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Urteil vom 23.11.2022 - BVerwG 7 A 9.21 (bereitgestellt am 15.02.2023)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf

Leitsätze

1. § 18e Abs. 5 AEG regelt die Klagebegründungsfrist sowie die Folgen einer Fristversäumnis einheitlich für alle Klagen gegen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsentscheidungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und gilt damit auch für Planungen, bei denen gemäß § 11 Abs. 2 VerkPBG, § 39 Abs. 1 Satz 2 AEG das Verfahren nach den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen ist.

2. Eine vor dem 31. Dezember 2014 erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans, die nach der Übergangsregelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV zur weiteren Anwendbarkeit der Schall 03 1990 führt, wird nur durch solche späteren Planänderungen überholt, die ein erneutes Anhörungsverfahren mit öffentlicher Auslegung des Plans erforderlich machen, weil sie das Gesamtkonzept der Planung berühren und die Identität des Vorhabens verändern.

3. Eine feste Begrenzung der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens bzw. eine Entscheidungsfrist, binnen derer über einen Antrag auf Planfeststellung zu befinden ist, existiert im geltenden Recht nicht. Gleichwohl kann der Dauer eines Planfeststellungsverfahrens, zumal bei einem langjährigen faktischen Verfahrensstillstand, eine Relevanz für das Verhältnis von Fachplanung und konkurrierender Bauleitplanung sowie das Maß der jeweils gebotenen Rücksichtnahme nicht generell abgesprochen werden.

Urteil vom 05.10.2021 - BVerwG 7 A 13.20 (bereitgestellt am 29.03.2022)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss Neubau S-Bahnlinie S4 in Hamburg (PFA 1)

Leitsätze

1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist in Streitigkeiten über Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO) an die Aufnahme des Vorhabens in die Anlage zum Allgemeinen Eisenbahngesetz geknüpft, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte.

2. Der Katalog der Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG knüpft an den Bedarfsplan für die Bundesschienenwege in der Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes an.

3. Für den Aufstieg eines Vorhabens vom Potenziellen in den Vordringlichen Bedarf reicht eine hinreichend verlautbarte Verwaltungsentscheidung aus.

4. Die Planrechtfertigung kann sich aus einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz ergeben.

5. Nur solche Außenbereichsflächen werden vom Schutzzweck der Verkehrslärmverordnung erfasst, auf denen sich die Anwohner nicht nur vorübergehend aufhalten.

6. Vermögensinteressen schützt das Bundesimmissionsschutzgesetz nicht.

Urteil vom 16.09.2021 - BVerwG 7 A 5.21 (bereitgestellt am 11.01.2022)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Unzulässige Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss Neubau S-Bahnlinie S4 in Hamburg (PFA 1)

Leitsätze

1. Ein Eigentümer kann sich gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012- 9 A 6.10 -).

2. Eine durch § 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG und seine Vorgängervorschriften übergeleitete Anerkennung als Naturschutzverband gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. gilt nur in ihrem ursprünglichen geographischen und inhaltlichen Umfang.

Urteil vom 23.06.2021 - BVerwG 7 A 10.20 (bereitgestellt am 15.09.2021)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Klage einer Anliegerkommune gegen den Planfeststellungsbeschluss zum dreigleisigen Ausbau der Eisenbahnstrecke 2270 (ABS 46/2) Oberhausen Hauptbahnhof - Emmerich - Grenze Niederlande (Planfeststellungsabschnitt 1.4)

Leitsatz

Nordrhein-westfälischen Gemeinden kommt hinsichtlich ihrer Aufgaben beim Brandschutz und der Hilfeleistung, die sie als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen (§ 2 Abs. 2 BHKG NW), eine wehrfähige Rechtsposition zu, wenn und soweit ein Bereich weisungsfreier Aufgabenwahrnehmung betroffen ist.

Urteil vom 23.06.2021 - BVerwG 7 A 9.20 (bereitgestellt am 15.09.2021)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Klage eines enteignungsbetroffenen Grundstückseigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss zum dreigleisigen Ausbau der Eisenbahnstrecke 2270 (ABS 46/2) Oberhausen Hauptbahnhof - Emmerich - Grenze Niederlande (Planfeststellungsabschnitt 1.4)

Leitsatz

Im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung bedarf es regelmäßig keiner auf mögliche Unfallszenarien bezogenen Risikoanalyse.

Urteil vom 15.10.2020 - BVerwG 7 A 9.19 (bereitgestellt am 25.02.2021)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Planfeststellung für Ausbaustrecke Oldenburg-Wilhelmshaven (PFA 1)

Leitsätze

1. Die einem Schienenwegevorhaben zugrunde gelegte Verkehrsprognose und die Ermittlung einer plangegebenen Vorbelastung gehören regelmäßig zu den entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen im Sinne von § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UVPG 2010 (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 30).

2. Das fachplanerische Abwägungsgebot fordert bei der Planfeststellung eines im Bedarfsplan (Anlage zu § 1 BSWAG) als Ausbauvorhaben ausgewiesenen Schienenwegevorhabens auch solche planerischen Alternativen in die Alternativenprüfung einzubeziehen, die als Streckenneubau zu qualifizieren wären.

3. Über den Bereich der Bewältigung des Verkehrslärms hinaus bewirkt § 18g Satz 2 AEG keine Verschiebung des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkts.

Beschluss vom 05.11.2020 - BVerwG 7 A 12.20 (bereitgestellt am 14.12.2020)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Änderungsplanfeststellungsbeschluss

Leitsatz

Streicht der Gesetzgeber ein Vorhaben aus Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG, ist das Bundesverwaltungsgericht für den Rechtsstreit um einen nach der Streichung erlassenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss nicht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zuständig.

Urteil vom 04.06.2020 - BVerwG 7 A 1.18 (bereitgestellt am 28.09.2020)

Sachgebiet: Recht des Baues von Wasserstraßen

Planergänzung zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe

Leitsätze

1. Werden durch eine Planergänzung Kohärenzsicherungsmaßnahmen im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG für ein Vorhaben ausgewechselt, das unbenannte Ausnahmegründe nach § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG in Anspruch nimmt, ist die Europäische Kommission nochmals zu beteiligen und deren Stellungnahme einzuholen.

2. Die Rechtskraft einer mit dem Feststellungsurteil nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG verbundenen negativen Feststellung, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht an anderen als den im Urteil ausdrücklich benannten - heilbaren - Fehlern leidet, bezieht sich auf solche Teile des Planfeststellungsbeschlusses, die im Sinne einzelner Klagegründe einer gesonderten Entscheidung zugänglich sind. Die so bezeichneten abtrennbaren rechtlichen Anforderungen an die Zulassungsentscheidung betreffen in erster Linie die Bewertung der durch spezielle verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Vorgaben geprägten Problemkreise und Sachbereiche aus dem oftmals umfangreichen Prüfprogramm, dem der Planfeststellungsbeschluss genügen muss. Darüber hinaus können nach den Umständen des Einzelfalles auch vom Gericht nicht beanstandete rechtliche Erwägungen und Begründungselemente, die der Überprüfung eines in den Urteilsgründen markierten Rechtsfehlers zuzuordnen sind, von der Rechtskraftwirkung erfasst sein.

3. Ob ein Vorhaben gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verstößt, beurteilt sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 480).

4. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers liegt vor, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird. Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere Konzentrationserhöhung eine Verschlechterung dar (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391], Land NRW - Rn. 119).

5. Bei der Feststellung der Erhöhung der Konzentration von Schadstoffen in der Wasserphase kommt es auf deren Messbarkeit auf der Grundlage sachgerechter Analysemethoden an; eine nur rechnerisch ableitbare, gegebenenfalls minimale Erhöhung ist unbeachtlich.

Beschluss vom 20.09.2019 - BVerwG 7 A 5.19 (bereitgestellt am 15.10.2019)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Verweisung eines gegen die DB Netz AG gerichteten Unterlassungsanspruches auf den Zivilrechtsweg

Leitsätze

1. Bedient sich die Verwaltung privatrechtlicher Organisationsformen, ohne dass diesen die Befugnis eingeräumt wird, hoheitlich zu handeln, kommt für Klagen gegen diese privatrechtlichen Organisationen, auch wenn sie vom Staat gegründet und beherrscht werden, nur der Zivilrechtsweg in Betracht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. März 1990 - 7 B 120.89 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 S. 27 f.).

2. Abwehransprüche gegen Planungsarbeiten der privatrechtlich organisierten DB Netz AG sind als privatrechtlich zu qualifizieren.

Urteil vom 19.12.2017 - BVerwG 7 A 10.17 (bereitgestellt am 09.05.2018)

Sachgebiet: Recht des Baues von Wasserstraßen

Vertiefung der Elbe

Leitsatz

"Öffentliche Verkehrsanlagen" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 HBauO sind solche Anlagen an dem allgemeinen Schiffsverkehr dienenden Binnenwasserstraßen, die im Rahmen der Widmung des Verkehrsweges jedermann offenstehen.

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