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Verfahrensinformationen zu BVerwG 6 A 12.21

Die Kläger, die "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central", 34 sogenannte Chapter und diverse einzelne Personen, wenden sich mit ihren Klagen gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 7. Juli 2021. Mit diesem Bescheid hat das BMI den Verein "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" und die Chapter, die es als Teilorganisationen des genannten Vereins ansieht, verboten und aufgelöst. In Bezug auf zwei in Griechenland ansässige Chapter hat es das Verbot mit der Wirkung eines Betätigungsverbots im Inland ausgesprochen. Zur Begründung der Verbotsverfügung beruft sich das BMI darauf, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen den Strafgesetzen zuwiderliefen.

Die Kläger machen u.a. geltend, die "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" habe sich vor Erlass des Vereinsverbots am 18. April 2021 selbst aufgelöst, so dass das Verbot ins Leere gehe. Die Chapter seien keine Teilorganisationen und die von einzelnen Personen begangenen Straftaten könnten dem Verein nicht zugerechnet werden. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die genannte Vereinigung sei weder wirksam aufgelöst worden noch sei ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Verbotserlasses vollständig liquidiert gewesen. Sie werde identitätswahrend in Gestalt von drei Ende Mai/Anfang Juni 2021 gegründeten Nachfolgeorganisationen fortgeführt. Sie weise Charakteristika auf, die die Begehung von Straftaten durch ihre Funktionäre und Mitglieder im Interesse des Vereins, insbesondere zur Durchsetzung des angemaßten Gebiets- und Machtanspruchs förderten. Die zu diesen Zwecken begangenen zahlreichen, teils sehr schweren Straftaten hätten die Federation geprägt.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage erst- und letztinstanzlich zuständig.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 6 A 13.21

Parallelverfahren zu BVerwG 6 A 12.21

Verfahrensinformationen zu BVerwG 6 A 12.21

Die Kläger, die "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central", 34 sogenannte Chapter und diverse einzelne Personen, wenden sich mit ihren Klagen gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 7. Juli 2021. Mit diesem Bescheid hat das BMI den Verein "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" und die Chapter, die es als Teilorganisationen des genannten Vereins ansieht, verboten und aufgelöst. In Bezug auf zwei in Griechenland ansässige Chapter hat es das Verbot mit der Wirkung eines Betätigungsverbots im Inland ausgesprochen. Zur Begründung der Verbotsverfügung beruft sich das BMI darauf, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen den Strafgesetzen zuwiderliefen.

Die Kläger machen u.a. geltend, die "Bandidos Motorcycle Club Federation West Central" habe sich vor Erlass des Vereinsverbots am 18. April 2021 selbst aufgelöst, so dass das Verbot ins Leere gehe. Die Chapter seien keine Teilorganisationen und die von einzelnen Personen begangenen Straftaten könnten dem Verein nicht zugerechnet werden. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die genannte Vereinigung sei weder wirksam aufgelöst worden noch sei ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Verbotserlasses vollständig liquidiert gewesen. Sie werde identitätswahrend in Gestalt von drei Ende Mai/Anfang Juni 2021 gegründeten Nachfolgeorganisationen fortgeführt. Sie weise Charakteristika auf, die die Begehung von Straftaten durch ihre Funktionäre und Mitglieder im Interesse des Vereins, insbesondere zur Durchsetzung des angemaßten Gebiets- und Machtanspruchs förderten. Die zu diesen Zwecken begangenen zahlreichen, teils sehr schweren Straftaten hätten die Federation geprägt.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die Klage erst- und letztinstanzlich zuständig.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 6 A 13.21

Parallelverfahren zu BVerwG 6 A 12.21

Verfahrensinformationen zu BVerwG 10 C 1.22

Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Kalkulation von Energiepreisen, Tarifen und Netzentgelten (Energielieferverträge). Er begehrt Zugang zu dem von der beklagten Regulierungskammer für das Saarland erlassenen Beschluss über die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze (Stromnetz) für die 2. Regulierungsperiode (2014 - 2018) gegenüber der beigeladenen Verteilernetzbetreiberin nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz. Zur Begründung macht der Kläger geltend, die behördliche Festlegung der Erlösobergrenzen sei eine Umweltinformation. Ausschlussgründe, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, stünden seinem Anspruch auf Zugang zu den im Bescheid enthaltenen Daten nicht entgegen.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger deswegen erhobene Untätigkeitsklage als unbegründet abgewiesen. Als Entgeltregulierungsmaßnahme weise die Festlegung der Erlösobergrenzen keinen Umweltbezug auf. Mit ihr sei insoweit keine Steuerungsfunktion beabsichtigt. Es könne daher offen bleiben, ob der Antrag auch deshalb abzulehnen sei, weil durch die Bekanntgabe der Daten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden.

Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 10 C 3.22 u. a.

Die Kläger sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasste Weltanschauungsgemeinschaften und wenden sich gegen den im Jahr 2018 in Kraft getretenen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und dessen Umsetzung. Nach § 28 AGO ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen. Das Verwaltungsgericht verwies die Anträge auf Aufhebung des § 28 AGO an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und wies die Klagen auf Entfernung der im Eingangsbereich der Dienstgebäude angebrachten Kreuze ab. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hatten die Kläger keinen Erfolg. Die Klage auf Aufhebung des § 28 AGO sei zulässig, aber nicht begründet. Der Erlass der Verwaltungsvorschrift verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Klage auf Entfernung der angebrachten Kreuze im Eingangsbereich staatlicher Dienststellen sei unbegründet. Durch das Anbringen von Kreuzen verstoße der Beklagte zwar gegen die Verpflichtung des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität. Hierdurch werde aber nicht in Grundrechte der Kläger eingegriffen. 

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Revisionen.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 C 6.21

Der Kläger, ein anerkannter Umweltverband, begehrt die Aufhebung einer der beigeladenen Gemeinde erteilten Abweichung von den Zielen eines Regionalplans. Die Beigeladene plant die Ausweisung eines Gewerbegebiets für ein Logistikzentrum eines Lebensmittelunternehmens. Der Regionalplan legt auf der betreffenden Fläche eine Vorrangfläche für Landwirtschaft sowie Grünfläche/Sportanlagen fest. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unzulässig, weil der Kläger weder nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch nach der Aarhus-Konvention klagebefugt sei. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er macht geltend, durch eine rechtswidrige Zielabweichung, die in einem späteren Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan nicht mehr überprüft werden könne, würden seine Beteiligungsrechte nach der UVP- und der SUP-Richtlinie eingeschränkt. Zur Klärung dieser Fragen hält der Kläger u.a. eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union für erforderlich.   

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 A 5.22

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Stellenbesetzung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 A 7.22

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Dienstliche Beurteilung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 A 6.22

Besoldungsrecht;

Stufenfestsetzung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 9 CN 3.22

Sonstiges Abgabenrecht; hier: Gültigkeit der Trink- und Schmutzwassergebührensatzung "Havelland"

Verfahrensinformationen zu BVerwG 1 C 35.22

Asylrecht

hier: Aufhebung einer Widerrufsentscheidung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 1 C 32.22

Ausländerrecht

hier: Ausweisung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 8 C 6.22

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht

hier: verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 7 A 2.23

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz

hier: Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss - IV PLNG 6-144.4-7.1-61-12/22 vom 21. Dezember 2022

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 8.22

Gesundheitsverwaltungsrecht; hier: Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 5 C 6.22

Jugendhilferecht;

hier: Kürzung von Finanzierungszuschüssen

Verfahrensinformationen zu BVerwG 10 A 2.23 u. a.

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht hier: Vertraulichkeit von Informationsanfragen, Unterlassung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 10 C 4.22

Informationsfreiheitsrecht;

hier: Streit um den Zugang zu Gruß- und Glückwunschkarten des Bundespräsidenten

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 C 2.22

Bau- und Bodenrecht; hier: Ausübung gemeindliches Vorkaufsrecht

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 12.22

Versorgungsrecht; hier: Berücksichtigung ruhegehaltfähige Dienstzeit

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 CN 2.22

Recht der Raumordnung; hier: Gültigkeit der 27. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Darstellung eines "Regionalen Grünzugs" Parkstadt Süd vom 18. April 2019

Verfahrensinformationen zu BVerwG 10 A 2.23 u. a.

presse-, rundfunk-, archiv- und medienrechtlichen Informations-, Einsichts- und Auskunftsrecht hier: Vertraulichkeit von Informationsanfragen, Unterlassung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 4.23

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Zurückstufung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 9 A 11.21

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier:

Neubau der A 49 Kassel - A 5, VKE 40 von Bau-km 57+000 bis 74+450 (Stadtallendorf - Gemünden/Felda A 5)

Verfahrensinformationen zu BVerwG 1 C 7.22

Die Kläger, eine somalische Familie, begehren im Wege eines Asylfolgeantrags die Zuerkennung von abgeleitetem Flüchtlingsschutz als Familienangehörige. Hierzu machen sie geltend, ihre nach dem Verlassen des Herkunftslandes in Deutschland geborene Tochter bzw. Schwester sei nunmehr als Flüchtling anerkannt. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ab, weil sich die Sachlage nicht nachträglich zugunsten der Kläger geändert habe. Die Vorinstanzen haben dies bestätigt und die - als Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung ausgelegte - Klage abgewiesen. Die Änderung sei nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung über das Asylgesuch herbeizuführen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft als Familienangehörige seien nicht erfüllt, weil die Familie wegen der Geburt der Tochter in Deutschland nicht schon im Verfolgerstaat bestanden habe (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Mit Familie in diesem Sinne sei die familiäre Beziehung der Familienangehörigen zu dem Stammberechtigten gemeint. Das Bestehen einer Kernfamilie im Verfolgerstaat, in die der Stammberechtigte erst nach der Ausreise hineingeboren werde, genüge deshalb nicht.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision, die das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG zugelassen hat.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 1 C 32.22

Ausländerrecht

hier: Ausweisung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 16.22 u. a.

Landwirtschaftsrecht;

hier: Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als Dauergrünlandfläche

Verfahrensinformationen zu BVerwG 8 C 7.22

Wirtschaftsverwaltungsrecht

hier: Aufschriften auf nichtselbsttätigen Waagen

Verfahrensinformationen zu BVerwG 9 A 11.21

Straßenrechtliche Planfeststellung; hier:

Neubau der A 49 Kassel - A 5, VKE 40 von Bau-km 57+000 bis 74+450 (Stadtallendorf - Gemünden/Felda A 5)

Verfahrensinformationen zu BVerwG 10 C 2.23

Presserecht

hier: Anerkennung von Presseausweisen

Verfahrensinformationen zu BVerwG 7 A 11.22 u. a.

Recht der Anlegung von Schienenwegen;

hier: ABS/NBS München-Rosenheim-Kiefersfelden Grenze D/A

Verfahrensinformationen zu BVerwG 5 C 7.22

Jugendhilferecht

hier: Kindergartenfinanzierung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 CN 4.22 u. a.

Baurecht;

hier: vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 105a - Kraftwerk - der Stadt Datteln

Verfahrensinformationen zu BVerwG 9 C 1.23

Straßenrecht; hier: Feststellung Außerkrafttreten des PFB Ortsumgehung Hückelhoven, L 364n

Verfahrensinformationen zu BVerwG 9 A 1.23

Straßen- u. Wegerecht; hier: Gültigkeit PFB vom 20.12.2022, Ausbau der A 57 zwischen AK Neuss-West und Neuss-Hafen A 57 "Reuschenberg" Bau-km 83+550 bis Bau-km 85+300, Nr. 34

Verfahrensinformationen zu BVerwG 5 C 9.22

Unterhaltsvorschussgesetz

Verfahrensinformationen zu BVerwG 1 C 34.22

Asylrecht hier: Abschiebungsverbot

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 10.22

Verkehrsrecht hier: Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 10 A 4.23

Bodenschutzrecht; hier: Finanzierung von Altlasten des ehemaligen VEB Kali

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 7.22

Lebensmittelrecht; hier: Meldepflicht nach § 44 Abs. 4a LFGB (Mandelkerne / Salmonellen)

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 14.22

Lebensmittelrecht; hier: Lebensmittelrechtliche Anordnung - Kennzeichnung von Furcularfleisch (Gabelbeinfleisch) als Separatorenfleisch

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 CN 16.22 u. a.

Infektionsschutzrecht hier: § 2 Abs. 1 2. BaylfSMV

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 13.22

Verkehrsrecht hier: Gebühren und Auslagen für einen Abschleppvorgang

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 CN 7.22 u. a.

Infektionsschutzrecht; hier: § 7 Abs. 3 der Saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 CN 8.22

Infektionsschutzrecht; hier: § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 der SaarländischenVO zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22. Dezember 2021 und 30. Dezember 2021 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 der SaarländischenVO zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12. Januar 2022

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 CN 3.22

Infektionsschutzrecht; hier: Normenkontrollantrag gegen § 7 der SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.