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Beschluss vom 17.12.2020 - BVerwG 5 PB 7.20 (bereitgestellt am 09.03.2021)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Leitsatz

Die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit unterliegt nicht der arbeitszeitbezogenen Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.

Beschluss vom 10.09.2018 - BVerwG 5 PB 2.18 (bereitgestellt am 28.09.2018)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich des Verfahrens der Freistellung von Personalratsmitgliedern

Leitsatz

Bei der Zuordnung der nach dem Vorsitzenden verbleibenden restlichen Freistellungen von Personalratsmitgliedern nach § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG ist die Freistellung des Vorsitzenden nicht vorab von dem Gesamtkontingent der Freistellungen abzuziehen. Sie ist vielmehr auf den nach dem Berechnungsmodell von Hare-Niemeyer ermittelten Stimmenanteil der Gewerkschaft oder freien Liste anzurechnen, welcher der Vorsitzende angehört.

Beschluss vom 22.01.2016 - BVerwG 5 PB 10.15 (bereitgestellt am 09.02.2016)

Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen absoluten Revisionsgrund und Verwerfung von Nichtzulassungsbeschwerden

Leitsätze

1. Die Rechtsmittel- und Beschwerdebefugnis steht im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich nur demjenigen zu, der nach Maßgabe des materiellen Rechts beteiligungsbefugt ist.

2. Ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund im Sinne des § 547 Nr. 4 ZPO liegt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch vor, wenn eine Partei vorschriftswidrig überhaupt nicht zum Verfahren hinzugezogen wurde.

3. Die Möglichkeit der Zurückverweisung an die Vorinstanz besteht im Verfahren der personalvertretungsrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde auch dann, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO gegeben ist.

Beschluss vom 08.07.2015 - BVerwG 5 PB 19.14 (bereitgestellt am 12.08.2015)

Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung der Vorinstanz, mit der die Erklärung der Ungültigkeit einer Personalratswahl durch die erste Instanz bestätigt wurde, entfällt, wenn der Personalrat während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zurückgetreten ist, eine Neuwahl stattgefunden hat und das Ergebnis der Wahl bekanntgegeben wurde.

Beschluss vom 06.09.2005 - BVerwG 6 PB 13.05 (bereitgestellt am 23.06.2015)

Leitsatz

Die Feststellung, dass ein Beschäftigter im Sinne von § 14 Abs. 3 BPersVG zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt ist, setzt keine schriftliche Organisationsentscheidung des Dienststellenleiters voraus.

Beschluss vom 10.11.2005 - BVerwG 6 PB 14.05 (bereitgestellt am 23.06.2015)

Leitsatz

Der Personalrat des WDR ist für die Ortskräfte beim ARD-Studio Brüssel zuständig.

Beschluss vom 22.08.2005 - BVerwG 6 PB 5.05 (bereitgestellt am 23.06.2015)

Leitsatz

Eine personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Klärung nur eine geringe Anzahl von Dienststellen vorübergehend betrifft.

Beschluss vom 11.01.2006 - BVerwG 6 PB 17.05 (bereitgestellt am 23.06.2015)

Leitsätze

1. Der Personalrat ist vor der Beschlussfassung über einen Ausschlussantrag nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht verpflichtet, dem betroffenen Personalratsmitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

2. Die Schweigepflicht des Personalratsmitgliedes kann sich nach den Umständen des Einzelfalls auch auf das vermutete Abstimmungsverhalten im Personalrat bei geheimen Abstimmungen beziehen.

Beschluss vom 02.05.2014 - BVerwG 6 PB 11.14 (bereitgestellt am 04.06.2014)

Leitsatz

Der Einsatz erwerbsfähiger Leistungsberechtigter („MAE-Kräfte“) in Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16d Abs. 1 und 7 SGB II in einer Dienststelle unterliegt auch dann wegen Erfüllung des Tatbestands der Einstellung der Mitbestimmung gemäß § 87 Nr. 1 BlnPersVG oder der Mitwirkung gemäß § 90 Nr. 10 BlnPersVG, wenn die Dienststelle im sozialrechtlichen Sinn nicht selbst Maßnahmenträger ist, sondern die MAE-Kräfte von einem privaten Dritten vermittelt und angeleitet werden, der seinerseits durch die Agentur für Arbeit als Maßnahmenträger eingeschaltet worden ist und Förderleistungen für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten in Anspruch nimmt.

Beschluss vom 24.04.2014 - BVerwG 6 PB 2.14 (bereitgestellt am 13.05.2014)

Leitsatz

§ 62 Abs. 4 Halbs. 2 BbgPersVG verlangt, dass der Betroffene auf Dauer in einer Funktion verwendet wird, die mit Personalentscheidungsbefugnissen im Sinne dieser Vorschrift ausgestattet ist. Beruht die Verwendung eines Betroffenen auf zeitlich befristeten Abordnungen, kommt § 62 Abs. 4 Halbs. 2 BbgPersVG nicht zur Anwendung.

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FAQhäufig gestellte Fragen

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    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
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