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Urteil vom 02.11.2022 - BVerwG 5 A 1.21 (bereitgestellt am 04.05.2023)

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen

Urteil vom 11.08.2022 - BVerwG 5 A 2.21 (bereitgestellt am 11.01.2023)

Sachgebiet: Gleichstellungsrecht, insbesondere der Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder

Begrenzte Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen die Dienststellenleitung

Leitsätze

1. Die Regelung des § 34 Abs. 2 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts im Organstreit der Gleichstellungsbeauftragten gegen die Dienststellenleitung nur darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle (Nr. 1) Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat oder (Nr. 2) einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 BGleiG entspricht, enthält eine Konkretisierung der zulässigen Klagegründe, die sich gegenüber dem weitergefassten Katalog der Einspruchsgründe in § 33 Abs. 1 BGleiG als Beschränkung darstellt.

2. Das Einspruchsrecht des § 33 Abs. 1 Nr. 6 BGleiG und die damit in Bezug genommenen (materiell-rechtlichen) Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über die Gleichstellung sind keine ein Klagerecht vermittelnden "Rechte der Gleichstellungsbeauftragten" im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG.

3. Als Angehörige der Personalverwaltung, die der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGleiG), kann sich die Gleichstellungsbeauftragte im Hinblick auf organschaftliche Innenrechtsstreitigkeiten nicht darauf berufen, aus Art. 19 Abs. 4 GG sei eine Verpflichtung des Gesetzgebers abzuleiten, etwaige organschaftliche (Kompetenz-)Rechte auch einer objektiven Rechtskontrolle durch die Gerichte zu unterstellen.

Beschluss vom 24.02.2022 - BVerwG 5 A 7.20 (bereitgestellt am 08.06.2022)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Leitsatz

Beabsichtigt der Präsident des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis die Durchführung einer Maßnahme, die - wie die Einstellung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG auf Dienstposten oder Arbeitsplätzen in der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes - nur die Beschäftigten dieser Dienststelle betrifft, ist der örtliche Personalrat der Zentrale und nicht der Gesamtpersonalrat im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen.

Beschluss vom 24.02.2022 - BVerwG 5 A 5.20 (bereitgestellt am 13.04.2022)

Sachgebiet: Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht

Urteil vom 22.10.2020 - BVerwG 5 A 2.19 (bereitgestellt am 21.01.2021)

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen

Erstattungsobergrenze für Maklergebühren und Notwendigkeit der Auslagen einer vorübergehenden Unterkunft am neuen Dienstort im Falle eines Umzugs ins Ausland

Leitsätze

1. Der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 AUV lässt sich nicht entnehmen, dass die dem Berechtigten zu erstattenden Auslagen für die Beauftragung eines Maklers mit der Vermittlung der bisherigen Wohnung auf der Grundlage der ortsüblichen monatlichen Nettokaltmiete zu berechnen sind.

2. Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am neuen Dienstort sind in der Regel erst ab dem Zeitpunkt des dortigen Dienstantritts im Sinne des § 4 Abs. 5 AUV notwendig. Mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen dem bisherigen und dem neuen Dienstort und die Zeit, die für die Anreise üblicherweise benötigt wird, sowie auf eine etwaige Zeitverschiebung kann ein zeitlicher Zuschlag zu gewähren sein, bei dem die gesetzlichen Grenzen der Sonderurlaubsverordnung zu berücksichtigen sind.

Urteil vom 28.11.2019 - BVerwG 5 A 4.18 (bereitgestellt am 19.03.2020)

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen

Wirksamkeitsaufschub für Umzugskostenvergütungszusagen nach § 3 Abs. 3 BUKG

Leitsätze

1. § 3 Abs. 3 BUKG ermächtigt die oberste Dienstbehörde zum Erlass eines Wirksamkeitsaufschubs für Umzugskostenvergütungszusagen durch Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung.

2. Die Festlegung vom 17. November 2017, mit der das Bundeskanzleramt aus Anlass der Verlagerung von Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes an den Dienstort Berlin den Aufschub der Wirksamkeit von Umzugskostenvergütungszusagen angeordnet hat, ist eine Allgemeinverfügung.

3. Diese Festlegung begünstigt solche Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes nicht, die bereits für den neuen Standort Berlin eingestellt wurden und sich deshalb in ihrer Lebensplanung von vornherein auf eine Tätigkeit an diesem Dienstort einstellen konnten.

Urteil vom 06.11.2012 - BVerwG 5 A 2.12 (bereitgestellt am 15.03.2019)

Leitsatz

Die nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV zu erstattenden notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft orientieren sich bei Berufspendlern in der Regel an dem Mietpreis für ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement.

Beschluss vom 11.12.2017 - BVerwG 5 A 4.17 (bereitgestellt am 12.02.2018)

Sachgebiet: Jugendhilfe- und Jugendschutzrecht

Urteil vom 17.08.2017 - BVerwG 5 A 2.17 D (bereitgestellt am 11.10.2017)

Sachgebiet: Entschädigungsrecht nach Art. 8 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Teilanerkenntnis eines Entschädigungsanspruchs infolge unangemessener Dauer des Verfahrens

Leitsätze

1. Der Träger des Gerichts des Ausgangsrechtsstreits ist befugt, den in einem entschädigungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG anzuerkennen.

2. Soweit der Träger des Gerichts des Ausgangsrechtsstreits durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, fallen dem Entschädigungskläger gemäß § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 156 VwGO die Prozesskosten zur Last, wenn der Träger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG sofort anerkennt.

Urteil vom 22.03.2017 - BVerwG 5 A 31.16 (bereitgestellt am 23.05.2017)

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und Zivildienstpflichtigen

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    • Streitwertbeschlüsse,
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