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Beschluss vom 09.02.2022 - BVerwG 9 BN 4.21 (bereitgestellt am 25.04.2022)

Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht

Keine Pflicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Leitsatz

Ein weiteres Sachverständigengutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn das Gericht den Ergebnissen eines vorhandenen Gutachtens nicht in vollem Umfang folgen will. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Gutachten als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung geeignet und ausreichend ist.

Beschluss vom 24.02.2020 - BVerwG 9 BN 9.18 (bereitgestellt am 20.04.2020)

Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht

Normenkontrolle einer Beitragssatzung

Leitsätze

1. Eine landesrechtliche Bestimmung des Kommunalabgabenrechts (hier § 6 Abs. 1 KAG LSA), die die Gemeinde zur Erhebung grundsätzlich kostendeckender Beiträge verpflichtet, ist mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar.

2. Ob eine kommunalabgabenrechtliche Beitragssatzung, deren festgesetzter Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz nicht unerheblich unterschreitet, wegen Verstoßes gegen das Kostendeckungsgebot nichtig ist, ist eine Frage der Auslegung des jeweiligen Landesrechts.

3. Auch im Kommunalabgabenrecht ist die Normenkontrolle nach § 47 VwGO ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle, das nicht auf die Überprüfung der Verletzung subjektiver Rechte beschränkt ist. Eine nach der Überzeugung des Gerichts ungültige Satzung ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären; für ein Absehen davon besteht grundsätzlich kein Raum, weder aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität noch wegen privater Interessen.

4. Ein in der mündlichen Verhandlung erteilter richterlicher Hinweis zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung kann auch noch in dem Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aktenkundig gemacht werden.

Beschluss vom 09.08.2018 - BVerwG 9 BN 6.18 (bereitgestellt am 27.09.2018)

Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht

Normenkontrollverfahren betreffend Vergnügungssteuer

Leitsätze

1. Eine Vergnügungssteuer, die als Spielgerätesteuer anhand des Einspielergebnisses erhoben wird, entspricht dem Typus der örtlichen Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Eine nicht diskriminierende Vergnügungssteuer auf Spielgeräte ist nur dann als Hindernis für den durch Art. 56 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie wegen ihrer Höhe einem Betriebsverbot gleichkommt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 - Rn. 41 und BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 - juris Rn. 82).

3. Der Streitwert (§ 52 Abs. 1 GKG) für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Vergnügungssteuersatzung entspricht regelmäßig dem Jahresbetrag der strittigen Steuer.

Beschluss vom 18.08.2015 - BVerwG 9 BN 2.15 (bereitgestellt am 25.09.2015)

Leitsätze

1. Auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf kann eine örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG) erhoben werden. Für den erforderlichen örtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an.

2. Der Umstand allein, dass ein subventioniertes Verhalten besteuert wird, bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 29).

3. Eine Aufwandsteuer muss neben der Einnahmenerzielung nicht stets einen Lenkungszweck als Nebenzweck verfolgen.

Beschluss vom 15.07.2015 - BVerwG 9 BN 1.15 (bereitgestellt am 24.08.2015)

Leitsatz

Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans begründen einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen. Zu einer aus sich heraus eindeutigen Regelung des Geschäftsverteilungsplans darf sich eine ungeschriebene Gerichtspraxis aber nicht in Widerspruch setzen.

Beschluss vom 29.01.2015 - BVerwG 9 BN 2.14 (bereitgestellt am 10.03.2015)

Normenkontrolle Abwassersatzung; hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes handelt ohne Verschulden (§ 60 Abs. 1 VwGO), wer so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung noch am Tag des Fristablaufs zu rechnen ist. Dabei müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorganges hinausgehenden Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten einkalkulieren, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Empfangsgerät gerade in den Abend- und Nachtstunden wegen anderer ebenfalls fristgebundener Sendungen belegt sein kann (im Anschluss an stRspr).

Beschluss vom 30.08.2013 - BVerwG 9 BN 2.13 (bereitgestellt am 04.10.2013)

Leitsatz

Ein Beherbergungsgast ist nicht antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO) für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Steuersatzung, mit der eine Gemeinde als indirekte Aufwandsteuer eine Übernachtungssteuer von den Beherbergungsunternehmen in der Erwartung erhebt, dass diese sie auf die Gäste abwälzen.

Beschluss vom 19.08.2013 - BVerwG 9 BN 1.13 (bereitgestellt am 25.09.2013)

Leitsätze

1. Eine Vergnügungssteuer auf Glücksspiele kann nach Europarecht neben der Mehrwertsteuer erhoben werden (wie bisherige Rechtsprechung).

2. Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht (im Anschluss an Beschluss vom 30. April 2003 - BVerwG 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128 <150>; Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 40).

3. Sind die für eine Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) maßgeblichen Tatsachen von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Tatsachengericht eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen abgelehnt hat, weil es die betreffende Frage anders beantwortet hat, als es die Beschwerde für richtig hält (im Anschluss an Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>).

Beschluss vom 16.06.2011 - BVerwG 9 BN 4.10 (bereitgestellt am 15.05.2013)

Leitsatz

Der Einwand, der Nutzen des Einzelnen sei bei vom Gemeinwesen bereit gestellten Gütern, namentlich bei Straßen im Gemeingebrauch, nicht praktikabel messbar und individuell zurechenbar, vermag angesichts des Standes der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung einen bundes(verfassungs)rechtlichen Klärungsbedarf zum Begriff des Vorteils im Straßenbaubeitragsrecht (hier: § 8 KAG S-H) und zur (behaupteten) Erforderlichkeit einer strengeren Interpretation des Äquivalenzprinzips nicht zu begründen.

Beschluss vom 27.05.2003 - BVerwG 9 BN 3.03 (bereitgestellt am 22.01.2013)

Leitsätze

1. Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind.

2. Eine anwaltlich vertretene Partei, die nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erklärt, von ihrer Seite werde zu dem Termin niemand erscheinen, falls dieser trotz ihres Verzichts auf mündliche Verhandlung stattfinden sollte, kann nicht mit Erfolg eine Gehörsrüge mit der Begründung erheben, ein Rechtsgespräch hätte ihr Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu ergänzen.

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FAQhäufig gestellte Fragen

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