Zuletzt bereitgestellte Urteile und Beschlüsse


Beschluss vom 08.03.2023 - BVerwG 2 WA 4.22 (bereitgestellt am 17.04.2023)

Sachgebiet: Entschädigungsrecht nach Art. 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Beschluss vom 30.11.2022 - BVerwG 2 WRB 1.22 (bereitgestellt am 02.02.2023)

Sachgebiet: Rechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz

Zulässigkeit der Anhörungsrüge trotz Erledigung der Hauptsache

Leitsatz

Die für eine Anhörungsrüge erforderliche prozessuale Beschwer entfällt nicht dadurch, dass sich der belastende Verwaltungsakt nach dem Erlass der ihn bestätigenden Gerichtsentscheidung erledigt.

Beschluss vom 16.02.2022 - BVerwG 2 WA 1.21 (bereitgestellt am 07.11.2022)

Sachgebiet: Entschädigungsrecht nach Art. 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Beschluss vom 25.05.2022 - BVerwG 2 WRB 2.21 (bereitgestellt am 10.10.2022)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Zurückhaltung bei privatem Internetauftritt auf einer Datingplattform

Leitsatz

Die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht des § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verlangt von einem verheirateten/verpartnerten und als solchen identifizierbaren Bataillonskommandeur, dass er bei der Inanspruchnahme von Partnerschaftsvermittlungsdiensten für sexuelle Zwecke bei der äußeren Gestaltung und Formulierung von Internetauftritten auf Integritätserwartungen Rücksicht nimmt.

Beschluss vom 02.07.2020 - BVerwG 2 WRB 1.20 (bereitgestellt am 10.08.2020)

Sachgebiet: Vorlagen und Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Unwirksamkeit einer durch einfache E-Mail erhobenen Beschwerde

Leitsatz

Die Formwirksamkeit einer Beschwerde ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung und im Unterschied zur Fristwahrung im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen.

Beschluss vom 27.02.2020 - BVerwG 2 WRB 1.19 (bereitgestellt am 07.04.2020)

Sachgebiet: Vorlagen und Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Zugang einer Wehrbeschwerde durch Abgabe beim Offizier vom Wachdienst

Leitsatz

Disziplinarvorgesetzte müssen durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass schriftliche Beschwerden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist um 24 Uhr eingelegt werden können. Andernfalls kann die Berufung auf den Fristablauf treuwidrig sein und gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen.

Beschluss vom 08.11.2018 - BVerwG 2 WRB 1.18 (bereitgestellt am 14.01.2019)

Sachgebiet: Vorlagen und Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Leitsätze

1. Nicht jede Änderung einer beabsichtigten Disziplinarmaßnahme verpflichtet zur erneuten Anhörung der Vertrauensperson.

2. Den Tatgerichten steht bei der Maßnahmebemessung im Wehrdisziplinarrecht ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.

3. Mit der Rechtsbeschwerde kann die mangelnde Beachtung einer in § 38 WDO niedergelegten Bemessungsrichtlinie geltend gemacht werden.

Urteil vom 12.07.2018 - BVerwG 2 WA 1.17 D (bereitgestellt am 28.11.2018)

Sachgebiet: Entschädigungsrecht nach Art. 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Leitsatz

Bei der Prüfung, ob allein die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer ausreicht (§ 198 Abs. 4 Satz 1 GVG), sind auch bei der Wiedergutmachung wegen eines immateriellen Nachteils die vom Beteiligten durch die Verfahrensdauer erlangten finanziellen Vorteile einzubeziehen.

Urteil vom 14.09.2017 - BVerwG 2 WA 2.17 D (bereitgestellt am 20.02.2018)

Sachgebiet: Entschädigungsrecht nach Art. 20 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Leitsätze

1. Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines Vermögensnachteils aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO umfasst Schadensersatz wegen einer entgangenen Auslandsverwendungszulage nicht.

2. Eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3, § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO liegt vor, wenn ein Wehrdienstgericht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens zugunsten des Soldaten berücksichtigt hat.

3. Eine ausreichende Berücksichtigung i.S.d. § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG liegt nur vor, wenn das Gericht den konkreten Zeitraum der überlangen Verfahrensdauer und die maßnahmemildernde Wirkung dieses Aspekts hinreichend deutlich macht.

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FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

    Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel

    • Einstellungsbeschlüsse,
    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
    • Vergleiche,
    • Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
    • Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

  • Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?

    Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.

    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

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  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: