Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Urteil vom 29.11.2022 - BVerwG 8 CN 1.22 (bereitgestellt am 15.03.2023)

Sachgebiet: Kommunalrecht, einschließlich des Kommunalwahlrechts

Kein Ausschluss der Wählbarkeit zu einem Integrationsbeirat bei Fehlen eines gesicherten Aufenthaltsrechts

Leitsätze

1. Eine Satzungsregelung, die die Wählbarkeit zu einem kommunalen Integrationsbeirat auf Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einem gesicherten Aufenthaltsrecht im Sinne unionsrechtlicher Freizügigkeitsberechtigung oder einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz beschränkt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Eine satzungsrechtliche Ungleichbehandlung nach der voraussichtlichen Bleibedauer im Inland darf – unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen – nicht an den Aufenthaltsstatus als Differenzierungskriterium anknüpfen; dieser eignet sich nicht als Grundlage einer Prognose der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts in Deutschland.

Urteil vom 28.06.2022 - BVerwG 8 CN 1.21 (bereitgestellt am 04.10.2022)

Sachgebiet: Kammerrecht

Gleichheitswidrige Regelung von Rentenanwartschaften in einer Versorgungssatzung

Leitsatz

Eine satzungsrechtliche Klausel, die einen absoluten Bestandsschutz bekanntermaßen rechtswidriger, geschlechtsbezogen diskriminierender Bescheide zur Feststellung von Rentenanwartschaften vorsieht und den Anwendungsbereich der Neuregelung der Rentenberechnung auf unbeschiedene Mitglieder beschränkt, missachtet die gesetzlichen Grenzen der Bestandskraft von Verwaltungsakten und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG.

Urteil vom 22.06.2020 - BVerwG 8 CN 1.19 (bereitgestellt am 27.08.2020)

Sachgebiet: Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts

Verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW

Leitsätze

1. Eine gesetzliche Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen genügt dem verfassungsrechtlich geforderten Mindestniveau des Sonntagsschutzes gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV nicht schon, wenn sie die Zahl der jährlich zulässigen gebietsweiten Öffnungen auf drei beschränkt, aber eine vielfache Zahl räumlich beschränkter, abwechselnder Öffnungen im selben Gemeindegebiet zulässt.

2. Der Gesetzgeber darf nur zu Sonntagsöffnungen ermächtigen, die jeweils durch einen zureichenden Sachgrund von einem Gewicht getragen werden, das den zeitlichen und räumlichen Umfang der Öffnung rechtfertigt. Die Seltenheit einer zulässigen Sonntagsöffnung kann das Fehlen eines zureichenden Sachgrundes nicht ausgleichen.

3. Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen sich stets als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung darstellen. Sie dürfen nur zugelassen werden, wenn die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag - ohne die Veranstaltung - kämen (prognostischer Besucherzahlenvergleich; wie BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19 und 21 f.).

4. Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden. Dieses Umfeld wird durch die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet, das durch das Veranstaltungsgeschehen selbst - und nicht allein durch den Ziel- und Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die Veranstaltung - geprägt wird (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 25 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 20).

Urteil vom 22.06.2020 - BVerwG 8 CN 3.19 (bereitgestellt am 27.08.2020)

Sachgebiet: Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts

Verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 LÖG NRW

Leitsätze

1. Für Öffnungen von Verkaufsstellen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW gelten die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verkaufsöffnungen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass.

2. Die gesetzliche Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes muss der kommunalen Normsetzung nicht für jeden Einzelfall einer Verkaufsöffnung aus besonderem Anlass eine auf die Besucherzahlen der Veranstaltung und der damit verbundenen Ladenöffnung bezogene Prognose abverlangen. Vielmehr kann das Gesetz bestimmte typische Fallkonstellationen vorgeben, in denen regelmäßig von einem Überwiegen der von der Veranstaltung angezogenen Besucherströme auszugehen ist.

3. Eine derartige Regelung ist dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass atypische Sachverhaltsgestaltungen nicht in die Nachweiserleichterung einbezogen werden. Ein atypischer Fall ist anzunehmen, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass die Zahl der von der Ladenöffnung angezogenen Besucher die Zahl der Veranstaltungsbesucher überwiegt.

4. In solchen atypischen Konstellationen darf die Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW nicht eingreifen, deren Anwendungsbereich daher verfassungskonform zu reduzieren ist.

Urteil vom 22.01.2020 - BVerwG 8 CN 2.19 (bereitgestellt am 19.05.2020)

Sachgebiet: Personenbeförderungsgesetz, des Güterkraftverkehrsgesetz und der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Standplatzpflicht für Taxen

Leitsatz

§ 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG enthält das bundesgesetzliche Gebot, Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten (Standplatzpflicht). Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt jedoch nicht zur Regelung einer Standplatzpflicht durch Rechtsverordnung.

Urteil vom 12.12.2018 - BVerwG 8 CN 1.17 (bereitgestellt am 18.03.2019)

Sachgebiet: Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts

Sonntagsöffnung aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes

Leitsätze

1. Eine Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen aus Anlass einer Veranstaltung (hier: eines Weihnachtsmarktes) genügt Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV nur, wenn die Veranstaltung das öffentliche Bild des Sonntags prägt und die Ladenöffnung sich als deren Annex darstellt. Dies setzt notwendig - und nicht nur im Regelfall - voraus, dass die Veranstaltung für sich genommen prognostizierbar einen erheblichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung - ohne die Veranstaltung - zu erwartende Besucherzahl übersteigt (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 23 f. und vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 21).

2. Die der Öffnungsregelung zugrunde liegende Besucherzahlenprognose ist gerichtlich nur auf Schlüssigkeit und Vertretbarkeit zu überprüfen. Aus revisiblem Recht ergeben sich keine selbständigen Verfahrenspflichten des Normgebers, deren Missachtung selbst bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der Prognose zur Rechtswidrigkeit der Öffnungsregelung führen würde.

Urteil vom 17.05.2017 - BVerwG 8 CN 1.16 (bereitgestellt am 25.08.2017)

Sachgebiet: Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts

Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Ladenöffnung an einem Sonntag

Leitsätze

1. Die Ladenöffnung an einem Sonntag ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Sachgrund für sie besteht. Das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das "Shopping-Interesse" der Kunden genügen hierfür nicht.

2. Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein.

3. Ob ein verfassungsrechtlich tragfähiger Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung gegeben ist, unterliegt - abgesehen von Prognosen künftiger Ereignisse - uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.

Urteil vom 11.11.2015 - BVerwG 8 CN 2.14 (bereitgestellt am 15.02.2016)

Normenkontrolle einer Verordnung zur Ladenöffnung an einem Marktsonntag

Leitsätze

1. Eine Gewerkschaft ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt für einen Normenkontrollantrag gegen eine gemeindliche Rechtsverordnung, die in ihrem Tätigkeitsbereich gestützt auf § 14 LadSchlG eine Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass eines Marktes an einem Sonn- oder Feiertag zulässt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 Rn. 14 ff.).

2. Die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot "aus Anlass" eines Marktes ist nach § 14 Abs. 1 LadSchlG nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989- 1 B 153.89 - Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 27 S. 7).

Urteil vom 16.10.2013 - BVerwG 8 CN 1.12 (bereitgestellt am 19.12.2013)

Leitsätze

1. Die Regelung in einer städtischen Friedhofssatzung, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden, stellt eine Benutzungsregelung des kommunalen Friedhofs dar.

2. Es verletzt das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit und hinreichenden Bestimmtheit, wenn für den Normbetroffenen nicht im Voraus erkennbar ist, welche Nachweise zum Beleg dafür, dass die Grabmale nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit herrühren, anerkannt werden.

3. Die den Kommunen eingeräumte allgemeine Satzungsbefugnis sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, stellen keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar, um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Steinmetze zu rechtfertigen.

Urteil vom 06.04.2005 - BVerwG 8 CN 1.03 (bereitgestellt am 22.01.2013)

Leitsatz

Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.

FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

    Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel

    • Einstellungsbeschlüsse,
    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
    • Vergleiche,
    • Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
    • Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

  • Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?

    Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.

    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

    Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.

  • Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?

    Sie können grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Entscheidungsversand bestellen. Für die Versendung von Entscheidungen muss das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Kosten erheben.

    Für die Bestellung verwenden Sie bitte das oben verlinkte Bestellformular. Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Bestellung zu ermöglichen, geben Sie bei den entscheidungsidentifizierenden Merkmalen möglichst das betreffende Aktenzeichen an. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Entscheidungen in einer Bestellung zusammenfassen.

    Bitte beachten Sie, dass die in der Entscheidungsdatenbank veröffentlichten Entscheidungen vollständig identisch zu den versendeten Entscheidungen sind.

  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: