Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Urteil vom 10.11.2022 - BVerwG 4 CN 1.21 (bereitgestellt am 20.02.2023)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Keine private Grünfläche für den gemeinschaftlichen Gebrauch.

Leitsatz

Flächen, die überwiegend fremdnützig genutzt werden sollen, sind keine privaten Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB.

Urteil vom 14.12.2022 - BVerwG 4 CN 1.22 (bereitgestellt am 20.02.2023)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Normenkontrolle eines Bebauungsplans

Leitsatz

Der von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB vorausgesetzte Hinweiszweck verlangt, dass die Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans geeignet ist, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden – Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <350>). Darauf ist der Begriff beschränkt. Er ist nicht darüber hinaus als allgemeine Anforderung an die Bekanntmachung einer Satzung oder ihres Beschlusses zu verstehen.

Urteil vom 14.09.2022 - BVerwG 9 C 24.21 (bereitgestellt am 10.01.2023)

Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht

Verbandsklagebefugnis einer erst nach Klageerhebung anerkannten Umweltvereinigung

Leitsatz

Die für die Rechtsbehelfsbefugnis von Umweltvereinigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erforderliche Anerkennung nach § 3 UmwRG ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die nicht bei Einlegung des Rechtsbehelfs, sondern am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss.

Urteil vom 15.09.2022 - BVerwG 4 C 3.21 (bereitgestellt am 20.12.2022)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen im Dorfgebiet

Leitsatz

Ein Wohnbauvorhaben setzt sich unzumutbaren Belästigungen durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO aus, wenn die maßgeblichen Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (hier a. F.) deutlich überschritten werden und das Vorhaben vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet.

Urteil vom 20.09.2022 - BVerwG 9 C 2.22 (bereitgestellt am 19.12.2022)

Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht

Kommunale Wettbürosteuer unzulässig

Leitsatz

Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist.

Urteil vom 07.07.2022 - BVerwG 9 A 5.21 (bereitgestellt am 05.12.2022)

Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht

Neubau der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei Jaderberg

Leitsatz

Auch dann, wenn Pachtflächen mit einer geringen Restlaufzeit bei der Berechnung vorhabenbedingter Flächenverluste eines Landwirts unberücksichtigt bleiben müssen, kann eine Existenzgefährdung nicht durch eine Übertragung des Eigentums an diesen Flächen abgewendet werden.

Urteil vom 15.09.2022 - BVerwG 4 C 5.21 (bereitgestellt am 29.11.2022)

Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht

Zurückverweisung nach Änderung der Rechtslage (Außerkrafttreten einer Veränderungssperre)

Leitsatz

Andere Maßnahmen der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB müssen nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2021 - 4 CN 6.19 - BVerwGE 173, 70 Rn. 18). Der vollständige Ausschluss von Einzelhandel im Gebiet eines Bebauungsplans, um außerhalb gelegene Versorgungsbereiche zu schützen, ist daher keine andere Maßnahme der Innenentwicklung.

Urteil vom 07.07.2022 - BVerwG 9 A 1.21 (bereitgestellt am 28.11.2022)

Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht

Neubau der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei Jaderberg.

Leitsätze

1. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG verstößt nicht gegen Art. 11 UVP-RL.

2. Es ist mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL vereinbar, Maßnahmen, die auf den Schutz von Tieren vor Tötungen oder Verletzungen gerichtet sind, gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG vom Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere auszunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahmen entsprechend den fachlichen Standards und Sorgfaltspflichten durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden. Der Planfeststellungsbeschluss muss hierfür die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen treffen.

3. Die Grundsätze zur eingriffsrechtlich nur eingeschränkten Zulässigkeit der Inanspruchnahme ökologisch hochwertiger Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gelten unabhängig davon, ob die Maßnahmen daneben auch eine artenschutzrechtliche Kompensation bezwecken.

Urteil vom 05.07.2022 - BVerwG 4 A 13.20 (bereitgestellt am 27.10.2022)

Sachgebiet: Recht des Ausbaues von Energieleitungen

Planergänzungsbeschluss für die Uckermarkleitung

Leitsätze

1. Ob eine Höchstspannungsfreileitung ein Vogelschutzgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich beeinträchtigen kann, ist grundsätzlich artspezifisch zu prüfen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Ls. 3). Diese Prüfung kann erfolgen, indem die vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung der einzelnen Vogelart und das jeweilige konstellationsspezifische Risiko betrachtet werden.

2. Die Planfeststellungsbehörde darf nach den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgehen, dass Vogelschutzmarker an Erdseilen artspezifisch unterschiedlich wirken, aber für alle Vogelarten eine Grundwirksamkeit besteht.

3. Das Energieleitungsausbaugesetz beschränkt für seinen Anwendungsbereich abschließend die Pilotvorhaben, die als Erdkabel errichtet werden können. Ist ein Vorhaben nach dem EnLAG kein Pilotvorhaben, so ist seine vollständige oder teilweise Errichtung als Erdkabel keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG.

Urteil vom 02.06.2022 - BVerwG 9 A 13.21 (bereitgestellt am 12.10.2022)

Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht

Kosten der Streckenkontrollen an Bundesfernstraßen in den Jahren 2012 bis 2020

Leitsätze

1. Bund-Länder-Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, sind nur Streitigkeiten, die sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit den landläufigen Verwaltungsstreitigkeiten entziehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es der Sache nach um eine Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse für einen bestimmten Bereich geht oder die Finanzverantwortung für Ausgaben im Streit steht, die Bund und Ländern aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse erwachsen.

2. Zu den vom Bund im Bereich der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 104a Abs. 2 GG zu tragenden Zweckausgaben gehören Personalkosten und Kosten von Verwaltungseinrichtungen, soweit sie sich von den übrigen Kosten absondern lassen und der entsprechenden Sachaufgabe wegen eines unmittelbaren Zusammenhangs eindeutig zurechenbar sind.

3. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist nicht auf Maßnahmen zum Bau und zur Unterhaltung von Bundesfernstraßen beschränkt, sondern umfasst das gesamte Straßenrecht für die Bundesfernstraßen und schließt Regelungen über die Streckenkontrollen ein.

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FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

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    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
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    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

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    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

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  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

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  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: