Suche im Bereich „Urteile und Beschlüsse“


Suchergebnisse

Beschluss vom 21.09.2022 - BVerwG 2 WDB 1.22 (bereitgestellt am 22.03.2023)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Leitsätze

1. Die Anhörung der Vertrauensperson kann im einfachen Disziplinarverfahren vom Disziplinarvorgesetzten nicht auf den Rechtsberater delegiert werden.

2. Der Anhörung der Vertrauensperson zum Disziplinarmaß ist auch dann Rechnung getragen, wenn sich die verhängte Disziplinarmaßnahme in dem Verhängungsspektrum bewegt, das ihr mitgeteilt wurde.

3. Verfahrensfehler sind auch bei einfachen Disziplinarmaßnahmen im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 45 und 46 VwVfG heilbar und begründen keinen Aufhebungsanspruch (Änderung der Senatsrechtsprechung).

4. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei Nötigungen, die nicht durch die Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben erfolgen und sich nicht gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, die Kürzung der Dienstbezüge.

Urteil vom 01.12.2022 - BVerwG 2 WD 1.22 (bereitgestellt am 13.03.2023)

Sachgebiet: Berufungen nach der WDO

Beschluss vom 25.01.2023 - BVerwG 2 WDB 10.22 (bereitgestellt am 13.03.2023)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Beschluss vom 22.12.2022 - BVerwG 2 WDB 7.22 (bereitgestellt am 08.03.2023)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

Leitsätze

1. Für das Ergehen eines Disziplinargerichtsbescheids bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts oder des Soldaten. Es genügt das Ausbleiben eines Widerspruchs.

2. Der nach Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids eingelegte Widerspruch begründet keinen Wiederaufnahmegrund nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 WDO analog.

Urteil vom 10.11.2022 - BVerwG 2 WD 20.21 (bereitgestellt am 07.02.2023)

Sachgebiet: Berufungen nach der WDO

Kürzung der Dienstbezüge wegen verbaler sexueller Belästigung einer Kameradin

Leitsätze

1. Zum Amt für Militärkunde (Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes) versetzte Soldaten unterstehen weiterhin der Disziplinargewalt des Bundesministeriums der Verteidigung.

2. Wird eine nichtöffentliche Hauptverhandlung mit offenem Fenster geführt, begründet das regelmäßig keinen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 121 Abs. 2 WDO.

Beschluss vom 13.12.2022 - BVerwG 2 WDB 8.22 (bereitgestellt am 02.02.2023)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Beschluss vom 24.10.2022 - BVerwG 2 WDB 9.22 (bereitgestellt am 10.01.2023)

Sachgebiet: Rechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz

Urteil vom 13.10.2022 - BVerwG 2 WD 2.22 (bereitgestellt am 03.01.2023)

Sachgebiet: Berufungen nach der WDO

Dienstgradherabsetzung unter Verkürzung der Frist zur Wiederbeförderung wegen öffentlichen Zugänglichmachens zweier kinderpornographischer Videodateien

Leitsatz

Bezugspunkt für die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Gesamtverfahrensdauer; Verfahrensverzögerungen können innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert werden.

Beschluss vom 02.09.2022 - BVerwG 2 WDB 6.22 (bereitgestellt am 19.10.2022)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Teilweise begründete Beschwerde gegen truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung

Leitsatz

Die Wehrdisziplinarordnung enthält keine Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Durchsuchung der von einem Mobiltelefon räumlich getrennten Speichermedien (Cloud-Dienste), auf die vom Mobiltelefon aus zugegriffen werden kann.

Beschluss vom 29.06.2022 - BVerwG 2 WDB 3.22 (bereitgestellt am 18.10.2022)

Sachgebiet: Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Möglicherweise ist die gesuchte Entscheidung noch nicht veröffentlicht.

FAQhäufig gestellte Fragen

  • Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?

    Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel

    • Einstellungsbeschlüsse,
    • Ruhensbeschlüsse,
    • Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
    • Beiordnungsbeschlüsse,
    • Streitwertbeschlüsse,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Beiladungen,
    • Anhörungsrügen,
    • Vergleiche,
    • Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
    • Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.

    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.

  • Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?

    Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.

    Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.

    Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.

  • Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?

    Sie können grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Entscheidungsversand bestellen. Für die Versendung von Entscheidungen muss das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Kosten erheben.

    Für die Bestellung verwenden Sie bitte das oben verlinkte Bestellformular. Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Bestellung zu ermöglichen, geben Sie bei den entscheidungsidentifizierenden Merkmalen möglichst das betreffende Aktenzeichen an. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Entscheidungen in einer Bestellung zusammenfassen.

    Bitte beachten Sie, dass die in der Entscheidungsdatenbank veröffentlichten Entscheidungen vollständig identisch zu den versendeten Entscheidungen sind.

  • Was ist der ECLI und wozu dient er?

    ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.

  • Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?

    Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören: