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Urteil vom 29.11.2022 - BVerwG 8 CN 1.22 (bereitgestellt am 15.03.2023)

Sachgebiet: Kommunalrecht, einschließlich des Kommunalwahlrechts

Kein Ausschluss der Wählbarkeit zu einem Integrationsbeirat bei Fehlen eines gesicherten Aufenthaltsrechts

Leitsätze

1. Eine Satzungsregelung, die die Wählbarkeit zu einem kommunalen Integrationsbeirat auf Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder einem gesicherten Aufenthaltsrecht im Sinne unionsrechtlicher Freizügigkeitsberechtigung oder einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz beschränkt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Eine satzungsrechtliche Ungleichbehandlung nach der voraussichtlichen Bleibedauer im Inland darf – unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen – nicht an den Aufenthaltsstatus als Differenzierungskriterium anknüpfen; dieser eignet sich nicht als Grundlage einer Prognose der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts in Deutschland.

Urteil vom 28.06.2022 - BVerwG 8 CN 1.21 (bereitgestellt am 04.10.2022)

Sachgebiet: Kammerrecht

Gleichheitswidrige Regelung von Rentenanwartschaften in einer Versorgungssatzung

Leitsatz

Eine satzungsrechtliche Klausel, die einen absoluten Bestandsschutz bekanntermaßen rechtswidriger, geschlechtsbezogen diskriminierender Bescheide zur Feststellung von Rentenanwartschaften vorsieht und den Anwendungsbereich der Neuregelung der Rentenberechnung auf unbeschiedene Mitglieder beschränkt, missachtet die gesetzlichen Grenzen der Bestandskraft von Verwaltungsakten und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG.

Urteil vom 28.06.2022 - BVerwG 8 CN 2.21 (bereitgestellt am 04.10.2022)

Sachgebiet: Kammerrecht

Urteil vom 28.06.2022 - BVerwG 8 CN 3.21 (bereitgestellt am 04.10.2022)

Sachgebiet: Kammerrecht

Urteil vom 28.06.2022 - BVerwG 8 CN 4.21 (bereitgestellt am 04.10.2022)

Sachgebiet: Kammerrecht

Urteil vom 15.09.2020 - BVerwG 8 CN 4.19 (bereitgestellt am 26.10.2020)

Sachgebiet: Kommunalrecht, einschließlich des Kommunalwahlrechts

Urteil vom 22.06.2020 - BVerwG 8 CN 1.19 (bereitgestellt am 27.08.2020)

Sachgebiet: Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts

Verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW

Leitsätze

1. Eine gesetzliche Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen genügt dem verfassungsrechtlich geforderten Mindestniveau des Sonntagsschutzes gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV nicht schon, wenn sie die Zahl der jährlich zulässigen gebietsweiten Öffnungen auf drei beschränkt, aber eine vielfache Zahl räumlich beschränkter, abwechselnder Öffnungen im selben Gemeindegebiet zulässt.

2. Der Gesetzgeber darf nur zu Sonntagsöffnungen ermächtigen, die jeweils durch einen zureichenden Sachgrund von einem Gewicht getragen werden, das den zeitlichen und räumlichen Umfang der Öffnung rechtfertigt. Die Seltenheit einer zulässigen Sonntagsöffnung kann das Fehlen eines zureichenden Sachgrundes nicht ausgleichen.

3. Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen sich stets als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung darstellen. Sie dürfen nur zugelassen werden, wenn die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag - ohne die Veranstaltung - kämen (prognostischer Besucherzahlenvergleich; wie BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19 und 21 f.).

4. Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden. Dieses Umfeld wird durch die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet, das durch das Veranstaltungsgeschehen selbst - und nicht allein durch den Ziel- und Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die Veranstaltung - geprägt wird (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 25 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 20).

Urteil vom 22.06.2020 - BVerwG 8 CN 3.19 (bereitgestellt am 27.08.2020)

Sachgebiet: Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts

Verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 LÖG NRW

Leitsätze

1. Für Öffnungen von Verkaufsstellen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW gelten die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verkaufsöffnungen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass.

2. Die gesetzliche Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes muss der kommunalen Normsetzung nicht für jeden Einzelfall einer Verkaufsöffnung aus besonderem Anlass eine auf die Besucherzahlen der Veranstaltung und der damit verbundenen Ladenöffnung bezogene Prognose abverlangen. Vielmehr kann das Gesetz bestimmte typische Fallkonstellationen vorgeben, in denen regelmäßig von einem Überwiegen der von der Veranstaltung angezogenen Besucherströme auszugehen ist.

3. Eine derartige Regelung ist dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass atypische Sachverhaltsgestaltungen nicht in die Nachweiserleichterung einbezogen werden. Ein atypischer Fall ist anzunehmen, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass die Zahl der von der Ladenöffnung angezogenen Besucher die Zahl der Veranstaltungsbesucher überwiegt.

4. In solchen atypischen Konstellationen darf die Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW nicht eingreifen, deren Anwendungsbereich daher verfassungskonform zu reduzieren ist.

Urteil vom 22.01.2020 - BVerwG 8 CN 2.19 (bereitgestellt am 19.05.2020)

Sachgebiet: Personenbeförderungsgesetz, des Güterkraftverkehrsgesetz und der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Standplatzpflicht für Taxen

Leitsatz

§ 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG enthält das bundesgesetzliche Gebot, Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten (Standplatzpflicht). Das Personenbeförderungsgesetz ermächtigt jedoch nicht zur Regelung einer Standplatzpflicht durch Rechtsverordnung.

Urteil vom 12.12.2018 - BVerwG 8 CN 1.17 (bereitgestellt am 18.03.2019)

Sachgebiet: Wirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts

Sonntagsöffnung aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes

Leitsätze

1. Eine Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen aus Anlass einer Veranstaltung (hier: eines Weihnachtsmarktes) genügt Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV nur, wenn die Veranstaltung das öffentliche Bild des Sonntags prägt und die Ladenöffnung sich als deren Annex darstellt. Dies setzt notwendig - und nicht nur im Regelfall - voraus, dass die Veranstaltung für sich genommen prognostizierbar einen erheblichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung - ohne die Veranstaltung - zu erwartende Besucherzahl übersteigt (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 23 f. und vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 21).

2. Die der Öffnungsregelung zugrunde liegende Besucherzahlenprognose ist gerichtlich nur auf Schlüssigkeit und Vertretbarkeit zu überprüfen. Aus revisiblem Recht ergeben sich keine selbständigen Verfahrenspflichten des Normgebers, deren Missachtung selbst bei offensichtlicher Ergebnisrichtigkeit der Prognose zur Rechtswidrigkeit der Öffnungsregelung führen würde.

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