Suche im Bereich „Verhandlungs- und Verkündungstermine“


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Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 A 9.21

Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung im Münsterland

Gegenstand des von der Bezirksregierung Münster unter dem 30. September 2021 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung Wesel - Pkt. Meppen im Abschnitt Pkt. Nordvelen - Pkt. Legden Süd. Das Vorhaben gehört zum südlichen Teil des Gesamtvorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Dörpen/West - Niederrhein", Nennspannung 380 kV, das im Gesetz als Pilotvorhaben für den Einsatz von Erdkabeln benannt wird.

Der ausschließlich als Freileitung geplante, 15,3 km lange Abschnitt soll in weiten Teilen als Ersatzneubau in der bestehenden Trasse einer 220-kV-Freileitung umgesetzt werden. Im Bereich der Ortslage der Stadt Gescher verlässt die geplante Leitung den Trassenraum der alten Leitung auf einer Länge von 2,6 km. Die Leitung wird über 3,2 km in Richtung Nordwesten verschwenkt, wodurch ein bislang überspanntes Gewerbegebiet umgangen wird. Der geplante Trassenverlauf quert hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen; daneben werden auf einer jeweils kurzen Strecke ein Waldgebiet und das FFH-Gebiet "Berkel" überspannt.

Von der geplanten Umgehungstrasse werden Grundstücke der Kläger aller drei Verfahren insbesondere für den Bau von Masten und durch Schutzstreifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. durch Waldschutzstreifen in Anspruch genommen. Auf Grundstücken eines der Kläger wird in der Nähe der geplanten Leitung auf einem im Bebauungsplan als Wochenendhausgebiet festgesetzten Bereich ein sogenannter Wohnpark betrieben.

Die Kläger machen geltend, der Planfeststellungsbeschluss verstoße insbesondere gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts und des Habitatrechts und die Abwägung zugunsten einer Umgehung der Ortslage Gescher als Freileitung anstelle der Nutzung der Bestandstrasse oder der Festsetzung eines Erdkabels sei fehlerhaft.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 A 10.21 u. a.

Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung im Münsterland

Gegenstand des von der Bezirksregierung Münster unter dem 30. September 2021 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung Wesel - Pkt. Meppen im Abschnitt Pkt. Nordvelen - Pkt. Legden Süd. Das Vorhaben gehört zum südlichen Teil des Gesamtvorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Dörpen/West - Niederrhein", Nennspannung 380 kV, das im Gesetz als Pilotvorhaben für den Einsatz von Erdkabeln benannt wird.

Der ausschließlich als Freileitung geplante, 15,3 km lange Abschnitt soll in weiten Teilen als Ersatzneubau in der bestehenden Trasse einer 220-kV-Freileitung umgesetzt werden. Im Bereich der Ortslage der Stadt Gescher verlässt die geplante Leitung den Trassenraum der alten Leitung auf einer Länge von 2,6 km. Die Leitung wird über 3,2 km in Richtung Nordwesten verschwenkt, wodurch ein bislang überspanntes Gewerbegebiet umgangen wird. Der geplante Trassenverlauf quert hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen; daneben werden auf einer jeweils kurzen Strecke ein Waldgebiet und das FFH-Gebiet "Berkel" überspannt.

Von der geplanten Umgehungstrasse werden Grundstücke der Kläger aller drei Verfahren insbesondere für den Bau von Masten und durch Schutzstreifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. durch Waldschutzstreifen in Anspruch genommen. Auf Grundstücken eines der Kläger wird in der Nähe der geplanten Leitung auf einem im Bebauungsplan als Wochenendhausgebiet festgesetzten Bereich ein sogenannter Wohnpark betrieben.

Die Kläger machen geltend, der Planfeststellungsbeschluss verstoße insbesondere gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts und des Habitatrechts und die Abwägung zugunsten einer Umgehung der Ortslage Gescher als Freileitung anstelle der Nutzung der Bestandstrasse oder der Festsetzung eines Erdkabels sei fehlerhaft.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 1 C 40.21

Zugangsrecht einer Nichtregierungsorganisation und ihres "Infobus für Flüchtlinge" zu Aufnahmeeinrichtungen in Bayern?

Der Kläger ist eine Nichtregierungsorganisation, die Asylverfahrensberatung durchführt. Er begehrt für seinen "Infobus für Flüchtlinge" und seine Mitarbeiter Zufahrt und Zugang zu den oberbayerischen Aufnahmeeinrichtungen des beklagten Freistaats Bayern, um seine Beratungsleistungen den dort untergebrachten Asylsuchenden anzubieten und die Beratung bei Interesse in dem Infobus durchzuführen. Der Beklagte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht klargestellt, dass er den Zugang der Mitarbeiter nicht verweigere, soweit diese ähnlich einem "mandatierten Rechtsanwalt" konkret von einem Asylbewerber zur Beratung angefragt worden seien. Die auf den "anlassunabhängigen" Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht München teilweise Erfolg; der Verwaltungsgerichtshof hat sie hingegen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe dem Kläger die Zufahrt mit dem Infobus und den anlasslosen Zugang der Mitarbeiter rechtsfehlerfrei versagt. Ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers ergebe sich insbesondere weder aus der Regelung über die Asylverfahrensberatung in § 12a AsylG noch aus Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU). Nach der letztgenannten Vorschrift tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Familienangehörige, Rechtsbeistand oder Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, und andere einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen Zugang erhalten, um den Antragstellern zu helfen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden. Dieses Zugangsrecht sei von einer vorherigen Beauftragung durch einen Asylsuchenden abhängig und umfasse jedenfalls nicht das Recht, mit einem Kraftfahrzeug in die Aufnahmeeinrichtung einzufahren. Die den Zugang ablehnenden Entscheidungen des Beklagten wiesen auch keine Ermessensfehler auf.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 20.21

Disziplinare Ahndung wiederholter morgendlicher Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem Gleitzeitkonto

Der beklagte Beamte steht als Oberregierungsrat im Dienst der klagenden Bundesrepublik Deutschland. Im März 2015 erlangte die Klägerin Kenntnis davon, dass der Beklagte in einer Vielzahl von Fällen die Kernarbeitszeit nicht eingehalten habe, weil er morgens zu spät gekommen sei. Daraufhin leitete die Klägerin im November 2015 ein Disziplinarverfahren ein. Auf die 2019 erhobene Disziplinarklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er im Zeitraum zwischen 2014 und 2018 an insgesamt 816 Tagen bei bestehender Dienstfähigkeit den Dienst bewusst erst nach Beginn der Kernarbeitszeit angetreten habe. Der Umfang seiner Verspätung summiere sich auf 1 614 Stunden. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, dass in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme auch eingeflossen sei, dass der Beklagte die morgendlichen "Verspätungsstunden" dadurch ausgeglichen habe, dass er abends im Rahmen der durch die Gleitzeit gegebenen Vorgaben in den Diensträumen verblieben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie ein Fernbleiben vom Dienst bei einer Vielzahl von morgendlichen Verletzungen der Kernarbeitszeit disziplinarrechtlich zu beurteilen ist, wenn die Zeit der morgendlichen Verspätung durch abendliche Längerarbeit während der Gleitzeit ausgeglichen wird, sowie wann bei mehrfachen, zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen die Einleitung des Disziplinarverfahrens als verspätet anzusehen und wie dies im Hinblick auf den Grundsatz der "stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen" bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen ist.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 1 C 14.22

Wahrung der Frist für die Visumantragstellung zum Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige und begehren die Erteilung von nationalen Visa zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Sohn bzw. Bruder (Stammberechtigter). Mit ihrer Sprungrevision wendet sich die Beklagte gegen eine entsprechende Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht.

Soweit die Beklagte einen Anspruch abgelehnt hat, weil der Stammberechtigte mittlerweile volljährig geworden ist, ist durch die auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt, dass es für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung durch den Stammberechtigten ankommt (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-273/20 und C-255/20). Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung war der Sohn bzw. Bruder der Kläger noch minderjährig.

Zu klären bleibt die Frage, ob den Klägern ein Familienzusammenführungsanspruch deshalb nicht zusteht, weil sie den Antrag nicht innerhalb der vom EuGH erkannten Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (EuGH, Urteil vom 12. April - C-550/16) gestellt haben. Die Beklagte meint u.a., der innerhalb der Frist durch den Stammberechtigten bei der Ausländerbehörde gestellte Antrag habe die Frist nicht wahren können und es sei auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 A 12.21

Schadensersatzanspruch einer Beamtin gegen ihren Dienstherrn wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

Die Klägerin ist Bundesbeamtin im gehobenen Dienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Sie hat sich vor ca. zehn Jahren einer Geschlechtsumwandlung unterzogen. In der Folgezeit war sie mehrfach auch längerfristig erkrankt und wurde mehrfach umgesetzt. Inzwischen ist ein Zurruhesetzungsverfahren wegen dauernder Dienstunfähigkeit eingeleitet.

Die Klägerin führt ihre gesundheitlichen Probleme auf "massive Diskriminierung" und "massives" Mobbing nach Bekanntwerden ihrer Geschlechtsumwandlung zurück und begehrt deshalb "Schmerzensgeld". Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, ihrer Fürsorgepflicht stets nachgekommen zu sein.

Das Bundesverwaltungsgericht ist erst- und letztinstanzlich für die Klage zuständig.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 1 C 40.21

Zugangsrecht einer Nichtregierungsorganisation und ihres "Infobus für Flüchtlinge" zu Aufnahmeeinrichtungen in Bayern?

Der Kläger ist eine Nichtregierungsorganisation, die Asylverfahrensberatung durchführt. Er begehrt für seinen "Infobus für Flüchtlinge" und seine Mitarbeiter Zufahrt und Zugang zu den oberbayerischen Aufnahmeeinrichtungen des beklagten Freistaats Bayern, um seine Beratungsleistungen den dort untergebrachten Asylsuchenden anzubieten und die Beratung bei Interesse in dem Infobus durchzuführen. Der Beklagte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht klargestellt, dass er den Zugang der Mitarbeiter nicht verweigere, soweit diese ähnlich einem "mandatierten Rechtsanwalt" konkret von einem Asylbewerber zur Beratung angefragt worden seien. Die auf den "anlassunabhängigen" Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht München teilweise Erfolg; der Verwaltungsgerichtshof hat sie hingegen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe dem Kläger die Zufahrt mit dem Infobus und den anlasslosen Zugang der Mitarbeiter rechtsfehlerfrei versagt. Ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers ergebe sich insbesondere weder aus der Regelung über die Asylverfahrensberatung in § 12a AsylG noch aus Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU). Nach der letztgenannten Vorschrift tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Familienangehörige, Rechtsbeistand oder Berater, Personen, die den UNHCR vertreten, und andere einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen Zugang erhalten, um den Antragstellern zu helfen; der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Antragsteller eingeschränkt werden. Dieses Zugangsrecht sei von einer vorherigen Beauftragung durch einen Asylsuchenden abhängig und umfasse jedenfalls nicht das Recht, mit einem Kraftfahrzeug in die Aufnahmeeinrichtung einzufahren. Die den Zugang ablehnenden Entscheidungen des Beklagten wiesen auch keine Ermessensfehler auf.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 6.21

Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn wegen Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts

Die Klägerin ist Kommunalbeamtin im höheren Dienst. Bei ihrem früheren Dienstherrn kam es nach einer Oberbürgermeisterwahl zu organisatorischen Änderungen, in deren Folge ihr u.a. ein anderer, weniger verantwortungsvoller Aufgabenbereich übertragen wurde. Hiergegen ging sie u.a. im Wege eines gerichtlichen Eilrechtsschutzantrags vor, mit dem sie einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend machte und hiermit auch Erfolg hatte.

Außerdem hat die Klägerin von ihrem früheren Dienstherrn Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Gesundheit und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt. Ihre hierauf gerichtete Klage war erstinstanzlich erfolgreich, wurde aber zweitinstanzlich abgewiesen; die Vorkommnisse, auf die sich die Klage stütze, seien weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau geeignet, Schmerzensgeld- und Geldentschädigungsansprüche auf beamtenrechtlicher Grundlage auszulösen.

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 10 C 6.21

Der Kläger begehrt Zugang zu einer Weisung des (damaligen) Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zum Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Landesverrats gegen Mitarbeiter der Organisation "N.org", zu dem Schriftverkehr hierzu sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) finde keine Anwendung. Die begehrten Unterlagen seien ein Abbild der Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts und unterfielen den dem IFG vorrangigen Regelungen der Strafprozessordnung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Bundesjustizminister handele in Ausübung seines Weisungsrechts aus §§ 146, 147 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in einem konkreten Ermittlungsverfahren mangels materieller Verwaltungstätigkeit nicht als "Behörde" im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG.  Auch ein Anspruch aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit sowie ein konventionsrechtlicher Anspruch aus Art. 10 EMRK schieden aus.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 6 C 21.21

Die Klägerin ist aufgrund einer Regulierungsverfügung u.a. verpflichtet, Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler zu gewähren, soweit hierfür die erforderlichen Leerkapazitäten vorhanden sind. Für den Fall, dass aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen die Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen nicht möglich ist, besteht ferner die Verpflichtung, den Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zu gewähren. Die Entgelte für die Zugangsgewährung unterliegen der Genehmigungspflicht.

Auf Antrag der Klägerin genehmigte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 26. Juni 2019 die Entgelte für den Zugang im Multifunktionsgehäuse, zu Kabelkanalanlagen und zu unbeschalteten Glasfasern, wobei die genehmigten Entgelte die von der Klägerin beantragte Höhe teilweise unterschritten. Im Übrigen lehnte die Bundesnetzagentur den Antrag ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Genehmigungsantrag der Klägerin bezüglich des Entgelts für die Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs in einem Mehrfachrohr und bezüglich des Entgelts für die Überlassung zweier unbeschalteter Glasfasern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die Bundesnetzagentur bei der Entgeltberechnung am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung die Vorgaben der Empfehlung 2013/466/EU der Kommission nicht eingehalten habe. So habe sie bei der geforderten Modellierung eines effizienten Zugangsnetzes der nächsten Generation (NGA-Netz) von vorneherein nur solche Referenznetze in den Blick genommen, bei denen eine "Kupferrückrechnung" bereits erfolgt sei, und sei zudem fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Anzahl der Hauptverteilerstandorte vorgegeben sei. Ferner habe die Bundesnetzagentur zu Unrecht den Anteil der abgeschriebenen wiederverwendbaren baulichen Anlagen aus dem Ist-Netz der Klägerin auf das modellierte Netz übertragen und Kabelkanalanlagen bereits nach 35 Jahren sowie Kabelschächte bereits nach 15 Jahren bei der Ermittlung der regulatorischen Anlagebasis nicht mehr berücksichtigt.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Beklagten.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 8 C 1.22 u. a.

Restitutionsausschluss bei Abriss und Neubau von Nebengebäuden der Staatsoper?

Im März wird das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen haben, ob die Bruchteilsrestitution eines mit Nebengebäuden der Staatsoper in Berlin bebauten Grundstücks ausgeschlossen ist. Dieses Grundstück steht im Eigentum der beigeladenen Stiftung Staatsoper in Berlin.

Die Klägerinnen waren jüdische Unternehmen im Sinne der NS-Rassegesetze und hielten Anteile an der Bank des Berliner Kassen-Vereins. Diese war Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks und eines Nachbargrundstücks. Im Jahr 1942 wurde ihr Vermögen durch Anordnung des Reichswirtschaftsministers auf die Deutsche Reichsbank übertragen. Nach Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg wurden auf beiden Grundstücken von 1952 bis 1955 Verwaltungs- und Magazingebäude der Staatsoper errichtet und - über das Jahr 1990 hinaus - für den Opernbetrieb genutzt. Seit 2011 wurden die Nebengebäude umfassend saniert. Dabei wurde der auf dem ersten Grundstück aufstehende Nordteil des Magazingebäudes niedergelegt und unter Wiederverwendung ehemaliger Fassadenelemente als Probenzentrum neu errichtet. Die Fassade des auf dem zweiten Grundstück aufstehenden Südteils des Magazingebäudes wurde erhalten; dort befindet sich seit dem Umbau die Barenboim-Said-Akademie.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen stellte die vermögensrechtliche Berechtigung der Klägerinnen an beiden Grundstücken im Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung an der Bank des Berliner Kassenvereins fest. Es lehnte jedoch die Anträge auf Bruchteilsrestitution der Grundstücke ab. Den hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des ersten Grundstücks stattgegeben und sie im Übrigen - hinsichtlich des zweiten - abgewiesen. Dessen Restitution sei nach § 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 des Vermögensgesetzes (VermG) ausgeschlossen, weil die Bausubstanz der darauf in den 1950er Jahren errichteten Opernbauten bei der Sanierung erhalten worden sei. Bei dem ersten Grundstück liege wegen der Niederlegung und Neuerrichtung des nördlichen Teils des Magazingebäudes kein Ausschlussgrund vor. Die Beklagte und die beigeladene Stiftung machen mit ihren Revisionen betreffend dieses Grundstücks geltend, der Restitutionsausschluss setze nicht voraus, dass die Neubebauung der 1950er Jahre noch im Zeitpunkt der Restitutionsentscheidung in ihrer Bausubstanz fortbestehe.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 10 C 2.22

Zugang zu Unterlagen von Altbundeskanzler Helmut Kohl

Die Klägerin - Journalistin, Historikerin und Publizistin - begehrt vom Bundeskanzleramt Zugang zu Unterlagen aus der Zeit der Kanzlerschaft von Helmut Kohl sowie zu den zugehörigen Findmitteln. Das Bundeskanzleramt gewährte Einsicht in insgesamt 45 Unterlagen. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab, weil sich ohne weitere Benennung von Recherchebegriffen keine weiteren Dokumente auffinden ließen. Eine manuelle Suche könne aufgrund des großen Aktenbestandes aus 16 Jahren Kanzlerschaft nicht beansprucht werden. Dem Kanzleramt sei darüber hinaus nicht bekannt, dass sich amtliche Unterlagen des verstorbenen Bundeskanzlers bei Dritten befänden.

Die Klage auf Bereitstellung weiterer Unterlagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Hinsichtlich von Unterlagen, die sich beim Bundeskanzleramt befinden sollten, sei der Anspruch vollständig erfüllt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zugang zu sich unter Umständen im Besitz von Frau Kohl-Richter befindlichen Unterlagen. Weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz gewährten einen Anspruch auf Wiederbeschaffung amtlicher Unterlagen. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Klägerin.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 10 C 6.21

Der Kläger begehrt Zugang zu einer Weisung des (damaligen) Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zum Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Landesverrats gegen Mitarbeiter der Organisation "N.org", zu dem Schriftverkehr hierzu sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) finde keine Anwendung. Die begehrten Unterlagen seien ein Abbild der Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts und unterfielen den dem IFG vorrangigen Regelungen der Strafprozessordnung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Der Bundesjustizminister handele in Ausübung seines Weisungsrechts aus §§ 146, 147 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in einem konkreten Ermittlungsverfahren mangels materieller Verwaltungstätigkeit nicht als "Behörde" im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG.  Auch ein Anspruch aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit sowie ein konventionsrechtlicher Anspruch aus Art. 10 EMRK schieden aus.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 10 C 2.22

Zugang zu Unterlagen von Altbundeskanzler Helmut Kohl

Die Klägerin - Journalistin, Historikerin und Publizistin - begehrt vom Bundeskanzleramt Zugang zu Unterlagen aus der Zeit der Kanzlerschaft von Helmut Kohl sowie zu den zugehörigen Findmitteln. Das Bundeskanzleramt gewährte Einsicht in insgesamt 45 Unterlagen. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab, weil sich ohne weitere Benennung von Recherchebegriffen keine weiteren Dokumente auffinden ließen. Eine manuelle Suche könne aufgrund des großen Aktenbestandes aus 16 Jahren Kanzlerschaft nicht beansprucht werden. Dem Kanzleramt sei darüber hinaus nicht bekannt, dass sich amtliche Unterlagen des verstorbenen Bundeskanzlers bei Dritten befänden.

Die Klage auf Bereitstellung weiterer Unterlagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Hinsichtlich von Unterlagen, die sich beim Bundeskanzleramt befinden sollten, sei der Anspruch vollständig erfüllt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zugang zu sich unter Umständen im Besitz von Frau Kohl-Richter befindlichen Unterlagen. Weder das Informationsfreiheitsgesetz noch das Bundesarchivgesetz gewährten einen Anspruch auf Wiederbeschaffung amtlicher Unterlagen. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Klägerin.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 A 10.21 u. a.

Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung im Münsterland

Gegenstand des von der Bezirksregierung Münster unter dem 30. September 2021 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung Wesel - Pkt. Meppen im Abschnitt Pkt. Nordvelen - Pkt. Legden Süd. Das Vorhaben gehört zum südlichen Teil des Gesamtvorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Dörpen/West - Niederrhein", Nennspannung 380 kV, das im Gesetz als Pilotvorhaben für den Einsatz von Erdkabeln benannt wird.

Der ausschließlich als Freileitung geplante, 15,3 km lange Abschnitt soll in weiten Teilen als Ersatzneubau in der bestehenden Trasse einer 220-kV-Freileitung umgesetzt werden. Im Bereich der Ortslage der Stadt Gescher verlässt die geplante Leitung den Trassenraum der alten Leitung auf einer Länge von 2,6 km. Die Leitung wird über 3,2 km in Richtung Nordwesten verschwenkt, wodurch ein bislang überspanntes Gewerbegebiet umgangen wird. Der geplante Trassenverlauf quert hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen; daneben werden auf einer jeweils kurzen Strecke ein Waldgebiet und das FFH-Gebiet "Berkel" überspannt.

Von der geplanten Umgehungstrasse werden Grundstücke der Kläger aller drei Verfahren insbesondere für den Bau von Masten und durch Schutzstreifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. durch Waldschutzstreifen in Anspruch genommen. Auf Grundstücken eines der Kläger wird in der Nähe der geplanten Leitung auf einem im Bebauungsplan als Wochenendhausgebiet festgesetzten Bereich ein sogenannter Wohnpark betrieben.

Die Kläger machen geltend, der Planfeststellungsbeschluss verstoße insbesondere gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts und des Habitatrechts und die Abwägung zugunsten einer Umgehung der Ortslage Gescher als Freileitung anstelle der Nutzung der Bestandstrasse oder der Festsetzung eines Erdkabels sei fehlerhaft.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 1 C 4.22

Vertriebenenrecht

hier: Erteilung eines Aufnahmebescheides

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 18.21

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 1.22

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Entschädigung nach dem AGG

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 A 3.22

Allgemeines Beamtenrecht; hier: Übernahme als Beamtin

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 11.22

Versorgungsrecht; hier: Neufestsetzung der Versorgungsbezüge

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 A 18.21

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Dienstentfernung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 11.21 u. a.

Gesundheitsverwaltungsrecht; hier: Krankenhausfinanzierungsrecht/ Genehmigung eines Somatikbudgets im Jahr 2014

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 CN 5.21

Baurecht; hier: Gültigkeit der 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 "Hartmanns Kamp/Gartnischerweg/Beckers Garten/ Schloerstraße/Bahnlinie" der Stadt Halle

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 CN 9.21

Baurecht; hier: Gültigkeit der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 02-2016-wo "Gewerbegebiet Thalheimer Straße/ Damaschkestraße" der Stadt Bitterfeld-Wolfen

Verfahrensinformationen zu BVerwG 9 A 4.22

Straßen- und Wegerecht; hier:

PFB Ausbau A 57 im Ausbauabschnitt Krefeld km 60+500 bis 66+580 lfd. Nr. 34

Verfahrensinformationen zu BVerwG 7 C 2.22 u. a.

Umweltrecht; Umweltschadensrecht

hier: Anordnung von Sanierungsmaßnahmen wegen Errichtung und Betrieb des Offshore-Windparks "Butendiek"

Mit Änderung des Geschäftsverteilungsplanes trägt das Verfahren nunmehr das Aktenzeichen BVerwG 10 C 3.23.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 7 C 6.21 u. a.

Recht der Wasser- und Bodenverbände;

hier: Heranziehung zu einem Deichunterhaltungsbeitrag

Mit Änderung des Geschäftsverteilungsplanes trägt das Verfahren nunmehr das Aktenzeichen BVerwG 10 C 1.23.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 5 C 2.22

Jugendhilferecht;

hier: Geldleistung für Betreuung in Kindertagespflege

Verfahrensinformationen zu BVerwG 8 C 3.22

Personenbeförderungsgesetz

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 CN 5.22

Infektionsschutzrecht; hier: Normenkontrollantrag gegen die Saarländische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, gültig bis 15.11.2020 - § 7 Abs.1 Satz 1

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 CN 6.22

Infektionsschutzrecht; hier: § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO vom 30. Oktober 2020

Verfahrensinformationen zu BVerwG 6 C 5.21

Vereinsrecht; hier: Vollzug des Vereinsgesetzes (Beschlagnahmeanordnung)

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 C 1.22

Sonstiges Recht der Fachplanung hier: Errichtung und Betrieb von 6 AC-Systemen zur Netzanbindung der Offshore Windpark-Cluster "Westlich Adlergrund" und "Arkona-See"

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 CN 10.21

Baurecht; hier: Gültigkeit des Bebauungsplans Schwarzach "Ortsmitte 3. Änderung"

Verfahrensinformationen zu BVerwG 9 CN 1.22

Sonstiges Abgabenrecht,

hier: Gültigkeit der Satzung der Stadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer vom 30.01.2020 i. d. F. der Änderungssatzung vom 27.07.2020 (Bekanntmachung am 08.08.2020)

Verfahrensinformationen zu BVerwG 6 C 5.21

Vereinsrecht; hier: Vollzug des Vereinsgesetzes (Beschlagnahmeanordnung)

Verfahrensinformationen zu BVerwG 7 A 7.22

Recht des Baues von Wasserstraßen;

hier: Neubau der Staustufe Obernau Main-km 91,50 bis Main-km 98,98

Verfahrensinformationen zu BVerwG 1 C 6.22

Ausländerrecht;

hier: Ausweisung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 9 CN 2.22

Sonstiges Abgabenrecht

Verfahrensinformationen zu BVerwG 8 C 6.22

Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht

hier: verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 1 C 10.22

Ausländerrecht

hier: Feststellung der Rechtmäßigkeit des Betretens eines Zimmers in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 1 CN 1.22

Asylrecht;

hier: Gültigkeit der Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung Freiburg

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 3.22 u. a.

Gesundheitsverwaltungsrecht, Arzneimittelrecht hier: Aufhebung einer arzneimittelrechtlichen Ordnungsverfügung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 CN 1.22

Infektionsschutzrecht;

hier: Normenkontrollantrag gegen die SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 - § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 3

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 CN 7.21

Baurecht; hier: Gültigkeit der Verordnung über den Bebauungsplan Sülldorf 4 in der Fassung nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 CN 11.21

Baurecht; hier: Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 29 "Schweinehaltung Düben"

Verfahrensinformationen zu BVerwG 7 A 9.22

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz;

hier: Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Niedersächsischen Landesamtes für Berbau, Energie und Geologie vom 19. August 2022, Az. L1.4/L67301/01-32_07/2022-0013

Verfahrensinformationen zu BVerwG 10 C 4.23

Bodenschutzrecht;

hier: Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 BBodSchG

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 11.22

Versorgungsrecht; hier: Neufestsetzung der Versorgungsbezüge

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 19.21

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Anrechnung von Ruhezeiten auf Arbeitszeit während Krankheit

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 21.21

Allgemeines Beamtenrecht;

hier: Anrechnung von Ruhezeiten auf Arbeitszeit während Krankheit, Erholungs- und Sonderurlaub

Verfahrensinformationen zu BVerwG 7 A 6.22

Recht der Anlegung von Schienenwegen;

hier: Dreigleisiger Ausbau der Strecke ABS 46/2 Oberhausen Hbf. - Emmerich - Grenze NL, Planfeststellungsabschnitt 2.2 Wesel;

Bahn-km 23,531 bis 32,052 der Strecke 2270 Oberhausen - Emmerich -NL in der Stadt Wesel (Vorhaben Nr. 21)

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 4.22

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind Vorschriften des Landes Bremen zur Besoldung von Professoren. Im Jahr 2012 beanstandete das Bundesverfassungsgericht die hessischen Vorschriften zur Professorenbesoldung (BVerfGE 130, 263). Auf diese Entscheidung reagierte das Land Bremen im Jahr 2013 mit der Einführung des Mindestleistungsbezugs für Professoren. Soweit Professoren bereits Leistungsbezüge gewährt wurden, gingen diese vollständig im Mindestleistungsbezug auf. Der Kläger, seit September 2008 Professor der Besoldungsgruppe W 2 an der Hochschule Bremen, hält die 2013 eingeführte Regelung von Mindestleistungsbezügen für verfassungswidrig. Die Regelung verstoße gegen das Prinzip der leistungsgerechten Besoldung. Sie führe zum rückwirkenden Entzug der Vergütung besonderer Leistungen trotz bestandskräftiger Zusage. Auch werde sie dem Alimentationsprinzip nicht gerecht. Eine dem Amt eines Professors entsprechende Alimentation sei auch für nicht überdurchschnittliche Leistungen sicherzustellen. Er erbringe allerdings Leistungen, die weit über dieses Maß hinausgingen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 11.21 u. a.

Verfassungskonformität der schleswig-holsteinischen Regelung zur Anpassung der W-Besoldung

Die Kläger sind Professoren in schleswig-holsteinischem Landesdienst. Sie halten eine nach dortigem Landesrecht vorgesehene besoldungsrechtliche Regelung für verfassungswidrig.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2012 die hessische Regelung zur W-Besoldung als nicht die Mindestalimentation sichernd angesehen und deshalb als verfassungswidrig beanstandet hatte, haben die Bundesländer unterschiedliche Regelungen getroffen, um dem Rechnung zu tragen. Schleswig-Holstein hat rückwirkend die Grundgehälter unter Anrechnung auf bereits bewilligte Leistungsbezüge erhöht. Nach dieser Anrechnungsregelung ist ein vollständiges Abschmelzen der Grundgehaltserhöhung möglich. Einzelne Leistungsbezüge können dabei in voller Höhe von der Anrechnung betroffen sein.

Die Kläger sind im Verwaltungs- und Klageverfahren hiergegen vorgegangen. Sie sehen in der Anrechnungsregelung insbesondere einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot. Damit sind sie bislang ohne Erfolg geblieben.

Mit der Revision, die bereits vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Verfahrensinformationen zu BVerwG 5 C 10.21 u. a.

Jugendhilferecht;

hier: Vergütung für Kindertagespflege

Verfahrensinformationen zu BVerwG 9 A 5.22

VerkPBG - Straßen- und Wegerecht hier: PFB vom 20. Juni 2022, B169 Cottbus-Plauen; Verlegung Salbitz-Riesa, 3. Bauabschnitt

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 7.22

Beamtendisziplinarrecht; hier: Aberkennung des Ruhegehalts

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 3.22

Versorgungsrecht; hier: Anerkennung eines Dienstunfalls

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 C 3.23 u. a.

Beamtendisziplinarrecht;

hier: Kürzung der Dienstbezüge

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 CN 3.22

Baurecht; hier: Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Kittel/Wüstes Stück" der Gemeinde Gaiberg vom 27.02.2019

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 CN 3.22

Baurecht; hier: Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Kittel/Wüstes Stück" der Gemeinde Gaiberg vom 27.02.2019

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 15.22

Verkehrsrecht hier: Entziehung der Fahrerlaubnis

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 11.22 u. a.

Lebensmittelrecht hier: Weinrecht; Verkehrsverbote für Weine

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 1.23 u. a.

Gesundheitsverwaltungsrecht

hier: Arzneimittelrecht

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 C 6.21

Recht der Raumordnung;

hier: Abweichung von den Zielen Z 3.4.2-4 und Z 10.1-10 des Regionalplans Südhessen 2010 / Regionalen Flächennutzungsplan 2010

Verfahrensinformationen zu BVerwG 2 A 6.22

Besoldungsrecht;

Stufenfestsetzung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 8.22

Gesundheitsverwaltungsrecht; hier: Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 C 2.22

Bau- und Bodenrecht; hier: Ausübung gemeindliches Vorkaufsrecht

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 CN 2.22

Recht der Raumordnung; hier: Gültigkeit der 27. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, Darstellung eines "Regionalen Grünzugs" Parkstadt Süd vom 18. April 2019

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 16.22 u. a.

Landwirtschaftsrecht;

hier: Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als Dauergrünlandfläche

Verfahrensinformationen zu BVerwG 4 CN 4.22 u. a.

Baurecht;

hier: vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 105a - Kraftwerk - der Stadt Datteln

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 10.22

Verkehrsrecht hier: Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung

Verfahrensinformationen zu BVerwG 3 C 7.22

Lebensmittelrecht; hier: Meldepflicht nach § 44 Abs. 4a LFGB (Mandelkerne / Salmonellen)

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.