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Beschluss vom 15.12.2021 - BVerwG 1 WNB 5.21 (bereitgestellt am 23.02.2022)

Sachgebiet: Wehrbeschwerderecht

Begründete Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensfehler

Leitsatz

Ein Wehrdienstgericht ist an der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens unter Verwertung behördlich protokollierter Zeugenaussagen im Urkundenbeweis gehindert, wenn eine mündliche Verhandlung und die gerichtliche Vernehmung der Zeugen ordnungsgemäß beantragt sind.

Beschluss vom 28.10.2021 - BVerwG 1 WRB 2.21 (bereitgestellt am 12.01.2022)

Sachgebiet: Wehrbeschwerderecht

Leitsatz

Ein vorläufiges Dienstausübungsverbot nach § 22 SG wird nicht allein durch die spätere Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens und die Möglichkeit einer wehrdisziplinarrechtlichen Suspendierung nach § 126 WDO rechtswidrig.

Beschluss vom 07.09.2021 - BVerwG 1 WNB 3.21 (bereitgestellt am 22.09.2021)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund fehlender Postulationsfähigkeit

Leitsatz

In Rechtsbeschwerdeverfahren und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist eine Selbstvertretung regelmäßig nicht zulässig.

Beschluss vom 02.06.2021 - BVerwG 1 WRB 1.20 (bereitgestellt am 22.09.2021)

Sachgebiet: Verfahren nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Leitsätze

1. Das Anhörungsrecht der Vertrauensperson in Beschwerdeverfahren (§ 31 SBG) ist akzessorisch zu den Gegenständen, in denen ein Beteiligungsrecht in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren besteht.

2. Der Begriff der Fürsorge im Sinne des § 26 Abs. 5 SBG umfasst nicht das gesamte Spektrum der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern nur diejenigen sozialen Angelegenheiten, die einen besonderen lokalen Bezug zum Standort bzw. zur Dienststelle haben oder im Verantwortungsbereich des Disziplinarvorgesetzten liegen, mit dem die Vertrauensperson zusammenarbeitet.

3. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Soldaten unterliegt nicht der Beteiligung der Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz.

Beschluss vom 29.04.2021 - BVerwG 1 WRB 1.21 (bereitgestellt am 27.08.2021)

Sachgebiet: Verfahren nach dem Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Leitsätze

1. Der Anspruch der militärischen Gleichstellungsbeauftragten auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGleiG) ist darauf gerichtet, sie zur Durchführung ihrer Aufgaben in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf dem gleichen Informationsstand wie die Dienststellenleitung zu halten, um ihr eine sachgerechte und aktive Mitwirkung im Entscheidungsprozess zu ermöglichen.

2. Der Antrag, bei einer Personalmaßnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 4 SGleiG beteiligt zu werden, unterliegt keinem Formerfordernis. Wird die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nicht darüber informiert, dass eine solche Personalmaßnahme beabsichtigt ist, so kann ihr das Fehlen eines Antrags nicht entgegengehalten werden.

3. Zu den erforderlichen Unterlagen, die der Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung zu stellen sind (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGleiG), kann auch die Anschuldigungsschrift aus einem Disziplinarverfahren gehören.

Beschluss vom 26.11.2020 - BVerwG 1 WRB 2.19 (bereitgestellt am 28.01.2021)

Sachgebiet: Wehrbeschwerderecht

Leitsätze

1. Beim Erstellen einer planmäßigen dienstlichen Beurteilung besteht keine Bindung an vorangehende Beurteilungen im Sinne einer "Fortschreibung" der dortigen Werturteile oder Benotungen.

2. Spricht das Gericht mit einem Bescheidungstenor die Verpflichtung zur Neufassung einer dienstlichen Beurteilung aus, so sind die beurteilenden Vorgesetzten auch an die tragenden Gründe der Entscheidung gebunden. Stellt das Gericht dort lediglich einen Widerspruch zwischen der vergebenen Benotung und der Beschreibung im Textteil der Beurteilung fest, so ist der beurteilende Vorgesetzte frei, den Widerspruch durch eine Angleichung des Textes an die Notenwerte, eine Angleichung der Notenwerte an den Text oder einen Mittelweg (wechselseitige Annäherung von Notenwerten und Text) zu beheben.

Beschluss vom 16.09.2020 - BVerwG 1 WNB 1.20 (bereitgestellt am 06.10.2020)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Leitsätze

1. Gegen Entscheidungen der Truppendienstgerichte im einstweiligen Rechtsschutz findet keine Rechtsbeschwerde statt (wie BVerwG, Beschluss vom 30. März 2020 - 2 WNB 5.20 - Rn. 4).

2. Auch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht dazu, dass ein nach der Wehrbeschwerdeordnung unstatthafter Rechtsbehelf statthaft wird.

Beschluss vom 25.06.2020 - BVerwG 1 WRB 3.19 (bereitgestellt am 10.08.2020)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Rechtsbeschwerde, Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Leitsätze

1. § 13 Abs. 2 Satz 2 SAZV ist mit europäischem Recht vereinbar.

2. § 30c Abs. 3 SG, § 13 Abs. 2 SAZV verlangen eine einheitliche Entscheidung über die Verlängerung der regelmäßigen Dienstzeit, die nicht in Zeitabschnitte oder Dienstarten teilbar ist.

Beschluss vom 30.04.2020 - BVerwG 1 WRB 1.19 (bereitgestellt am 03.08.2020)

Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Erfolgslose Rechtsbeschwerde

Leitsatz

Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SBG erneut wählbar, wenn sie nur wegen der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 1 SBG noch vorübergehend im Amt geblieben sind.

Beschluss vom 18.12.2019 - BVerwG 1 WRB 7.18 (bereitgestellt am 07.04.2020)

Sachgebiet: Wehrbeschwerderecht

Leitsätze

1. Der Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten besteht auch für die allgemeinen Aufgaben nach § 19 Abs. 3 SBG. Der Anspruch ist aufgabengebunden und in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt.

2. Das Fehlen eines Beteiligungstatbestandes schließt einen auf die allgemeine Aufgabennorm, insbesondere die Überwachungsaufgabe, gestützten Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson nicht aus.

3. Ein zur Wahrnehmung einer allgemeinen Aufgabe geltend gemachter Unterrichtungsanspruch ist grundsätzlich unabhängig von der Darlegung eines besonderen Anlasses.

4. Insbesondere Persönlichkeitsrechte der betroffenen Soldaten können gebieten, dass die begehrten Informationen in anonymisierter Form zu erteilen sind.

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FAQhäufig gestellte Fragen

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    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
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    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

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