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Beschluss vom 22.06.2017 - BVerwG 2 WD 6.17 (bereitgestellt am 31.07.2017)

Sachgebiet: Wehrdisziplinarrecht

Leitsatz

Der von Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Anspruch auf Teilnahme an einer Berufungshauptverhandlung wird nicht verletzt, wenn von der naheliegenden Möglichkeit eines Terminsverlegungsantrages kein Gebrauch gemacht und der Verhinderungsgrund nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht wird.

Beschluss vom 20.03.2017 - BVerwG 2 WD 16.16 (bereitgestellt am 19.04.2017)

Sachgebiet: Berufungen nach der WDO

Leitsatz

Zur Ablehnung von Richtern, wenn die Besorgnis ihrer Befangenheit aus der Mitwirkung an einer Verfügung hergeleitet wird, mit der die Ladung einer Zeugin zur Berufungshauptverhandlung abgelehnt wurde.

Beschluss vom 28.08.2015 - BVerwG 2 WD 10.15 (bereitgestellt am 11.11.2015)

Leitsatz

Die Verletzung von § 275 Abs. 1 StPO i.V.m. § 91 Satz 1 WDO kann auch bei einer maßnahmebeschränkten Berufung zu einer Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung an das Truppendienstgericht führen.

Beschluss vom 31.01.2012 - BVerwG 2 WD 4.11 (bereitgestellt am 15.05.2013)

Leitsätze

1. Die Erklärung, sich noch nicht zur Anhörung der Vertrauensperson äußern zu wollen, stellt keinen Widerspruch im Sinne von § 27 Abs. 2 SBG dar.

2. Die Nachholung einer unterbliebenen Anhörung der Vertrauensperson wird nicht dadurch unmöglich, dass der Soldat nach der Einleitung des Verfahrens in den Ruhestand tritt.

3. Zur Mängelbeseitigung nach § 99 Abs. 3 WDO ist die Vertrauensperson anzuhören, die von der Wählergruppe (§ 2 WDO) gewählt wird, der der Soldat im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens angehört hatte.

Beschluss vom 31.01.2012 - BVerwG 2 WD 32.10 (bereitgestellt am 15.05.2013)

Leitsatz

Durch Schweigen kann ein Widerspruch im Sinne von § 27 Abs. 2 SBG auch dann nicht erklärt werden, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten zuvor mitgeteilt hat, ein solches Verhalten als Widerspruch gegen die Anhörung der Vertrauensperson zu werten.

Beschluss vom 28.09.2011 - BVerwG 2 WD 18.10 (bereitgestellt am 15.05.2013)

Leitsätze

1. Die Feststellungen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils haben Bindungswirkung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO, wenn das Urteil in Wahrnehmung eines Vorrechts auf Ausübung der konkurrierenden Gerichtsbarkeit durch den Aufnahmestaat nach Art. VII Abs. 3 Buchstabe b NATO-Truppenstatut ergangen ist.

2. Ein ausländisches Strafverfahren ist kein dem deutschen Strafbefehlsverfahren gleichzusetzendes summarisches Verfahren, wenn das Urteil nach einer mündlichen Verhandlung ergeht und auf der Grundlage von zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beweismitteln entschieden wird.

3. Zur Rechtskraft des ausländischen Strafurteils als Voraussetzung der Bindungswirkung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO ist von Amts wegen zu ermitteln, wenn kein Rechtskraftzeugnis des Gerichts vorliegt und das Urteil nicht oder ohne Rechtskraftvermerk in das Bundeszentralregister eingetragen ist.

4. Die Prüfung eines Lösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO wegen offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften durch ein ausländisches Strafgericht setzt bei substantiierten Einwendungen Ermittlungen zum Inhalt des Verhandlungsprotokolls und zum Inhalt des ausländischen Strafprozessrechts voraus. Ein Strafverfahren im Aufnahmestaat nach Art. VII Abs. 3 Buchstab b NATO-Truppenstatut ist nicht am deutschen Strafprozessrecht, sondern an den Rechten nach Art. VII Abs. 9 NATO-Truppenstatut und am Strafprozessrecht des Aufnahmestaates zu messen.

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FAQhäufig gestellte Fragen

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