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Urteil vom 22.11.2022 - BVerwG 3 CN 2.21 (bereitgestellt am 06.03.2023)

Sachgebiet: Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts

Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie

Leitsätze

1. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 hatte der Verordnungsgeber angesichts der fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Ein solcher Spielraum hat jedoch Grenzen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein. Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Maßgebend ist die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex-ante-Sicht).

2. Wird die Annahme, die gewählte Maßnahme erreiche den Zweck der Schutzverordnung wirksamer als eine in Betracht kommende weniger belastende Alternative, im gerichtlichen Verfahren nicht plausibel gemacht, kann das Gericht nicht zur Feststellung gelangen, dass die verordnete Schutzmaßnahme erforderlich und damit verhältnismäßig ist. Das geht zu Lasten des Verordnungsgebers.

3. Das Verbot des Ausgangs für ein Verweilen im Freien ohne Kontakt zu hausstandsfremden Personen konnte nur erforderlich sein, wenn es über ein Verbot solcher Kontakte hinaus geeignet war, einen relevanten Beitrag zur Verhinderung hausstandsübergreifender Kontakte zu leisten. Zu berücksichtigen war hierbei, dass das Ziel, physische Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (§ 4 Abs. 1 BayIfSMV), auch durch die Ausgangsbeschränkung mit den zugelassenen Gründen für das Verlassen der Wohnung nicht vollständig zu erreichen war.

4. Auch am Beginn der Pandemie konnte das Verbot des Ausgangs für ein Verweilen im Freien nur verhältnismäßig im engeren Sinne sein, wenn es über eine Kontaktbeschränkung hinaus einen erheblichen Beitrag zur Erreichung des Ziels leisten konnte, physische Kontakte zu reduzieren und dadurch die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Urteil vom 22.11.2022 - BVerwG 3 CN 1.21 (bereitgestellt am 06.03.2023)

Sachgebiet: Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts

Schutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Leitsätze

1. Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit, die unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich einer Verordnung gerichtet sind, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 27. März 2020 sein.

2. § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG i. d. F. des Gesetzes vom 27. März 2020 war eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020.

3. Die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 verordneten Kontaktbeschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie Schließungen von Gastronomiebetrieben und Sportstätten einschließlich Golfplätzen waren zur Bekämpfung von COVID-19 geeignet, erforderlich und angemessen.

Urteil vom 14.12.2022 - BVerwG 6 A 6.21 (bereitgestellt am 15.02.2023)

Sachgebiet: Vereinsrecht

Verbot von Ersatzorganisationen

Leitsätze

1. Die Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der an Stelle der verbotenen Vereinigung deren verfassungswidrige Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will. Sie muss davon geprägt sein, die Ziele der verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen.

2. Der in § 8 Abs. 1 VereinsG enthaltene Begriff der Organisation ist erfüllt, wenn sich innerhalb des Bundesgebiets mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG auf eine gewisse Dauer zusammengeschlossen haben oder mit ihrem Willen zusammengeschlossen worden sind. Die Organisation kann lockerer gefügt sein als eine Vereinigung oder ein Verein.

3. Die Bildung einer Ersatzorganisation (§ 8 Abs. 1 Alt. 1 VereinsG) liegt vor, wenn eine Organisation nach dem Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit des nach § 3 VereinsG ausgesprochenen Vereinsverbots gegründet wird und sie von ihrem Beginn an die verfassungswidrigen Bestrebungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt. § 8 Abs. 1 Alt. 2 VereinsG ist anzuwenden, wenn eine Organisation nach ihrer Gründung zunächst keine oder anderweitige, aus Sicht des Vereinsgesetzes unerhebliche Aktivitäten entfaltet hat und erst später die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung weiterverfolgt.

Urteil vom 30.11.2022 - BVerwG 6 C 12.20 (bereitgestellt am 13.02.2023)

Sachgebiet: Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht einschl. Filmförderungsrecht, Recht der neuen Medien und Presserecht

Löschung nicht-sendungsbezogener Kommentare auf der Facebook-Seite einer Rundfunkanstalt

Leitsätze

1. Das für Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. in Verbindung mit Nr. 17 Satz 1 der Anlage (Negativliste) enthaltene Verbot von Foren ohne Sendungsbezug erfasst auch die von Nutzern auf der Facebook-Seite einer Rundfunkanstalt geposteten Kommentare.

2. Die Löschung von Kommentaren ohne konkreten Sendungsbezug ist als Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit durch die genannten Vorschriften als allgemeine Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt.

3. Ein von einem Nutzer geposteter Kommentar wahrt den Sendungsbezug nur, wenn er nach seinem Sinngehalt noch einen hinreichenden Anknüpfungspunkt zu dem Thema der Sendung erkennen lässt.

Urteil vom 30.11.2022 - BVerwG 6 C 10.21 (bereitgestellt am 13.02.2023)

Sachgebiet: Allgemeines Datenschutzrecht

Datenschutzrechtlicher Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der schriftlichen Prüfungsleistungen und der zugehörigen Prüfergutachten in einer berufsbezogenen Prüfung.

Leitsätze

1. Die in einer berufsbezogenen Prüfung unter einer Kennziffer angefertigten schriftlichen Prüfungsleistungen und die zugehörigen Prüfergutachten stellen jeweils ihrem gesamten Inhalt nach personenbezogene Daten des Prüflings dar (wie EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434/16 [ECLI:EU:C:2017:994], Nowak -).

2. Der Prüfling kann von der Prüfungsbehörde nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO die Überlassung einer unentgeltlichen Kopie dieser Unterlagen verlangen.

Urteil vom 08.07.2022 - BVerwG 3 C 2.21 (bereitgestellt am 30.01.2023)

Sachgebiet: Gesundheitsverwaltungsrecht einschl. des Rechts der Heilberufe, der Gesundheitsfachberufe und des Krankenhausfinanzierungsrechts sowie des Seuchen- und Infektionsschutzrechts

Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan

Leitsatz

Das Fehlen einer konsistenten Krankenhauszielplanung und einer nachvollziehbaren Bedarfsanalyse in einem Krankenhausplan sind kein hinreichender Grund für die Verneinung der Spruchreife eines Anspruchs auf Aufnahme in den Krankenhausplan und Verpflichtung des Beklagten lediglich zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die zur Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses erforderlichen krankenhausplanerischen Festlegungen können sich auch aus der Verwaltungspraxis des Beklagten in seinen Feststellungsbescheiden über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan ergeben.

Urteil vom 12.10.2022 - BVerwG 6 C 10.20 (bereitgestellt am 25.01.2023)

Sachgebiet: Eisenbahnrecht, soweit am Verfahren die Bundesnetzagentur beteiligt ist oder die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesnetzagentur vertreten wird

Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

Leitsätze

1. Eisenbahnregulierungsrechtliche Entgeltgenehmigungen sind hinsichtlich der einzelnen beantragten Entgelte grundsätzlich teilbar. Ein Betreiber der Schienenwege, der die Genehmigung eines beantragten Einzelentgelts erstrebt, das die Bundesnetzagentur nur in geringerer Höhe genehmigt hat, ist daher nicht darauf verwiesen, die gesamte Entgeltgenehmigung anzugreifen.

2. § 36 Abs. 1 Satz 1 ERegG fordert bei der Ermittlung und Überprüfung des Vollkostenaufschlags in einem Marktsegment die Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Höhe der Aufschläge und damit die Wettbewerbsbedingungen in den anderen Marktsegmenten.

3. Mit der Maßgabe, dass die Entgelte und Entgeltgrundsätze des Betreibers der Schienenwege keiner einzelfallbezogenen Billigkeitskontrolle unterzogen werden dürfen, sind weder die Regulierungsbehörde noch im Streitfall das Verwaltungsgericht daran gehindert, sich bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne des § 39 Abs. 1 sowie des § 40 Abs. 1 ERegG auch an abstrakt-generellen Wertungen des Zivilrechts zu orientieren.

Urteil vom 22.09.2022 - BVerwG 3 C 10.21 (bereitgestellt am 20.12.2022)

Sachgebiet: Recht der Verkehrswirtschaft und des Verkehrsrechts, sowie des Betriebs von Wasserstraßen

Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 FeV

Leitsatz

Hatte der Inhaber einer befristeten ausländischen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Verlängerung durch die ausländische Behörde seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, ist er nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, im Umfang seiner ausländischen Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Auf der Grundlage einer solchen Fahrerlaubnis kann er auch nicht die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis unter den erleichterten Bedingungen des § 31 FeV verlangen.

Urteil vom 31.08.2022 - BVerwG 6 A 9.20 (bereitgestellt am 22.11.2022)

Sachgebiet: Vereinsrecht

Leitsätze

1. Eine Klageänderung ist in der Regel nicht sachdienlich, wenn der Rechtsstreit über die geänderte Klage verwiesen werden muss.

2. Bei einer unzulässigen Klageänderung in Form einer nachträglichen kumulativen Klagehäufung ist die geänderte Klage durch Prozessurteil abzuweisen.

Urteil vom 29.06.2022 - BVerwG 6 C 11.20 (bereitgestellt am 27.10.2022)

Sachgebiet: Sachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind

Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs

Leitsätze

1. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs orientiert sich an den Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen.

2. Widerruf oder Richtigstellung von Werturteilen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs können nicht verlangt werden. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung ist hingegen zu widerrufen oder richtigzustellen, es sei denn, der Bundesrechnungshof durfte im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts die objektiv unrichtige Tatsache für richtig halten.

3. Dies setzt voraus, dass der Bundesrechnungshof die die Feststellung des Sachverhalts sichernden Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Besondere Bedeutung kommt der Beteiligung der Betroffenen zu. Abweichende Angaben der angehörten Personen oder Stellen zum Sachverhalt muss der Bundesrechnungshof im Bericht offenlegen.

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