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Beschluss vom 04.08.2004 - BVerwG 9 VR 13.04 (bereitgestellt am 05.03.2019)

Leitsatz

Ein gemeinsamer Kreuzungspunkt zweier Straßenplanungen mag im Einzelfall für die Anwendung des § 78 Abs. 1 VwVfG ausreichen, führt aber nicht notwendig dazu. Ein erhöhter planerischer Koordinierungsbedarf, der eine Kompetenzverlagerung erzwingt, wird in der Praxis die Ausnahme bleiben.

Beschluss vom 05.07.2018 - BVerwG 9 VR 1.18 (bereitgestellt am 25.07.2018)

Sachgebiet: VerkPBG - Straßen- und Wegerecht

Eilrechtsschutz bei Vorhaben des vordringlichen Bedarfs

Leitsatz

Bei der Änderung eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses handelt es sich für sich genommen um keine später eintretende Tatsache, die die gesetzliche Frist (§ 17e Abs. 4 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 VerkPBG) für einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erneut in Gang setzt. Ein Aussetzungsantrag kann grundsätzlich nur auf solche Regelungen des Planänderungsbeschlusses gestützt werden, die Rechte des Betroffenen erstmals oder weitergehend als ursprünglich berühren.

Beschluss vom 17.08.2017 - BVerwG 9 VR 2.17 (bereitgestellt am 30.08.2017)

Sachgebiet: VerkPBG - Straßenrechtliche Planfeststellung

Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung

Leitsätze

1. Vor dem Erlass einer Duldungsverfügung gemäß § 16a FStrG bedarf es grundsätzlich einer Anhörung des Adressaten.

2. § 16a FStrG betrifft vorbereitende Maßnahmen geringer Eingriffsintensität. Auf seiner Grundlage kann ein Grundstückseigentümer - bei summarischer Prüfung im Eilverfahren - nicht zur dauerhaften Duldung betonierter Bohrpfähle in seinem Grundstück verpflichtet werden.

Beschluss vom 14.08.2013 - BVerwG 9 VR 6.13 (bereitgestellt am 22.08.2013)

Leitsätze

1. Sollen bauliche Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zeitnah begonnen, jedoch über einen längeren Zeitraum gestaffelt ausgeführt werden, muss die Behörde dem grundsätzlich nicht durch eine Teilaussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des angefochtenen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich später anstehender Baumaßnahmen Rechnung tragen.

2. Eine Teilaussetzung ist dann geboten, wenn sich der Betroffene allein gegen einen rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Vorhabensteil wendet, dessen Ausführung noch nicht in absehbarer Zeit ansteht.

Beschluss vom 11.07.2013 - BVerwG 9 VR 5.13 (bereitgestellt am 06.08.2013)

Leitsatz

Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten über fernstraßenrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO umfasst nicht Streitigkeiten darüber, ob die konkrete Bauausführung sich im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses hält.

Beschluss vom 13.06.2013 - BVerwG 9 VR 3.13 (bereitgestellt am 03.07.2013)

Leitsätze

1. Die Modifizierung des Maßstabs zur Prüfung von Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG betrifft nur den Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten der Klage („ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts“), lässt jedoch die Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte in die Abwägung unberührt.

2. Einen solchen weiteren Gesichtspunkt stellt die bei fehlender Dringlichkeit eines planfestgestellten Vorhabens zur Vermeidung unnötiger (fristgebundener) Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Aussetzung einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung durch die Behörde dar (vgl. Beschlüsse vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66 S. 2 und vom 1. März 2012 - BVerwG 9 VR 7.11 - Buchholz 406.403 § 63 BNatSchG 2010 Nr. 2 Rn. 6; stRspr).

Beschluss vom 30.03.2012 - BVerwG 9 VR 5.12 (bereitgestellt am 15.05.2013)

Leitsatz

Kann eine in einem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Maßnahme des landschaftspflegerischen Begleitplans aus naturschutzfachlichen Gründen nur zu einer bestimmten Jahreszeit durchgeführt werden, so kann dies im Rahmen einer Interessenabwägung im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (hier: auf einen Änderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO) den Sofortvollzug dieser Maßnahme rechtfertigen, sofern mit ihr keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die bei einem Erfolg der Klage nicht mehr rückgängig zu machen wären (hier: Absammeln und Zwischenhältern von Zauneidechsen).

Beschluss vom 09.02.2012 - BVerwG 9 VR 2.12 (bereitgestellt am 15.05.2013)

Leitsätze

1. Die privatrechtliche Eigentümerposition des Vorhabenträgers einer Straßenbaumaßnahme gibt diesem - jenseits von Maßnahmen zur Verkehrssicherung - keine Befugnis zur Durchführung von Arbeiten der Baufeldfreimachung und sonstiger Vorabmaßnahmen, die der Sache nach der vorzeitigen Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses dienen, dessen Vollzug gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO, § 17e Abs. 2 FStrG umfassend ausgesetzt worden ist. Hierzu zählt insbesondere das Fällen von Bäumen, das Entfernen von Obstgehölzen und Strauchwerk, das Fangen und Umsetzen von Amphibien und die Anlage eines Ersatzlaichgewässers.

2. Sollen nach umfassender gerichtlicher Aussetzung des Sofortvollzugs einzelne Vorabmaßnahmen (insbesondere solche naturschutzfachlicher Art) in vorzeitiger Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden, bedarf es eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, um deren gerichtliche Freigabe zu erreichen.

Beschluss vom 04.07.2012 - BVerwG 9 VR 6.12 (bereitgestellt am 15.05.2013)

Leitsatz

Ein Urteil, das feststellt, dass ein Planfeststellungsbeschluss wegen eines behebbaren Mangels (§ 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG) rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, wirkt nur zwischen den Beteiligten. Im Verhältnis zu anderen Planbetroffenen erweist sich der feststellende Ausspruch grundsätzlich als bloßer Rechtsreflex, der die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft unberührt lässt (im Anschluss an Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - juris).

Beschluss vom 01.03.2012 - BVerwG 9 VR 7.11 (bereitgestellt am 15.05.2013)

Leitsätze

1. Beabsichtigt der Vorhabenträger bei einem gesetzlich sofort vollziehbaren fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nach dem Bauablaufplan während eines längeren Zeitraums (hier: rund 17 Monate seit Beschlussdatum) keine baulichen Vollzugsmaßnahmen, sondern lediglich die Umsetzung punktueller naturschutzfachlicher Vorabmaßnahmen, besteht kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Beschlusses in seinem vollen Umfang. In einem solchen Fall liegt es nahe, die sofortige Vollziehung bereits seitens der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf diese Vorabmaßnahmen zu beschränken und sie im Übrigen auszusetzen.

2. Vorarbeiten i.S.v. § 16a Abs. 1 FStrG wie Erkundungsbohrungen, Grundwasserbeprobungen und Vermessungen mit der insoweit bestehenden gesetzlichen Duldungspflicht sind zu unterscheiden von den eigentlichen Bauarbeiten, die der Ausführung des Vorhabens dienen. Letztere haben ihre Rechtsgrundlage in dem Planfeststellungsbeschluss und erfolgen in dessen Vollziehung.

3. Von § 16a Abs. 1 FStrG erfasst sind seit der Neufassung durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfrPBG) vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833) auch Vorarbeiten, die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden sollen.

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