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Beschluss vom 25.05.2023 - BVerwG 1 WB 25.22 (bereitgestellt am 13.09.2023)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Leitsätze

1. Die bei gleicher Qualifikation bevorzugte Berücksichtigung von Soldatinnen in einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens (§ 8 Satz 1 und 2 SGleiG) kann erst dann zum Tragen kommen, wenn zuvor alle Verfahrensschritte des Eignungs- und Leistungsvergleichs nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) ausgeschöpft wurden.

2. Der Antragsteller, der erfolgreich die Auswahlentscheidung zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens angefochten hat, ist unter dem Blickwinkel der Folgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) in einem erneuten Auswahlverfahren auch dann teilnahmeberechtigt, wenn er inzwischen selbst auf einen (anderen) höherwertigen Dienstposten versetzt worden ist. Das gleiche gilt für den ausgewählten Bewerber, der als Beigeladener am Konkurrentenstreit beteiligt ist.

Beschluss vom 12.01.2023 - BVerwG 1 W-VR 23.22 (bereitgestellt am 06.09.2023)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Erfolgreiche truppendienstliche Angelegenheit

Leitsatz

Werden gegen eine Versetzung persönliche Belange geltend gemacht, die - wie die gemeinsame Betreuung von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern - eine gesamte familiäre Situation betreffen, und sind beide Elternteile Soldaten, so gebietet der Schutz von Ehe und Familie, dass unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht nicht nur die Belange des von der Personalmaßnahme Betroffenen, sondern auch die Belange von dessen Ehepartner in die Ermessensausübung eingestellt werden.

Beschluss vom 23.05.2023 - BVerwG 1 WB 5.22 (bereitgestellt am 06.09.2023)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Erfolgloser Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Leitsatz

Für einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines nicht anfechtbaren Beschlusses der Wehrdienstsenate fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse.

Beschluss vom 01.03.2023 - BVerwG 1 WB 12.22 (bereitgestellt am 21.08.2023)

Sachgebiet: Wehrbeschwerderecht

Leitsätze

1. Ein vom militärischen Dienst freigestellter Soldat (hier: Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen) hat Anspruch auf eine Neubildung der Referenzgruppe, wenn so viele Mitglieder der für ihn ursprünglich gebildeten Referenzgruppe zur Ruhe gesetzt worden oder sonst ausgeschieden sind, dass eine Förderung auf dieser Grundlage unmöglich geworden ist und damit das Ziel einer Fortschreibung der beruflichen Entwicklung nicht mehr erreicht werden kann.

2. Der Dienstherr ist im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot des § 179 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, eine Referenzgruppe regelmäßig mindestens alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob sie noch eine hinreichend taugliche Grundlage für eine Fortschreibung der beruflichen Entwicklung des freigestellten Soldaten sein kann.

Beschluss vom 17.05.2023 - BVerwG 1 VR 1.23 (bereitgestellt am 22.06.2023)

Sachgebiet: Ausländerrecht hier: Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

Abschiebungsanordnung in die Republik Irak

Leitsatz

Eine Gefahr im Sinne von § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer zwar nicht selbst ideologisch radikalisiert ist, er sich jedoch von Dritten in dem Wissen um deren ideologische Ziele für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt oder er sich im In- oder Ausland in den Dienst einer terroristischen Vereinigung stellt und diese in dem Wissen um deren ideologische Radikalisierung bereitwillig durch die Begehung schwerer Straftaten unterstützt, ohne in der Folge erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand zu nehmen (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2020 - 1 A 3.19 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 18 Rn. 34).

Beschluss vom 30.03.2023 - BVerwG 1 WB 32.21 (bereitgestellt am 13.06.2023)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen unvollständiger bzw. unrichtiger Angaben in einer Sicherheitserklärung

Leitsatz

Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist einem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die Möglichkeit eröffnet, seinen Antrag als Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht einzubringen, wenn sich die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zwingend vorgesehene Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung über einen Zeitraum von einem Monat hinaus verzögert.

Beschluss vom 25.04.2023 - BVerwG 1 WB 42.21 (bereitgestellt am 05.06.2023)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Versagung einer flugmedizinischen Sondergenehmigung für einen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen

Leitsatz

Die Versagung einer flugmedizinischen Sondergenehmigung für den Angehörigen der Besatzung eines militärischen Luftfahrzeugs (Wehrfliegerverwendungsfähigkeit Grad III) ist keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.

Beschluss vom 17.04.2023 - BVerwG 1 W-VR 29.22 (bereitgestellt am 01.06.2023)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Auch dienstpostenähnliche Konstrukte dienen der Aufgabenerfüllung

Leitsatz

Die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt (unter Nutzung einer Planstelle "zur besonderen Verwendung") setzt voraus, dass der Soldat für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben, die bei der betreffenden Einheit oder Dienststelle anfallen, grundsätzlich geeignet ist.

Beschluss vom 30.03.2023 - BVerwG 1 WB 33.22 (bereitgestellt am 24.05.2023)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

"Erfahrungsvorsprung" ersetzt keine Auswahl nach dem Leistungsprinzip

Leitsatz

Die langjährige Vorverwendung auf einem Dienstposten, dessen Dotierung angehoben wird, begründet keinen Anspruch darauf, im Auswahlverfahren zur Besetzung des höherdotierten Dienstpostens schon allein wegen des damit verbundenen "Erfahrungsvorsprungs" ausgewählt zu werden.

Beschluss vom 21.03.2023 - BVerwG 1 W-VR 4.23 (bereitgestellt am 02.05.2023)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes

Leitsatz

Nach der unanfechtbaren Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann ein neuer Antrag zum selben Streitgegenstand zulässig nur gestellt werden, wenn sich entscheidungserhebliche Umstände verändert haben.

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FAQhäufig gestellte Fragen

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