Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Beschluss vom 22.06.2023 - BVerwG 7 VR 3.23 (bereitgestellt am 08.08.2023)

Sachgebiet: Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz

Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und den Betrieb der Energietransportleitung ETL 180 Brunsbüttel - Hetlingen (1. Bauabschnitt)

Leitsätze

1. Der Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 LNGG steht mit Unionsrecht im Einklang.

2. Bei Energietransportleitungen sind diejenigen Tätigkeiten, die die Verbraucher zu einem späteren Zeitpunkt mit der Energie (Strom oder Gas) ausüben, nicht mit in die Klimabilanz nach § 13 Abs. 1 KSG einzustellen.

Beschluss vom 10.02.2023 - BVerwG 7 VR 1.23 (bereitgestellt am 15.03.2023)

Sachgebiet: Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz

Vorzeitige Einweisung in den Besitz landwirtschaftlicher Grundstücke für Bau und Betrieb einer Energietransportleitung

Leitsätze

1. Für Streitigkeiten über vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 44b des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

2. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus § 12 Satz 1 und 2 Nr. 1 LNGG erfasst nicht nur die eigentlichen Planfeststellungsentscheidungen, sondern auch begleitende Entscheidungen wie die vorzeitige Besitzeinweisung.

3. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass am baldigen Bau der Energieleitungen zum Transport von Flüssiggas ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, wird nicht durch die Einschätzung der Bundesnetzagentur entkräftet, dass die gegenwärtige Versorgungslage stabil sei.

4. In den Fällen vorzeitiger Besitzeinweisung scheidet regelmäßig eine Störerhaftung der betroffenen Grundstückseigentümer oder -besitzer als Zustandsstörer aus.

Beschluss vom 27.10.2020 - BVerwG 7 VR 4.20 (bereitgestellt am 24.11.2020)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung

Leitsätze

1. Einer Duldungsanordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AEG für Vorarbeiten eines Planfeststellungsverfahrens steht nicht entgegen, dass das Raumordnungsverfahren bei Erlass der Anordnung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 -).

2. Die Anordnung einer langjährigen Inanspruchnahme eines Grundstücks (hier durch Grundwassermessstellen) bedarf der besonderen Begründung.

Beschluss vom 29.10.2020 - BVerwG 7 VR 7.20 (bereitgestellt am 24.11.2020)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Vorhaben des potenziellen Bedarfs

Leitsatz

Der Aufstieg eines Eisenbahnvorhabens des potenziellen Bedarfs in den vordringlichen Bedarf kann durch eine auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums dokumentierte und abrufbare Bekanntmachung verlautbart werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 7 VR 6.12 - Buchholz 442.09 § 18e AEG Nr. 2).

Beschluss vom 26.06.2020 - BVerwG 7 BN 3.19 (bereitgestellt am 27.08.2020)

Sachgebiet: Wasser- und Deichrecht

Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Leitsatz

Liegen dem Tatsachengericht zu einer entscheidungserheblichen Tatsache Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen vor, die eine Behörde während des Verwaltungsverfahrens eingeholt hat, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO in seinem Ermessen, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Die Ermessensentscheidung setzt nicht voraus, dass das Gericht bereits ein Gutachten nach Maßgabe der §§ 402 ff. ZPO eingeholt hat.

Beschluss vom 21.12.2018 - BVerwG 7 BN 3.18 (bereitgestellt am 31.01.2019)

Sachgebiet: Bergrecht

Keine Erhöhung der Feldes- und Förderabgabe allein aus fiskalischen Gründen

Leitsatz

Rein fiskalische Zwecke, die ohne jegliche inhaltliche Lenkungsfunktion allein auf die mit der Erhebung einer Abgabe ohnehin verbundene Steigerung der staatlichen Einnahmen abzielen, fallen nicht unter den Begriff der "sonstigen volkswirtschaftlichen Belange" im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BBergG.

Beschluss vom 17.10.2005 - BVerwG 7 BN 1.05 (bereitgestellt am 23.06.2015)

Leitsatz

Es verstößt weder gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn § 122 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets verspätet erhobene Einwendungen auch mit Wirkung für ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren ausschließt.

Beschluss vom 23.01.2015 - BVerwG 7 VR 6.14 (bereitgestellt am 17.02.2015)

Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Gebiets- und Artenschutz; einstweiliger Rechtsschutz

Leitsatz

Zum Vollüberprüfungsanspruch eines unmittelbar Eigentumsbetroffenen im Hinblick auf Gebiets- und Artenschutz.

Beschluss vom 16.09.2014 - BVerwG 7 VR 1.14 (bereitgestellt am 06.02.2015)

Vorläufiger Rechtsschutz gegen wasserrechtliche Erlaubnis für Kraftwerksbetrieb

Leitsatz

§ 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert den Maßstab für die Prüfung von Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. An dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung, in die weitere die Interessenlage der Beteiligten betreffende Gesichtspunkte eingehen können und die je nach Lage des Falles auch losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorgenommen werden kann, ändert sich hingegen nichts (im Anschluss an den Beschluss vom 13. Juni 2013 - BVerwG 9 VR 3.13 - juris Rn. 4).

Beschluss vom 22.07.2013 - BVerwG 7 BN 1.13 (bereitgestellt am 20.08.2013)

Leitsatz

Jedenfalls für Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt die Antragsfrist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift auch dann, wenn der Antragsteller geltend macht, die Rechtsvorschrift sei erst nach ihrer Bekanntmachung infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden (S. 4 f.).

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.

FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

    Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel

    • Einstellungsbeschlüsse,
    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
    • Vergleiche,
    • Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
    • Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

  • Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?

    Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.

    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

    Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.

  • Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?

    Sie können grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Entscheidungsversand bestellen. Für die Versendung von Entscheidungen muss das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Kosten erheben.

    Für die Bestellung verwenden Sie bitte das oben verlinkte Bestellformular. Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Bestellung zu ermöglichen, geben Sie bei den entscheidungsidentifizierenden Merkmalen möglichst das betreffende Aktenzeichen an. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Entscheidungen in einer Bestellung zusammenfassen.

    Bitte beachten Sie, dass die in der Entscheidungsdatenbank veröffentlichten Entscheidungen vollständig identisch zu den versendeten Entscheidungen sind.

  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: