Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Beschluss vom 06.09.2005 - BVerwG 6 PB 13.05 (bereitgestellt am 23.06.2015)

Leitsatz

Die Feststellung, dass ein Beschäftigter im Sinne von § 14 Abs. 3 BPersVG zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt ist, setzt keine schriftliche Organisationsentscheidung des Dienststellenleiters voraus.

Beschluss vom 10.11.2005 - BVerwG 6 PB 14.05 (bereitgestellt am 23.06.2015)

Leitsatz

Der Personalrat des WDR ist für die Ortskräfte beim ARD-Studio Brüssel zuständig.

Beschluss vom 22.08.2005 - BVerwG 6 PB 5.05 (bereitgestellt am 23.06.2015)

Leitsatz

Eine personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Klärung nur eine geringe Anzahl von Dienststellen vorübergehend betrifft.

Beschluss vom 11.01.2006 - BVerwG 6 PB 17.05 (bereitgestellt am 23.06.2015)

Leitsätze

1. Der Personalrat ist vor der Beschlussfassung über einen Ausschlussantrag nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht verpflichtet, dem betroffenen Personalratsmitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

2. Die Schweigepflicht des Personalratsmitgliedes kann sich nach den Umständen des Einzelfalls auch auf das vermutete Abstimmungsverhalten im Personalrat bei geheimen Abstimmungen beziehen.

Beschluss vom 02.05.2014 - BVerwG 6 PB 11.14 (bereitgestellt am 04.06.2014)

Leitsatz

Der Einsatz erwerbsfähiger Leistungsberechtigter („MAE-Kräfte“) in Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16d Abs. 1 und 7 SGB II in einer Dienststelle unterliegt auch dann wegen Erfüllung des Tatbestands der Einstellung der Mitbestimmung gemäß § 87 Nr. 1 BlnPersVG oder der Mitwirkung gemäß § 90 Nr. 10 BlnPersVG, wenn die Dienststelle im sozialrechtlichen Sinn nicht selbst Maßnahmenträger ist, sondern die MAE-Kräfte von einem privaten Dritten vermittelt und angeleitet werden, der seinerseits durch die Agentur für Arbeit als Maßnahmenträger eingeschaltet worden ist und Förderleistungen für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten in Anspruch nimmt.

Beschluss vom 24.04.2014 - BVerwG 6 PB 2.14 (bereitgestellt am 13.05.2014)

Leitsatz

§ 62 Abs. 4 Halbs. 2 BbgPersVG verlangt, dass der Betroffene auf Dauer in einer Funktion verwendet wird, die mit Personalentscheidungsbefugnissen im Sinne dieser Vorschrift ausgestattet ist. Beruht die Verwendung eines Betroffenen auf zeitlich befristeten Abordnungen, kommt § 62 Abs. 4 Halbs. 2 BbgPersVG nicht zur Anwendung.

Beschluss vom 02.05.2014 - BVerwG 6 PB 12.14 (bereitgestellt am 13.05.2014)

Leitsatz

Die Dienststelle hat dem Personalrat als Geschäftsbedarf im Sinne von § 42 Abs. 2 HessPersVG oder paralleler Vorschriften im Bundes- und Landesrecht dasjenige zur Verfügung zu stellen, was dieser zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt. Welche Sachmittel danach für die Personalratsarbeit erforderlich sind, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung des Einzelfalls, die ihrerseits der rechtsbeschwerdegerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin zugänglich ist, ob sie die gesetzlich vorgegebenen Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat.

Beschluss vom 20.02.2014 - BVerwG 6 PB 39.13 (bereitgestellt am 05.03.2014)

Leitsatz

Der Dienststellenleiter kann in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in welchem der Personalrat ein Sachanliegen verfolgt, im Wege des Widerantrages geltend machen, dass er nicht verpflichtet ist, den Personalrat von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens freizustellen.

Beschluss vom 04.02.2014 - BVerwG 6 PB 36.13 (bereitgestellt am 24.02.2014)

Leitsätze

1. Beabsichtigt der Dienststellenleiter, von einer Ausschreibungspraxis generell oder für den Einzelfall abzuweichen, muss er den Personalrat im Wege der Mitbestimmung beteiligen.

2. Eine Grundsatzrüge ist nicht als Abweichungsrüge zu behandeln, wenn der Beschwerdeführer einschlägige aktuelle, veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung nicht anspricht, sondern seine Rügen in Anlehnung an frühere, inzwischen aufgegebene Rechtsprechung begründet.

Beschluss vom 11.10.2013 - BVerwG 6 PB 27.13 (bereitgestellt am 22.10.2013)

Leitsätze

1. Wird eine Agentur für Arbeit von einer Geschäftsführung geleitet, so ist diese Dienststellenleiterin; wenn sie ihren Vorsitzenden bevollmächtigt, sie in allen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, so ist davon die Befugnis zur Einleitung eines Wahlanfechtungsverfahrens mit umfasst.

2. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen ist, zählen bei der Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit nicht mit.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.

FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

    Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel

    • Einstellungsbeschlüsse,
    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
    • Vergleiche,
    • Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
    • Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

  • Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?

    Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.

    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

    Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.

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  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: