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Beschluss vom 17.01.2023 - BVerwG 9 B 23.22 (bereitgestellt am 20.02.2023)

Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht

Mangels Übermittlung als elektronisches Dokument unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

Leitsatz

§ 55d Satz 1 VwGO gilt in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO auch für die Erhebung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Übermittelt ein Rechtsanwalt die Beschwerdeschrift oder die Beschwerdebegründung nicht als elektronisches Dokument, ist die Nichtzulassungsbeschwerde außer in den Fällen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO unzulässig.

Beschluss vom 19.09.2022 - BVerwG 9 B 2.22 (bereitgestellt am 29.11.2022)

Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht

Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses

Leitsätze

1. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Beweisregelung in § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F.) i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO.

2. Auch beim elektronischen Empfangsbekenntnis besteht dessen Sinn und Zweck darin, die Zustellung eines bestimmten Dokuments nachzuweisen, weshalb dessen Identität sowohl für den abgebenden Rechtsanwalt als auch für das Gericht außer Zweifel stehen muss.

3. Der vom Anwalt an das Gericht übersandte strukturierte Datensatz und nicht seine Visualisierung im jeweils verwendeten Fachverfahren stellt das eigentliche Empfangsbekenntnis dar, an das die gesetzlich bestimmte Nachweiswirkung anknüpft.

Beschluss vom 24.11.2021 - BVerwG 9 B 5.21 (bereitgestellt am 23.02.2022)

Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht

Erhebung eines Anschlussbeitrags gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer nach Rücknahme des Anschlussbeitragsbescheids gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer

Leitsatz

Es gibt keinen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO einschränkenden Rechtssatz, nach dem Gesichtspunkte, die für die Rechtmäßigkeit des betreffenden Verwaltungshandelns von Bedeutung sind, nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sich die Beteiligten darauf berufen haben. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht vielmehr, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, soweit er nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts entscheidungserheblich ist.

Beschluss vom 29.11.2021 - BVerwG 9 B 7.21 (bereitgestellt am 08.02.2022)

Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht

Erschließungsbeitragsrecht in Bayern

Leitsatz

Die nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Regelungen der §§ 127 bis 135 BauGB zum Erschließungsbeitrag sind in Bayern spätestens durch Art. 5a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 8. März 2016 (GVBl S. 36) gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt worden.

Beschluss vom 08.12.2021 - BVerwG 5 B 1.21 (bereitgestellt am 31.01.2022)

Sachgebiet: Entschädigungsrecht nach Art. 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Rechtswegzuständigkeit bei einem zunächst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und anschließend in der Zivilgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren wegen Entschädigung für ein überlanges Gerichtsverfahren

Leitsätze

1. Ist ein Ausgangsverfahren von einem Verwaltungsgericht bindend in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen und im dortigen Instanzenzug zu Ende gebracht worden, so ist für einen Entschädigungsrechtsstreit wegen überlanger Verfahrensdauer die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das gesamte Gerichtsverfahren (i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG) eröffnet.

2. Die Abtrennung eines Teils des Entschädigungsrechtsstreits, um seine Aufspaltung auf zwei Rechtswege zu ermöglichen, ist dann nicht zulässig, wenn das als überlang gerügte Ausgangsverfahren, auf das sich das Entschädigungsbegehren bezieht, einen einheitlichen Streitgegenstand aufweist.

Beschluss vom 03.08.2021 - BVerwG 9 B 48.20 (bereitgestellt am 27.09.2021)

Sachgebiet: Flurbereinigungsrecht und Recht des ländlichen Grundstücksverkehrs

Erhebliche Gebietserweiterung in einem Bodenordnungsverfahren.

Leitsätze

1. Die Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen einer geringfügigen und einer erheblichen Änderung des Flurbereinigungsgebiets im Sinne des § 8 FlurbG gelten über § 63 Abs. 2 LwAnpG auch im Bodenordnungsverfahren.

2. Die Teilnehmer eines Bodenordnungsverfahrens sind hinsichtlich der Anordnung einer erheblichen Gebietserweiterung nach § 8 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG klagebefugt.

3. Das Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO erstreckt sich auf alle dem Gericht in der konkreten Streitsache vorliegenden Akten mit ihrem gesamten Inhalt. Die Einsicht in diese Akten kann das Gericht auch dann nicht verweigern, wenn deren Inhalt seiner Auffassung nach keine Bedeutung hat.

4. Zur Frage der Besetzung des Flurbereinigungsgerichts bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung.

Beschluss vom 03.08.2021 - BVerwG 9 B 49.20 (bereitgestellt am 27.09.2021)

Sachgebiet: Flurbereinigungsrecht und Recht des ländlichen Grundstücksverkehrs

Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren.

Leitsatz

Im Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist der Grundeigentümer hinsichtlich der an den Gebäudeeigentümer erteilten Genehmigungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FlurbG klagebefugt.

Beschluss vom 02.06.2021 - BVerwG 9 B 9.20 (bereitgestellt am 23.08.2021)

Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht

Rücknahme von auf der rückwirkenden Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. beruhenden Beitragsbescheiden.

Leitsatz

§ 79 Abs. 2 BVerfGG gilt nach § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch dann, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung (Gerichtsentscheidung oder Verwaltungsakt) auf einer grundgesetzwidrigen Normauslegung beruht, die nicht durch einen Senat, sondern durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt worden ist.

Beschluss vom 08.06.2021 - BVerwG 9 B 26.20 (bereitgestellt am 23.08.2021)

Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht

Rücknahme von auf der rückwirkenden Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. beruhenden Beitragsbescheiden.

Leitsätze

1. Die Verfassungs- und Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) führt nicht dazu, dass das einer Behörde durch eine Ermächtigung zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte eingeräumte Ermessen allein deshalb auf Null reduziert ist, weil der zurückzunehmende Verwaltungsakt verfassungs- oder grundrechtswidrig ist.

2. Zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Versagung des rechtlichen Gehörs in Fällen, in denen zentrale rechtliche Gesichtspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers vom Berufungsgericht nicht in Erwägung gezogen worden sind.

Beschluss vom 04.06.2021 - BVerwG 5 B 22.20 D (bereitgestellt am 10.08.2021)

Sachgebiet: Entschädigungsrecht nach Art. 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Nach einer bereits ausdrücklich erhobenen Verzögerungsrüge vorgebrachte Kritik an der Dauer des gerichtlichen Verfahrens, die selbst nicht als Verzögerungsrüge bezeichnet ist, ist grundsätzlich nicht als erneute Verzögerungsrüge aufzufassen.

Leitsatz

Nach einer bereits ausdrücklich erhobenen Verzögerungsrüge vorgebrachte Kritik an der Dauer des gerichtlichen Verfahrens, die selbst nicht als Verzögerungsrüge bezeichnet ist, ist grundsätzlich nicht als erneute Verzögerungsrüge aufzufassen.

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    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
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