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Urteil vom 28.02.2019 - BVerwG 3 A 4.16 (bereitgestellt am 10.07.2019)

Sachgebiet: VerkPBG - Recht der Anlegung von Schienenwegen und Eisenbahnkreuzungsrecht

Neubaustrecke Ebensfeld - Erfurt, Planfeststellungsabschnitt Thüringer Wald; hier: Erweiterung von Rettungsplätzen

Leitsatz

Ein Landkreis kann gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gegen die Planfeststellung eines Rettungsplatzes an einem Eisenbahntunnel geltend machen, dass ihm wegen einer zu kleinen Rettungsplatzfläche die Erfüllung eigener Aufgaben im Brandschutz wesentlich erschwert wird.

Urteil vom 28.02.2019 - BVerwG 3 A 5.16 (bereitgestellt am 09.07.2019)

Sachgebiet: VerkPBG - Recht der Anlegung von Schienenwegen und Eisenbahnkreuzungsrecht

Neubaustrecke Ebensfeld - Erfurt, Planfeststellungsabschnitt Thüringer Wald; hier: Erweiterung von Rettungsplätzen

Leitsatz

Ein Land kann gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gegen die Planfeststellung eines Rettungsplatzes an einem Eisenbahntunnel geltend machen, dass ihm wegen einer zu kleinen Rettungsplatzfläche die Erfüllung seiner Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz wesentlich erschwert wird.

Urteil vom 13.12.2018 - BVerwG 3 A 17.15 (bereitgestellt am 16.04.2019)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Ausbau der Eisenbahnstrecke Oberhausen - Emmerich, Planfeststellungsabschnitt 1.1

Leitsätze

1. Eine baurechtlich nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Wohnnutzung ist gegenüber Immissionen rechtlich nicht geschützt.

2. Parkanlagen und Freizeiteinrichtungen im Außenbereich sind vor Schienenverkehrsgeräuschen jedenfalls nicht weitergehend zu schützen als Wohnnutzungen im Außenbereich mit den ihnen zugeordneten Außenwohnbereichen.

Urteil vom 08.11.2018 - BVerwG 3 A 19.15 (bereitgestellt am 19.02.2019)

Sachgebiet: Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heil- und Heilhilfsberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchenrechts

Haftung des Landes gegenüber dem Bund für verspätete Geltendmachung von Zwischenzinsen

Leitsätze

1. Die Haftungsregelung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG gilt auch im Finanzhilfeverhältnis zwischen dem Bund und den Ländern nach Art. 104a Abs. 4 GG a.F., Art. 104b GG.

2. Die Haftung des Landes gegenüber dem Bund für die nicht rechtzeitige Erhebung von Zwischenzinsen beim Zuwendungsempfänger gehört nicht zum Kernbereich von Haftung, für den Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG unmittelbar Anspruchsgrundlage ist.

Urteil vom 06.09.2018 - BVerwG 3 A 15.15 (bereitgestellt am 19.12.2018)

Sachgebiet: VerkPBG - Recht der Anlegung von Schienenwegen und Eisenbahnkreuzungsrecht

Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Hallstadt - Zapfendorf Parallelentscheidung

Leitsatz

Die Anpassungspflicht nach § 7 Satz 1 BauGB gebietet nicht, bei der Planfeststellung eines Schienenweges Schallschutz zugunsten von Flächen vorzunehmen, die der Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen darstellt.

Urteil vom 06.09.2018 - BVerwG 3 A 11.15 (bereitgestellt am 19.12.2018)

Sachgebiet: VerkPBG - Recht der Anlegung von Schienenwegen und Eisenbahnkreuzungsrecht

Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Hallstadt - Zapfen-dorf

Leitsatz

Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs kann eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken ebenso wie ein privater Grundstückseigentümer Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nach Maßgabe der §§ 41, 43 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der 16. BImSchV verlangen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Urteil vom 12.04.2018 - BVerwG 3 A 10.15 (bereitgestellt am 12.07.2018)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Aus- und Neubaustrecke Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsabschnitt Müllheim - Auggen

Leitsätze

1. Gemeinden sind im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nicht befugt, Lärmschutzinteressen ihrer Bürger geltend zu machen. Sie können insoweit auch nicht rügen, dass bei der Berechnung der Beurteilungspegel nach der Fassung der 16. BImSchV von 1990 der Schienenbonus noch berücksichtigt worden ist.

2. Auch durch die Verbreiterung bereits vorhandener Bahndämme in einem Überschwemmungsgebiet für den Bau von zusätzlichen Gleisen wird eine Anlage im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 3 WHG 2009 errichtet.

3. Zur Bedeutung der Entschließungen eines verfahrensbegleitend gebildeten "Projektbeirats" für die Willensbildung der Planfeststellungsbehörde.

Urteil vom 12.04.2018 - BVerwG 3 A 16.15 (bereitgestellt am 29.05.2018)

Sachgebiet: Eisenbahn- und Eisenbahnkreuzungsrecht

Mangels Klagebefugnis unzulässige Klage einer Anwohnerin gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss

Leitsatz

Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (hier § 52 Abs. 1 WHG) entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener.

Urteil vom 09.11.2017 - BVerwG 3 A 2.15 (bereitgestellt am 27.03.2018)

Sachgebiet: VerkPBG - Recht der Anlegung von Schienenwegen und Eisenbahnkreuzungsrecht

Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord

Leitsätze

1. Mangels einer Verletzung in eigenen Rechten kann eine Gemeinde nicht geltend machen, dass ein Planfeststellungsbeschluss gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG), gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts (§§ 44 ff. BNatSchG) und gegen Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 27 f. WHG) und des Grundwassers (§ 47 WHG) verstößt. Hat sie die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung einem Privaten übertragen, kann nur dieser geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 50 ff. WHG) verstößt.

2. Muss das zivilrechtlich geschützte Grundeigentum einer Gemeinde für die planfestgestellte Eisenbahntrasse weitergehend in Anspruch genommen werden als für eine in Betracht kommende Trassenvariante, kann die Gemeinde geltend machen, dass die der Abwägung der Trassenvarianten zugrunde gelegten Nutzen-Kosten-Untersuchungen von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, nicht der eigenen Methodik entsprechen, Bewertungsspielräume auch anders hätten nutzen können und Annahmen enthalten, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten nicht zulassen.

Urteil vom 09.11.2017 - BVerwG 3 A 4.15 (bereitgestellt am 27.03.2018)

Sachgebiet: VerkPBG - Recht der Anlegung von Schienenwegen und Eisenbahnkreuzungsrecht

Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord

Leitsätze

1. Hat sich die Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Eingriffswirkungen und der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für ein bestimmtes Verfahren entschieden, darf sie hiervon nur abweichen, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

2. Die "Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" - LAGA M 20 Teil II (1997) - sind geeignet, die sich aus den Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung ergebenden Anforderungen an den Einbau von mineralischen Abfällen zu konkretisieren. In den Zonen I bis III A eines Wasserschutzgebietes ist hiernach ein offener Einbau von Boden nicht zulässig, der nur die Werte der Schadstoffklasse Z 1.1 einhält.

3. Stellt die Planfeststellungsbehörde für die Abwägung von Trassenvarianten auf die Ergebnisse von Nutzen-Kosten-Untersuchungen ab, die - jeweils in einzelnen Punkten - von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, nicht in vollem Umfang der eigenen Methodik entsprechen, bestehende Bewertungsspielräume auch anders hätten nutzen können und Annahmen enthalten, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten in der Abwägung nicht zulassen, muss sie diese Umstände in den Blick nehmen und deren Bedeutung für die Variantenauswahl gewichten.

4. Wirken sich Trassenvarianten auf die Lärmsituation von Anwohnern deutlich unterschiedlich aus und ist keine Variante bereits aus anderen Gründen eindeutig vorzuziehen, müssen die jeweiligen Auswirkungen zumindest überschlägig ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden. Das gilt umso mehr, wenn Lärmbelastungen im Raum stehen, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) Tag/Nacht überschreiten.

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