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Beschluss vom 27.09.2022 - BVerwG 8 C 14.21 (bereitgestellt am 06.12.2022)

Sachgebiet: Finanzdienstleistungsrecht

Vorabentscheidungsersuchen zur Einordnung berufsständischer Versorgungseinrichtungen als Marktproduzentinnen oder Teil der Sozialversicherung nach ESVG 2010

Leitsatz

Die Frage, ob pflichtmitgliedschaftlich organisierte berufsständische Versorgungseinrichtungen nach Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/231 - EZB/2018/2 - i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und deren Anhang A (ESVG 2010) als Marktproduzentinnen und daher als finanzielle Kapitalgesellschaften einzuordnen sind, die der statistischen Berichtspflicht der Altersvorsorgeeinrichtungen zur Europäischen Zentralbank unterliegen, oder ob sie unter die Ausnahme für die Sozialversicherung gemäß Art. 1 Nr. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2018/231 - EZB/2018/2 - fallen, bedarf einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Beschluss vom 27.09.2022 - BVerwG 8 C 16.21 (bereitgestellt am 06.12.2022)

Sachgebiet: Finanzdienstleistungsrecht

Vorabentscheidungsersuchen zur Einordnung berufsständischer Versorgungseinrichtungen als Marktproduzentinnen oder Teil der Sozialversicherung nach dem ESVG 2010

Leitsätze

1. Eine teilrechtsfähige, organisatorisch und wirtschaftlich gegenüber der sie tragenden Kammer verselbständigte berufsständische Versorgungseinrichtung mit vollständiger Rechnungsführung ist gemäß Anhang A Nr. 2.13 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 als institutionelle Einheit im Sinne des ESVG zu behandeln.

2. Die Frage, ob pflichtmitgliedschaftlich organisierte berufsständische Versorgungseinrichtungen nach Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/231 - EZB/2018/2 - i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und deren Anhang A (ESVG 2010) als Marktproduzentinnen und daher als finanzielle Kapitalgesellschaften einzuordnen sind, die der statistischen Berichtspflicht der Altersvorsorgeeinrichtungen zur Europäischen Zentralbank unterliegen, oder ob sie unter die Ausnahme für die Sozialversicherung gemäß Art. 1 Nr. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2018/231 - EZB/2018/2 - fallen, bedarf einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Beschluss vom 28.09.2022 - BVerwG 4 BN 6.22 (bereitgestellt am 29.11.2022)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bei Wegfall eines Gebietserhaltungsanspruchs

Leitsatz

Ein Grundstückseigentümer ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn der Plan seinen Gebietserhaltungsanspruch entfallen lässt.

Beschluss vom 14.10.2022 - BVerwG 4 BN 12.22 (bereitgestellt am 29.11.2022)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Anforderungen an eine Veränderungssperre zur Sicherung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB.

Leitsätze

1. Für den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung einer Bebauungsplanung nach § 9 Abs. 2a BauGB bestehen keine erhöhten Anforderungen an die Konkretisierung der Planungsabsicht.

2. Die positiven Planungsvorstellungen der Gemeinde müssen sich beim Erlass einer Veränderungssperre auf die durch den zukünftigen Bebauungsplan über Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB ausgeschlossenen oder nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen beziehen und nicht auf die im Übrigen nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässige Art der baulichen Nutzung.

Beschluss vom 22.06.2022 - BVerwG 2 C 12.21 (bereitgestellt am 22.08.2022)

Sachgebiet: Allgemeines Beamtenrecht

Leitsätze

1. Bei zugelassener Sprungrevision gehört eine Belehrung über das Erfordernis der Beibringung der Zustimmungserklärung (§ 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO) nicht zum notwendigen Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung, weil § 58 Abs. 1 VwGO - anders als § 232 Satz 1 ZPO und § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG - eine Belehrung über die Form nicht vorsieht.

2. Den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO an die Belehrung über den Rechtsbehelf wird auch im Anwendungsbereich des § 134 VwGO durch die Bezeichnung "Revision" entsprochen. Denn die "Sprungrevision" ist kein eigenständiger Rechtsbehelf neben der Revision, sondern - wie sich aus § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt - eine besondere Erscheinungsform der Grundsatz- und Divergenzrevision.

Beschluss vom 31.05.2022 - BVerwG 6 C 2.20 (bereitgestellt am 18.08.2022)

Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.

Leitsatz

§ 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. sind mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Beschluss vom 10.03.2022 - BVerwG 3 C 5.21 (bereitgestellt am 18.05.2022)

Sachgebiet: Lebensmittelrecht (einschließlich Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände), Recht der Tabakerzeugnisse und verwandter Erzeugnisse und Recht der Ernährungswirtschaft

Vorlagebeschluss zur Verwendung der Bezeichnung "Weingut"

Leitsatz

Die Frage, ob die Weinbereitung - den Anforderungen des Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 i.V.m. Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 für die Bezeichnung "Weingut" entsprechend - "vollständig in diesem Betrieb erfolgt", wenn der namensgebende Weinbaubetrieb den Wein aus Trauben von Rebflächen gepachteter Weinberge in einem vom Bewirtschafter für 24 Stunden angemieteten Kelterhaus keltern lässt, bedarf einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Beschluss vom 09.02.2022 - BVerwG 9 BN 4.21 (bereitgestellt am 25.04.2022)

Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht

Keine Pflicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

Leitsatz

Ein weiteres Sachverständigengutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn das Gericht den Ergebnissen eines vorhandenen Gutachtens nicht in vollem Umfang folgen will. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Gutachten als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung geeignet und ausreichend ist.

Beschluss vom 14.12.2021 - BVerwG 5 C 3.20 (bereitgestellt am 04.04.2022)

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen

Umzugskostenvergütungszusage kein rein begünstigender Verwaltungsakt

Leitsatz

Die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Umzugskostenvergütungszusage um einen rein begünstigenden Verwaltungsakt handelt (Änderung der Rechtsprechung).

Beschluss vom 11.01.2022 - BVerwG 3 BN 6.21 (bereitgestellt am 24.02.2022)

Sachgebiet: Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts

Aufhebung der Zusatzweiterbildung "Homöopathie" für Ärzte in Bremen

Leitsatz

Die Aufhebung der Zusatzweiterbildung "Homöopathie" in der Weiterbildungsordnung einer Landesärztekammer greift nicht in die Berufsfreiheit von Ärzten ein, die die Weiterbildung bereits erfolgreich absolviert haben und die Zusatzbezeichnung weiter führen dürfen; sie kommt einem solchen Eingriff auch nicht funktional gleich.

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FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

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    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
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    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

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    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

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  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: