Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Urteil vom 27.11.2019 - BVerwG 9 CN 1.18 (bereitgestellt am 25.02.2020)

Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht

Fehlertoleranz bei Gebührenkalkulation

Leitsatz

Die Auslegung einer landesrechtlichen Gebührenvorschrift, wonach objektive Rechtsverstöße bei der Kalkulation, soweit sie nicht bewusst und gewollt mit Benachteiligungsabsicht herbeigeführt wurden, bis zu einer Toleranzschwelle von 12 % zu Lasten des Gebührenschuldners unbeachtlich sind, ist mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar.

Urteil vom 19.02.2015 - BVerwG 9 CN 1.14 (bereitgestellt am 25.09.2015)

Änderung eines Flurbereinigungsplans durch Gemeindesatzung

Leitsätze

1. Beim Erlass einer Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG, mit der im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten getroffene Festsetzungen des Flurbereinigungsplans geändert oder aufgehoben werden, hat die Gemeinde das Bestandsinteresse der Teilnehmer, insbesondere an einem durch einen Wirtschaftsweg vermittelten konkreten Erschließungsvorteil, mit den für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belangen abzuwägen. Die gerichtliche Abwägungskontrolle hat sich an den anerkannten Grundsätzen der planerischen Abwägungskontrolle auszurichten.

2. Die Änderungssatzung ist regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat, insbesondere weil der betreffende Weg die ihm ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren hat (im Anschluss an BVerwGE 117, 209).

Urteil vom 17.04.2002 - BVerwG 9 CN 1.01 (bereitgestellt am 17.02.2015)

Leitsätze

1. Bei der Kalkulation von Abgaben steht dem kommunalen Satzungsgeber ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

2. Eine "ungefragte" gerichtliche Fehlersuche ist im Zweifel dann nicht sachgerecht, wenn sie das Rechtsschutzbegehren des Klägers aus dem Auge verliert.

3. Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers "ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen.

Urteil vom 11.07.2012 - BVerwG 9 CN 1.11 (bereitgestellt am 15.05.2013)

Leitsätze

1. Der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung ist der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt damit nicht der Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn die Übernachtung mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. Diese Zuordnung entfällt nicht dadurch, dass ein konsumtiver - privater - Aufwand bei Gelegenheit einer solchen Übernachtung betrieben wird.

2. Eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen ist nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn sie sich in erheblichen Steuermerkmalen von der Umsatzsteuer unterscheidet und nach einer wertenden Gesamtbetrachtung ein Eingriff in die Steuerkompetenz des Bundes nicht gegeben ist.

Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 (bereitgestellt am 22.01.2013)

Leitsätze

1. § 58 Abs. 4 FlurbG trägt dem Gedanken der Nachhaltigkeit der Flurbereinigung Rechnung, der auch für das Wegenetz gilt, das im Zuge der Flurbereinigung als "Gerippe" für die darauf bezogene Bodenneuordnung geschaffen worden ist.

2. Eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG setzt voraus, dass die Interessenlage, die für die als Satzung bindenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG) maßgeblich war, nicht unverändert fortbesteht. Bei dem Wegenetz kann eine Änderung der Interessenlage daraus resultieren, dass Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangen oder nachträglich verlieren, so dass eine Einziehung in Betracht kommt.

3. Soll die Einziehung die Veräußerung einer Wegeparzelle an einen der Anlieger vorbereiten, der sie ausschließlich für seine Zwecke nutzen will, so sind bei Erlass der Änderungssatzung insbesondere die damit verbundenen Betroffenheiten anderer Anlieger in den Blick zu nehmen, die an der Flurbereinigung teilgenommen haben. Diese können geltend machen,

dass die der Entwidmung nachfolgende Veräußerung der Wegeparzelle ihre rechtlich geschützten Interessen berührt.

4. Anders als bei der Entscheidung über die Einziehung braucht sich ein Anlieger, dem ein Verzicht auf ihm nach dem Flurbereinigungsplan bestimmungsgemäß zukommende Erschließungsvorteile zugemutet werden soll, im Rahmen der Anwendung von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nicht entgegenhalten zu lassen, dass seine Grundstücke weiterhin "hinreichend" erschlossen bleiben.

Urteil vom 26.02.2003 - BVerwG 9 CN 2.02 (bereitgestellt am 22.01.2013)

Leitsatz

Dem Vertrauensschutz gegenüber der rückwirkenden Neueinführung eines Fremdenverkehrsbeitrags wird nicht bereits durch den Aufstellungsbeschluss zum Erlass der Beitragssatzung nach § 9 Abs. 3 NdsKAG die Grundlage entzogen.

Urteil vom 09.06.2010 - BVerwG 9 CN 1.09 (bereitgestellt am 22.01.2013)

Leitsätze

1. Die Erhebung von Aufwandsteuer in Form der Spielautomatensteuer nach der Stückzahl der Spielautomaten verletzt seit dem 1. Januar 1997 generell das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), ohne dass es auf die Schwankungsbreiten der Einspielergebnisse der Automaten im Satzungsgebiet ankommt (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 4. Januar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <226 ff.>); sie war bis zum 31. Dezember 1996 aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität generell gerechtfertigt.

2. Die Verletzung der steuerlichen Belastungsgleichheit durch Verwendung des Stückzahlmaßstabs nach dem 1. Januar 1997 kann dadurch rückwirkend geheilt werden, dass die bisher nach der Anzahl der Spielautomaten zu zahlenden Steuerbeträge für den Zeitraum der angeordneten Rückwirkung zur Wahrung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes als Höchstbeträge einer im Übrigen nach einem wirklichkeitsgerechten Maßstab (Spieleinsatz, Einspielergebnis) erfolgenden Besteuerung festgesetzt werden; dabei kann die Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabs von der tatsächlich bestehenden Möglichkeit zum Nachweis des in der Vergangenheit entstandenen Vergnügungsaufwandes abhängig gemacht werden, wenn ansonsten Vollzugsdefizite zu erwarten sind.

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