschutzvereins auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung

Leitsätze

1. Eine Vereinigung, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf den Schutz nur eines Naturgutes - wie hier des Bodens - im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG konzentriert, kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Naturschutzvereinigung anerkannt werden.

2. Voraussetzung für eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 UmwRG ist, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege andere Ziele überwiegt.

Urteil vom 17.12.2021 - BVerwG 7 C 7.20 (bereitgestellt am 05.05.2022)

Sachgebiet: Abfallrecht und Bodenschutzrecht

Erweiterung einer Abfallentsorgungsanlage und Vogelschutzrichtlinie

Leitsätze

1. Der Erfolg einer Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung eines Planfeststellungsbeschlusses beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz für das Verpflichtungsbegehren gilt. Bei Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten und die das Tatsachengericht zu berücksichtigen hätte, ist der Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz maßgeblich.

2. Nach Abschluss des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens für europäische Vogelschutzgebiete besteht eine widerlegliche Vermutung, dass im Standarddatenbogen, die für die Gebietsauswahl und -meldung wertbestimmenden Vogelarten vollständig und abschließend aufgezählt sind.

3. Die nachträgliche Einstufung einer Vogelart als wertbestimmend für ein bestimmtes Vogelschutzgebiet erfordert nicht ein erneutes Meldeverfahren nach der Vogelschutzrichtlinie mit einer Ergänzung des Standarddatenbogens.

Urteil vom 17.12.2021 - BVerwG 7 C 9.20 (bereitgestellt am 31.03.2022)

Sachgebiet: Wasser- und Deichrecht

Einschreiten der Wasserbehörde bei formeller Illegalität einer Anlage

Leitsatz

§§ 34 und 35 WHG sind durch Landesrecht ergänzbare bundesrechtliche Vorschriften.

Urteil vom 25.11.2021 - BVerwG 7 C 6.20 (bereitgestellt am 22.03.2022)

Sachgebiet: Umweltschutzrecht, insbesondere Chemikalienrecht und Immissionsschutzrecht

Haftung nach dem Umweltschadensgesetz für Schädigung der Trauerseeschwalbe

Leitsätze

1. Der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 4 USchadG beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten, die einen Bezug zum Markt oder Wettbewerbscharakter haben, sondern umfasst sämtliche in einem beruflichen Rahmen - im Gegensatz zu einem rein persönlichen oder häuslichen Rahmen - ausgeübte Tätigkeiten und damit auch solche, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 [ECLI:EU:C:2020:533] - NuR 2020, 610 Rn. 76 f.).

2. Der Begriff der normalen Bewirtschaftung im Sinne von § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG kann landwirtschaftliche Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit umfassen und schließt Tätigkeiten ein, die, wie die Be- und Entwässerung, die notwendige Ergänzung dazu sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 57).

3. Eine Bewirtschaftung kann nur dann als normal angesehen werden, wenn sie der guten Praxis - wie unter anderem der guten landwirtschaftlichen Praxis - entspricht. Darüber hinaus kann die Bewirtschaftung eines von der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie erfassten Gebiets nur dann als normal angesehen werden, wenn sie die Ziele und Verpflichtungen achtet, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 52 und 55).

4. Die Normalität einer Bewirtschaftungsweise ist anhand der Bewirtschaftungsdokumente zu ermitteln. Enthalten diese keine ausreichenden Angaben, um diese Beurteilung vorzunehmen und ergibt sich die Normalität einer Maßnahme auch nicht aus einer früheren Bewirtschaftungsweise, können diese Dokumente unter Bezugnahme auf die in der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie festgelegten Ziele und Verpflichtungen oder mit Hilfe von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung dieser Richtlinien erlassen worden sind oder mit dem Sinn und Zweck dieser Richtlinien in Einklang stehen, beurteilt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 60).

5. Aus einer früheren Bewirtschaftungsweise ergibt sich eine normale Bewirtschaftung eines Gebiets, wenn Bewirtschaftungsmaßnahmen betroffen sind, die, weil sie über einen gewissen Zeitraum praktiziert worden sind, als für das betreffende Gebiet üblich angesehen werden können. Darüber hinaus steht auch die aus einer früheren Bewirtschaftungsweise resultierende normale Bewirtschaftung unter dem Vorbehalt, dass sie die Erfüllung der in der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie vorgesehenen Ziele und Verpflichtungen nicht infrage stellen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-297/19 - NuR 2020, 610 Rn. 61).

6. Der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch des Unionsrechts anerkannte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann insbesondere bei unterschiedlich großen Verursacherbeiträgen gegen eine Heranziehung sämtlicher Verursacher zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz streiten. Der zuständigen Behörde steht insoweit ein Auswahlermessen zu.

Urteil vom 28.05.2021 - BVerwG 7 C 2.20 (bereitgestellt am 06.10.2021)

Sachgebiet: Umweltschutzrecht, insbesondere Chemikalienrecht und Immissionsschutzrecht

Fortschreibung eines Luftreinhalteplans

Leitsätze

1. Eine Verpflichtung zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans besteht nicht, soweit sich eine im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Luftreinhalteplan nicht hinreichend gesicherte Immissionsprognose aufgrund späterer tatsächlicher Veränderungen oder neuer Erkenntnisse im Nachhinein als tragfähig erweist.

2. Ist die zuständige Behörde zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Luftreinhalteplans verpflichtet, darf sie bei der Erfüllung dieser Verpflichtung ihr vorliegende Ergebnisse von Modellrechnungen nicht unberücksichtigt lassen, die für andere Orte als den Ort der gemessenen Grenzwertüberschreitung in dem jeweiligen Gebiet oder Ballungsraum über dem Grenzwert liegende Stickstoffdioxidbelastungen ausweisen.

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